Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Zeugnisänderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Mai 2011 (AH110058)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses nicht ein (Urk. 8). b) Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Eintreten auf seine Klage (Urk. 7). 2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass unter dem Regime der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dem Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht ein Schlichtungsversuch vor dem zuständigen Friedensrichteramt vorauszugehen habe (Urk. 8 S. 2). b) Der Kläger macht beschwerdeweise geltend, dass der Anspruch lange vor Inkrafttreten der neuen ZPO entstanden sei (Urk. 7). Dies ist jedoch nicht ent- scheidend; entscheidend ist einzig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Für Kla- gen, die – wie vorliegend – nach Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung ein- geleitet werden, ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht sodann geltend, die Herausgabe von Zeugennamen und Informationen vor der Schlichtungsbehörde würde seine Position schwächen (Urk. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich ihm überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er solches tun will (vgl. Art. 202 ff. ZPO).
d) Dass eine direkte Klageerhebung vor Arbeitsgericht allenfalls weniger Aufwand bedeuten würde, wie der Kläger schliesslich vorbringt (Urk. 7), rechtfer- tigt keinesfalls ein Abweichen vom gesetzlichen Vorgehen. e) Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als vollumfänglich kor- rekt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 4. Für das umstrittene Arbeitszeugnis ist praxisgemäss ein Streitwert von rund einem Monatslohn zu veranschlagen und der Netto-Monatslohn des Klägers betrug (nach eigenen Angaben) rund Fr. 5'500.-- (Urk. 1); das Beschwerdeverfah- ren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 5'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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