Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PZ250019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin betreffend Korrespondenzgeschäft
Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. März 2025 (gleichentags beim Obergericht des Kan- tons Zürich eingegangen) beantragte die Klägerin hierorts in englischer Sprache die Scheidung gemäss Art. 114 ZGB. Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz (§ 48 GOG) und als solche funktio- nell nicht zuständig zur erstinstanzlichen Behandlung der von der Klägerin erho- benen Scheidungsklage. Auf diese ist demgemäss nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO; DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 59 N 21 m.w.H.). Gemäss § 24 lit. d GOG ist für Scheidungsklagen das Einzelgericht am Be- zirksgericht sachlich zuständig. Da sowohl die Klägerin wie auch ihr Ehemann B._____ im Bezirk Meilen wohnhaft sind, ist für die Scheidungsklage örtlich zwin- gend das Bezirksgericht Meilen zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 198 lit. c ZPO). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist die Scheidungsklage der Klägerin vom 21. März 2025 demnach an das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen weiterzuleiten. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass Eingaben an die Gerichte des Kantons Zürich zukünftig ausschliesslich in deutscher Sprache zu erfolgen haben (Art. 129 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich). Es rechtfertigt sich vorliegend, für das obergerichtliche Verfahren weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Scheidungsklage der Klägerin vom 21. März 2025 wird nicht einge- treten. 2.Die Scheidungsklage der Klägerin vom 21. März 2025 wird an das Einzelge- richt am Bezirksgericht Meilen weitergeleitet. 3.Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.
4.Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an das Bezirksgericht Meilen, an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage der Originale der Scheidungsklage der Klägerin vom 21. März 2025 und der Beilagen 1-10, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm