Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260151-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 23. April 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch C. AG betreffend Konkurseröffnung / Vorladung usw. Beschwerde gegen die Vorladung und Konkursauflageverfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. März 2026 (EK260753)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Verfügung vom 20. März 2026 des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) wurden die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 28. April 2026 vorgeladen sowie der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend Gläubiger) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– aufgefordert (act. 3). 1.2.Dagegen erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) mit Eingabe vom 13. April 2026 (Datum Poststempel, eingegangen am 16. April 2026) Beschwerde mit der Begründung, ihr sei weder der Zahlungs- befehl noch die Konkursandrohung zugestellt worden. Die Schuldnerin habe nie die Möglichkeit gehabt, Rechtsvorschlag zu erheben oder sich zur geltend ge- machten Forderung zu äussern. Damit sei ihr rechtliches Gehör in grundlegender Weise verletzt worden. Die Vorladung sei aufzuheben, das Konkursverfahren ein- zustellen und in prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 2). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden nicht beigezogen und auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1.Die Vorladung zur Konkursverhandlung stellt eine prozessleitende Verfü- gung dar. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht massgeblichen, im Gesetz explizit statuierten Fällen abgesehen (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 319 N 10) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutmachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Drohen eines sol- chen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaup- ten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52).
2.2.Die Schuldnerin bringt in ihrer Beschwerde nicht vor, weshalb sie der An- sicht sei, dass ihr durch die angefochtene Vorladung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil drohe. Ein solcher ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich, stellt doch die Anzeige der Konkursverhandlung, an welcher der Schuldnerin die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zum Konkursbegehren zu äussern und eine Konkurseröffnung abzuwenden (vgl. Art. 172 SchKG), kein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Auf die Beschwerde gegen die Vorladung zur Kon- kursverhandlung vom 20. März 2026 ist daher nicht einzutreten. 2.3.Die fehlerhafte Zustellung der Konkursandrohung (oder des Zahlungsbe- fehls) wäre im Übrigen mit betreibungsrechtlicher Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen. 2.4.Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Schuldnerin auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gläubiger ist mangels relevanter Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4.Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin vorab per A-Post, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 24. April 2026