Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260135-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 2. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. März 2026 (EK251232)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 23. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wallisellen-Dietlikon den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). Dagegen er- hob die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. März 2026 (Datum Poststempel) Be- schwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und er- suchte sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfü- gung vom 30. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, die Schuldnerin darauf hingewiesen, was noch einzurei- chen ist und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6), wel- chen die Schuldnerin innert Frist leistete (act. 10). Ebenfalls innert Frist (vgl. act. 9/10) reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 11; act. 12). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–10). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneinge- schränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzli- chen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat,
braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen (BGE 151 III 574 E. 3.4). 3.Die Schuldnerin weist mittels Abrechnung des Betreibungsamtes nach, die Konkursforderung (Betreibung Nr. ...) bereits am 5. Dezember 2025 und damit vor Konkurseröffnung getilgt zu haben (act. 4/1). Weiter macht die Schuldnerin gel- tend, auch die Kosten des Konkursgerichtes von Fr. 200.– bereits vor Konkurser- öffnung bezahlt zu haben (vgl. act. 2). Sie legt einen Bankauszug vom 14. Januar 2026 über einen "generierten Auftrag" von Fr. 200.– an die Vorinstanz bei (act. 4/2). Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die Zahlung bei der Vorinstanz eingegangen ist (act. 3). Schliesslich belegt die Schuldnerin die Kos- ten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung innert der Beschwerdefrist mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 11). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewie- sen. Da die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten, inkl. Sicherstellung der erstinstanzlichen Gerichtskosten, vor der Konkurseröff- nung tilgte, kann von einer Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksge- richtes Bülach vom 23. März 2026 ist aufzuheben. 4.1. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfah- ren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwer- deverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung rechtzeitig nach- zuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vor- schuss zu verrechnen. 4.2. Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.3. Das Konkursamt Wallisellen ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 2. April 2026