Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260111-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 30. März 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. März 2026 (EK260030) Erwägungen: 1. 1.1 Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte mit Ein-
gabe vom 20. Januar 2026 beim Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksge- richtes Horgen (fortan Konkursgericht) gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (fortan Schuldnerin) ohne dessen vorgängige Betreibung wegen Einstel- lung der Zahlungen (act. 9/1). Mit Urteil vom 12. März 2026 eröffnete das Kon- kursgericht gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG antragsgemäss den Kon- kurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/11). 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. März 2026 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9/12/1). Die Schuldnerin beantragte die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen machte sie geltend, die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzten Forderungen (Betreibung Nr. 1: Fr. 36'470.92; Betreibung Nr. 2: Fr. 21'800.06; total: Fr. 58'270.98; vgl. act. 9/3/6) zuzüglich Betreibungskosten bei der Obergerichtskasse (mangels Kenntnis des exakten Betrages in Höhe von Fr. 61'000.--) hinterlegt zu haben und, nachdem sie infolge Konkurses der Schwestergesellschaft tatsächlich unter Zahlungs- schwierigkeiten gelitten habe, nach bereits teilweise erfolgter Refinanzierung wie- der zahlungsfähig zu sein (act. 2 S. 2 ff.). 1.3 Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde die aufschiebende Wirkung man- gels hinreichenden Nachweises der Sicherstellung der Kosten des Konkursver- fahrens und somit mangels Konkursaufhebungsgrundes einstweilen verweigert. Zudem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde in- nert (noch laufender) Beschwerdefrist ergänzen kann (vgl. act. 10). Fristgerecht reichte die Schuldnerin eine Eingabe mit Ergänzungen sowie zusätzliche Beilagen ein (act. 13; act. 14/1-30). Insbesondere legte die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Wädenswil bei, wonach der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'600.-- zur Deckung des Konkursverfahrens inklusive Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung geleistet worden sei (vgl. act. 14/4). Sodann reichte sie ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich vom 24. März 2026 ein, worin die Parteien die Kammer darum ersuchen, den von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 61'000.-- an die Gläubigerin auszubezahlen. Weiter erklärt die
Gläubigerin, im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, sofern die Obergerichtskasse die Zahlung des erwähn- ten Betrags leiste bzw. die Kammer bestätige, dass die Leistung erfolgen werde (act. 14/3 Ziff. 2 und 3). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-13). Die Schuldne- rin hat den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzge- mäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- geleistet (vgl. act. 7/2). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. 2. 2.1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurs- eröffnung über einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner verlangen, der seine Zahlungen eingestellt hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgte Konkurseröffnung sind Art. 169, Art. 170 und Art. 173a-176 des SchKG anwendbar (Art. 194 SchKG). Wie sich aus dem Ver- weis in Art. 194 SchKG ergibt, kann der Entscheid betreffend Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 SchKG, wie bei einer ordentlichen Konkurseröffnung, mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO weitergezogen werden. 2.2 Auf Konkurseröffnungen nach Art. 190 SchKG ist das summarische Verfah- ren anwendbar (Art. 251 lit. a ZPO), welches nach Art. 190 SchKG grundsätzlich ein Zweiparteienverfahren ist. Im Gegensatz zur ordentlichen Konkurseröffnung wird dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ein zivil- prozessähnlicher Charakter zugesprochen. Das Konkursgericht hat bei diesen Verfahren ausschliesslich materielle Fragen (ob die Schuldnerin flüchtig ist oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, ob sie betrügerische Handlungen begeht, Vermö- gen verheimlicht oder ihre Zahlungen eingestellt hat) analog dem Zivilprozess zu prüfen. Die Gläubigerin hat die entsprechenden Beweise zu erbringen. Deshalb soll ihr auch die Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommen und ein Rü- ckzug des Konkursbegehrens ist bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses – das heisst auch noch im Rechtsmittelverfahren – ohne weitere Voraussetzungen und Nachweise der Schuldnerin (insbesondere über ihre Zahlungsfähigkeit) zuzu-
lassen (vgl. BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3.A. 2021, Art. 190 N 25 ff. und N 29 f. und Art. 194 N 8c; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3.A. 2025, Art. 174 N 11; KUKO SchKG-SOGO, 3.A. 2025, Art. 190 N 29; OGer ZH PS250146 vom 10. Juli 2025 E. 2.2; PS210149 vom 7. September 2021 E. 3.2.2; PS200120 vom 25. Juni 2020 E. 3.2; PS150086 vom 3. September 2015 E. 5). Der Verzicht der Gläubigerin muss nicht gegenüber dem Gericht, aber schriftlich erklärt werden (vgl. KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 11). 2.3 Vorliegend hat die Gläubigerin, die das Gesuch um Konkurseröffnung über die Schuldnerin ohne vorgängige Betreibung eingereicht hat, während laufendem Beschwerdeverfahren im Vergleich vom 24. März 2026 erklärt, auf die Durchfüh- rung des Konkurses über die Schuldnerin zu verzichten, sofern der bei der Ober- gerichtskasse hinterlegte Betrag an sie ausbezahlt werde (vgl. act. 14/3 Ziff. 3), womit nach den vorstehenden Ausführungen ein Rückzug des Konkursbegehrens vorliegt. Dies führt ohne Weiteres zur von der Schuldnerin mit ihrer Beschwerde angestrebten Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit zur Gutheissung der Beschwerde. 2.4 Der bei der Obergerichtskasse von der Schuldnerin hinterlegte Betrag ist folglich antragsgemäss zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen samt Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1: Fr. 36'470.92 und Betreibung Nr. 2: Fr. 21'800.06; vgl. E. 1.2) im Umfang von Fr. 61'000.-- der Gläubigerin zu über- weisen (vgl. act. 14/3). 3. 3.1 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist zu bestätigen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. 3.2 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO führt der Rückzug, wie nach der Praxis der Kam- mer auch der Gläubigerverzicht gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, grundsätz- lich zur Kostenauflage an den Gläubiger (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS210149 vom 7. September 2021 E. 4.2 m.w.H.). Die Parteien haben sich ge- mäss eingereichter Vereinbarung vom 24. März 2026 indes bezüglich des "Ver-
fahrens PS260111-O/Z01" über die Kostenverteilung geeinigt (vgl. act. 14/3 Ziff. 4). Bei einem Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Demnach werden die zweitinstanzlichen Kosten der Schuldnerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird für das Be- schwerdeverfahren nicht zugesprochen (vgl. act. 14/3 Ziff. 4). Davon ausgehend, dass mit der Formulierung im Vergleich "Verfahren PS260111-O/Z01" die gesam- ten Verfahrenskosten gemeint sind, sind die erstinstanzlichen Kosten ebenfalls der Schuldnerin aufzuerlegen und für das vorinstanzliche Verfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. 4.Wie von der Schuldnerin beantragt (vgl. act. 2 Rz. 2), wird die vorliegende Verfügung nicht an ihren Rechtsvertreter, sondern an sie persönlich versandt. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. März 2026, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Ebenso werden die Kosten des Konkursamtes der Schuldnerin auferlegt.
4.Das Konkursamt Wädenswil wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'900.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen bzw. ei- nen allfälligen Mehrbetrag in Rechnung zu stellen. 5.Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. 6.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 61'000.-- der Gläubigerin zu überwei- sen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin persönlich, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 13, sowie an das Ein- zelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wädenswil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 30. März 2026