Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260104-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 20. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2026 (EK251316)
Rechtsbegehren: "1.Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Februar 2026 im Verfahren EK251316 aufzuheben; 2. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3.alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.–, deren Auferlegung der Schuldnerin sowie deren Verrechnung mit dem von der Schuldnerin vorin- stanzlich geleisteten Kostenvorschuss wird bestätigt. 4.Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschus- ses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug sei- ner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bas- sersdorf-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
6.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 20. März 2026