Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260101-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 26. März 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2026 (EK251175)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Februar 2026 (act. 10) eröffnete das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläu- bigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin). Die Forderung be- trägt – entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht weniger als Fr. 5'000.– (vgl. act. 2 S. 2), sondern – Fr. 7'607.65 inkl. Zinsen und Kosten (vgl. act. 7 und act. 11/3). 1.2 Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. März 2026 (act. 2, Datum des Poststempels) – und damit am letzten Tag der Frist – Be- schwerde und reichte Beilagen ein (vgl. act. 5/1-11). Sie stellt folgende Anträge: 1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Februar 2026 betreffend Konkurseröffnung über die A._____ AG sei aufzuhe- ben. 2.Eventualiter sei die Konkurseröffnung gemäss Art. 174 SchKG aufzuheben, nachdem die Forderung der Beschwerdegegnerin sowie sämtliche Kosten vollständig bezahlt werden. 3.Der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Das Konkursamt Wallisellen sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde keine weiteren Vollzugshandlungen vorzu- nehmen. 5.Der Hotelbetrieb des Hotel C._____ sei bis zum Entscheid des Obergerichts weiterzuführen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7 und act. 11/1-17). Mit Verfügung vom 12. März 2026 (act. 8) wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und der Schuld- nerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dieser ist eingegan- gen (vgl. act. 12). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Gläubigerin eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläu- biger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Nebst den in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Konkursaufhebungs- gründen können im Beschwerdeverfahren aber auch Verfahrensfehler des Kon- kursgerichts geltend gemacht werden. Ein Schuldner kann beispielsweise geltend machen, er sei zur Konkursverhandlung nicht richtig vorgeladen worden (vgl. Art. 320 lit. a ZPO; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 7). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). 2.2 Die Schuldnerin macht im Wesentlichen einen Verfahrensfehler geltend. Sie bringt vor, sie hätte die Forderung sofort vollständig bezahlt, wenn sie an der Kon- kursverhandlung hätte teilnehmen können bzw. Kenntnis von dieser gehabt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weil sie die Anzeige der Konkursverhand- lung nicht erhalten habe (vgl. act. 2 S. 2). Für den Fall, dass die Konkurseröffnung nicht gestützt darauf aufgehoben werden kann, beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung, nachdem sie die Forderung sowie sämtliche Kosten vollständig bezahlt habe, wozu sie bereit sei (vgl. a.a.O. S. 1 unten und S. 3). Die Sendung mit der Anzeige der Konkursverhandlung (act. 11/12) konnte der Schuldnerin am 14. Januar 2026 um 9:45 Uhr an ihrer Domiziladresse (D.-strasse ... in E._, vgl. act. 6) zugestellt werden; F.___ nahm diese in Empfang (vgl. act. 11/13). Gegenüber der Vorinstanz hatte Herr G., Präsident des Verwaltungsrats der Schuldnerin (vgl. act. 6), nach der Konkurser- öffnung zunächst behauptet, die Anzeige sei von der Putzfrau in Empfang genom- men worden. Nachdem die Vorinstanz ihn darauf hingewiesen hatte, dass ein ge- wisser Herr F. die Sendung entgegengenommen habe, behauptete Herr G._____, dieser sei ein Praktikant und nicht zur Entgegennahme berechtigt (vgl.
act. 11/17). Selbst wenn es sich bei F._____ um einen Praktikanten der Schuld- nerin gehandelt haben sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser – entgegen des Vermerks auf der Sendungsnachverfolgung ("Bevollmächtigter") – nicht zum Empfang berechtigt gewesen sein soll (vgl. auch Art. 138 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen darf auch eine mit Büro-, Sekretariats- oder Logenarbeiten betraute angestellte Person als empfangsberechtigt eingestuft werden (vgl. OGer ZH PS240099 vom 18. Juli 2024 E. 3.2 m.w.H.). Es ist somit von einer korrekten Zu- stellung der Anzeige der Konkursverhandlung auszugehen. Weshalb die Schuldnerin meint, die Forderung nur anlässlich der Konkurs- verhandlung bezahlen zu können, erschliesst sich nicht. In dem von ihr zitierten Artikel 174 SchKG (act. 2 S. 3) sieht der Gesetzgeber explizit vor, dass Schuldner die Konkurseröffnung insbesondere dann aufheben lassen können, wenn sie ur- kundlich beweisen, dass sie inzwischen die Schuld samt Zinsen und Kosten ge- tilgt oder beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt haben (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Da die Schuldnerin seit der Konkurser- öffnung – bzw. innerhalb der Beschwerdefrist, welche am Montag, 9. März 2026, abgelaufen war (vgl. act. 11/16, Art. 142 Abs. 3 ZPO) – keinen der gesetzlichen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) ur- kundlich bewiesen und keine Unterlagen zu ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht hat (vgl. act. 5/1-11), ist die Konkurseröffnung nicht aufzuheben. 2.3 Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (act. 12) zu verrechnen. Eine Parteientschä- digung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: 27. März 2026