Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260091-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 25. März 2026 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 25. Februar 2026 (EK250228)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 25. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 893.35 nebst Zins von 5 % seit dem 7. März 2025, aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 8.20, Mahngebühren von Fr. 40.– und Betreibungskosten von Fr. 155.40 (act. 3 = act. 8 Aktenexemplar = act. 9/8). 1.2. Mit Eingabe vom 16. März 2026 erhob die Schuldnerin rechtzeitig (act. 9/19) Beschwerde gegen die Konkurseröffnung bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–18). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge-
treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin macht vorab Ausführungen zur Zustel- lung der Vorladung zur Konkursverhandlung und des Konkursurteils (act. 2 Rz. 4). Da sie keine Beanstandungen vorbringt, erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.1. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung bei der Obergerichtkasse hinterlegt (act. 2 Rz. 11). Aus den zu den Akten gereichten Empfangsscheinen der Schweizeri- schen Post ist ersichtlich, dass die Schuldnerin am 5. bzw. 6. März 2026 den Be- trag von Fr. 1'145.95 und am 13. bzw. 16. März 2026 den Betrag von Fr. 5'405.– bei der Obergerichtskasse hinterlegte (act. 5/6; 5/14 vgl. auch act. 7/1), womit die Konkursforderung von total Fr. 1'141.– (Fr. 893.95 + Zins von Fr. 43.45 + aufge- laufener Verzugszins von Fr. 8.20 + Mahngebühren von Fr. 40.– + Betreibungs- kosten von Fr. 155.40 [vgl. act. 10]) hinterlegt ist. Die Schuldnerin reicht zudem eine Bestätigung des Konkursamts Affoltern zu den Akten, gemäss welcher sie ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– geleistet hat und dieser zur vollständigen Sicherung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu ei- ner allfälligen Konkursaufhebung ausreicht (act. 5/15). Der Konkurshinderungs- grund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).
Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1.Die Schuldnerin betreibt seit August 2005 ein Einzelunternehmen mit dem Zweck, Bodenbeläge und kleine Schreinerarbeiten auszuführen. Über die Schuldnerin wurde bereits in den Jahren 2013 und 2018 der Konkurs eröffnet (act. 6). 3.3.2.Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit März 2021 22 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch drei Betrei- bungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 5'405.– offen. Davon befinden sich alle drei im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und Konkurseröffnungen
in den letzten fünf Jahren (siehe aber oben E. 3.3.1) sind keine registriert (act. 14/1). 3.3.3.Die Schuldnerin hinterlegte bei der Obergerichtskasse Fr. 5'405.– zur Tilgung der in Betreibung gesetzten offenen Forderungen (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 7/1). Damit bestehen keine offenen Forderungen mehr. 3.3.4.Die Schuldnerin macht weiter geltend, per 12. März 2026 über ein Kon- toguthaben von Fr. 21'314.61 zu verfügen (act. 2 Rz. 7). Sie reicht eine entspre- chende Vermögensübersicht über ihr Privat- und Sparkonto ein, allerdings ist nicht klar, per wann die Aufstellung gilt (act. 5/8). Weiter macht die Schuldnerin geltend, mit ihrem Ehemann über ein gemeinsames Konto mit einem Saldo von Fr. 24'553.70 per 27. Februar 2026 zu verfügen (act. 2 Rz. 7). Sie reicht einen Kontoauszug mit dem entsprechenden Saldo ein. Das Konto lautet auf sie und eine weitere Person. Ob es sich dabei um den Ehemann handelt, ist nicht ersicht- lich, da die Angaben geschwärzt sind (act. 5/9). Da das Konto auf sie lautet, ist in- des hinreichend glaubhaft, dass sie auf dieses Geld Zugriff hat. Somit sind flüs- sige Mittel vorhanden. 3.3.5.Zum allgemeinen Geschäftsgang führt die Schuldnerin aus, den Belas- tungen auf dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass zur Erfüllung sämtlicher Aufträge diverse Einkäufe bei C._____ und D._____ AG getätigt worden seien und in der Folge entsprechende Gutschriften eingegangen seien. Die Schuldnerin verfüge somit über genügend Einnahmen und Guthaben, um die laufenden Ver- bindlichkeiten zu decken. Ein aktueller Jahresabschluss liege zur Zeit nicht vor. Gemäss Debitoren- und Kreditorenliste vom 16. März 2026 bestünden offene De- bitoren von Fr. 16'000.– und Kreditoren von Fr. 1'490.–. Der Mietzins betrage Fr. 1'540.–. Sie bewohne die Mietwohnung zusammen mit ihrem Ehemann, wes- halb sie nur die Hälfte der Miete bezahlen müsse. Sie sei zudem zusammen mit ihrer Schwester Miteigentümerin mehrere landwirtschaftlicher Grundstücke in E._____. Ausserdem sei sie Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. ... (act. 2 Rz. 7 ff.).
3.3.6.Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der aktuelle Jahresabschluss noch nicht vorliegt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Schuldnerin mindestens den Jahresabschluss 2024 eingereicht hätte. Dies tat sie – ohne Begründung – nicht. Auch liegen hinsichtlich der vergangenen Geschäftsjahre nicht einmal Be- hauptungen zu allfälligen Gewinn- oder Verlustzahlen vor. Zum aktuellen Ge- schäftsgang reichte die Schuldnerin sodann einzig eine handgeschriebene Debi- toren- und Kreditorenliste ein, wobei die Debitoren nicht konkretisiert, sondern einzig "versch. Aufträge in Fertigstellung" aufgeführt wurde (act. 5/12). Solche völ- lig unsubstantiierten Behauptungen genügen den (vorliegend erhöhten) Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht (vgl. hiervor E. 3.2). Daneben verweist die Schuldnerin für ihre Einnahmen auf den eingereichten Kon- toauszug (act. 5/7). Welche Eingänge auf dem eingereichten Kontoauszug Zah- lungen von Kunden darstellen sollen, legt die anwaltlich vertretene Schuldnerin nicht dar und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese herauszusuchen. Im Übri- gen genügten auch diese Zahlungseingänge nicht, um die wirtschaftliche Situa- tion der Schuldnerin hinreichend darzulegen. Mangels Unterlagen und entspre- chender Behauptungen lässt sich der Geschäftsgang somit nicht beurteilen. Be- reits aus diesem Grund ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht hinrei- chend glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass der Konkurs über die Schuldnerin als Einzelunternehme- rin und damit als natürliche Person eröffnet wurde, womit sie für alle Verbindlich- keiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Die anwaltlich vertretene Schuldne- rin hätte daher ihre Finanzlage umfassend darzulegen gehabt. Sie äussert sich in- des einzig zum Mietzins. Dieser ist zwar belegt (act. 5/10) und tief. Sämtliche an- dere Lebenshaltungskosten blieben aber unerwähnt und ergeben sich auch nicht aus dem (ohnehin einzig als Beleg des Mietzinses) eingereichten Einvernahme- protokoll (act. 2 Rz. 8 i.V.m. act. 5/5). Auch die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin wurden nicht hinreichend dargelegt. Es ist zwar belegt, dass die Schuldnerin (Mit-)Eigentümerin verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke ist (act. 5/11). Über den Wert der Grundstücke ist indes nichts bekannt. Es fehlen jegliche Behauptungen dazu. Dies genügt den (vorliegend erhöhten) Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht (vgl. hiervor E. 3.2).
3.3.7.Insgesamt lässt sich weder beurteilen, ob die Schuldnerin ein rentables Unternehmen führt, noch ob sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Einzig die ausgewiesenen flüssigen Mittel reichen zur Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit jedenfalls nicht aus. Dies insbesondere ange- sichts dessen, dass es sich vorliegend bereits um die dritte Konkurseröffnung über die Schuldnerin handelt. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkur- ses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
5.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hin- terlegten Betrag von Total Fr. 6'550.95 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überwei- sen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 25. März 2026, 17:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2.Das Konkursamt Affoltern ZH wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt. 3.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von total Fr. 6'550.95 dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Affoltern a.A. ZH, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 26. März 2026