Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 6. März 2026 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B. SA, Beschwerdegegnerin betreffend Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. Februar 2026 (CB260001)
Erwägungen: 1.1.Die Beschwerdeführerin wurde in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungs- amts Höfe von der Beschwerdegegnerin für offene Prämienrechnungen über CHF 521.70 zzgl. Zinsen und Kosten betrieben (vgl. act. 8/3/3). Nachdem die Be- schwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte (act. 8/3/3 S. 2), hob die Be- schwerdegegnerin diesen mit Verfügung vom 28. Januar 2025 auf (act. 8/3/4). Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach C._____ wurde die Betreibung vom Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon (fortan: Betreibungsamt) unter der Betrei- bung Nr. 1 weitergeführt (vgl. act. 8/3/2 Mitte mit Verweis auf die bisherigen Be- treibungskosten des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. 2). Am 14. Ja- nuar 2026 wurde der Beschwerdeführerin die Pfändung angekündigt (act. 8/3/2). 1.2.Am 20. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt. Sie beantragte die superprovisorische Sistierung der Pfändung sowie die Weisung ans Betrei- bungsamt, bis zur Klärung der Vollstreckbarkeit keine Vollzugshandlungen vorzu- nehmen (act. 8/1). Mit Urteil [recte: Beschluss] vom 12. Februar 2026 trat die Vor- instanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 8/6 = act. 3 = 7 [Aktenexemplar]). 1.3.Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Datum Poststempel: 25. Februar 2026) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Be- schluss vom 12. Februar 2026 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 8/7/1). Die Be- schwerdeführerin ergänzte daraufhin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 28. Fe- bruar 2026 (act. 5). Die Ergänzung wurde erst am 3. März 2026 – und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am 2. März 2026 – der Post übergeben (act. 8/7/1 i.V.m. act. 5A). Folglich ist sie verspätet und nicht zu beachten; abge- sehen davon macht sie darin ohnehin lediglich Ausführungen materiell-rechtlicher Natur und neue Tatsachenbehauptungen (sog. Noven) geltend, die im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen (zweitinstanzlichen) Beschwerdeverfahrens nicht be- achtlich wären (vgl. dazu korrekte rechtliche Ausführungen in act. 7 E. 3.1. sowie nachstehend E. 2 i.f.).
1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Be- schwerdeentscheid relevant sind. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Wei- teres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Verfügung der Beschwerdegegne- rin, auf welche sich die Betreibung Nr. 1 stütze, noch nicht in Rechtskraft erwach- sen sei, weil sie dagegen eine Einsprache erhoben habe. Damit werde allerdings eine ausschliesslich materiell-rechtliche Einwendung erhoben, die gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend zu machen und nicht im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu prüfen sei. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2025 sei der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 3. April 2025 sei die Rechtskraft der fraglichen Verfü- gung der Beschwerdegegnerin bescheinigt worden (act. 7 E. 3.2. f.).
4.Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei fälschlicherweise da- von ausgegangen, die der eingetriebenen Forderung zugrundeliegende Verfü- gung der Beschwerdegegnerin sei jene vom 12. August 2025, gegen welche sie Einsprache erhoben habe; von der relevanten Verfügung der Beschwerdegegne- rin vom 28. Januar 2025 habe sie erst per E-Mail am 21. Januar 2026 über das Betreibungsamt Kenntnis erhalten. Diese Verfügung sei ihr nie postalisch zuge- stellt worden. Zudem habe sie in zeitlicher Nähe zur behaupteten Zustellung den Wohnsitz gewechselt. Entsprechend handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um eine materiell-rechtliche Einwendung; vielmehr handle es sich um eine vollstreckungsrechtlich relevante Vorfrage, zumal sie geltend mache, dass es an der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2025 fehle, da eine ordnungsgemässe Zustellung nicht stattgefunden habe (act. 2). 5.Die Beschwerdeführerin bringt die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2025 im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmalig vor (vgl. act. 2 mit act. 8/1). Damit handelt es sich um Noven, die – wie einleitend dargelegt (vgl. E. 2 i.f. vor- stehend) – im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unzulässig sind. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, geht aus den Akten des Betreibungsamts ohnehin her- vor, dass der Beschwerdeführerin die fragliche Verfügung am 29. Januar 2025 zu- gestellt wurde (act. 8/3/5). Die entsprechende Sendungsverfolgung hat die Be- schwerdeführerin mit E-Mail des Betreibungsamts vom 21. Januar 2026 erhalten (vgl. act. 8/3/7). Damit bleibt es (auch) bei der vorinstanzlichen Feststellung, wo- nach die fragliche Verfügung der Beschwerdegegnerin, womit der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Höfe bzw. in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon beseitigt wurde, rechtskräftig ge- worden ist. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit der Abweisung wird das Gesuch der Beschwer- deführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung resp. Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos (vgl. dahingehend act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 4).
6.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 2.Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin der Dop- pel von act. 2 und 5, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thal- wil-Rüschlikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 10. März 2026