Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 9. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend Insolvenzerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. Februar 2026 (EK260031)
Erwägungen: 1.1.Am 16. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin (und Beschwerdeführerin, nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz eine Insolvenzerklärung im Sinne von Art. 191 SchKG ein (Sammel-act. 7/1). Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um das Gesuch nachzubes- sern sowie einen Vorschuss für das Gerichtsverfahren zu leisten (act. 7/2). Die Sendung wurde an den Sitz der Gesuchstellerin versandt, jedoch nicht abgeholt (act. 7/3). Auch eine Zustellung an die Adresse der im Handelsregister eingetra- genen Geschäftsführerin wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorin- stanz retourniert (act. 7/4). Da die Vorinstanz die an die Gesuchstellerin adres- sierte Sendung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt erachtete und nachdem die angesetzte Frist abgelaufen war, wies sie das Gesuch um Eröffnung des Konkurses mit Urteil vom 16. Februar 2026 ab (act. 7/5 = act. 3 = act. 6 [Ak- tenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Datum Poststempel) erhob die Ge- suchstellerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und stellte ein "Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO" (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 7/6). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchstel- lerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.Die Gesuchstellerin erhebt zwar Beschwerde und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2026 (act. 2 S.1 unten und S. 2 oben); dem Inhalt nach geht es ihr allerdings darum, die angesetzte Frist gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2026 wiederherzustellen, was sie mit dem gesundheitlichen Zustand der beiden Geschäftsführerinnen begründet (act. 2 S. 2). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist jedoch bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Ohne über die Pro- zesschancen eines solchen Wiederherstellungsgesuches zu urteilen, ist für das Begehren um Wiederherstellung der Frist gemäss Verfügung vom 22. Januar 2026 damit die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – bereits ein Endentscheid ergangen ist (vgl. OGer ZH RU180013 vom 19. April 2018 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Eingabe der Gesuch- stellerin vom 24. Februar 2026 (samt Beilagen) ist der Vorinstanz zur Prüfung als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu überweisen. 4.Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 150.– fest- zusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Februar 2026 (samt Beilagen) wird der Vorinstanz zur Prüfung als Fristwiederherstellungsgesuch überwiesen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 150.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie der Doppel von act. 2 und 4/1-3), je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 10. März 2026