Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 17. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Januar 2026 (EK250776) Erwägungen: 1.Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 26. Januar 2026 über die Schuldnerin und Beschwerde-
führerin (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) in Höhe von Fr. 2'900.– zzgl. 4.5% Zins seit 1. Januar 2025, Fr. 80.30 Verzugszins und Fr. 156.– Betreibungs- kosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Regensdorf den Konkurs (vgl. act. 9 = act. 10/5). 2.Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Poststempel; hierorts eingegangen am 9. Februar 2026) Beschwerde erhe- ben. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/1 und act. 5/4-6). 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-6). Mit Verfügung der Kammer vom 9. Februar 2026 wurde der Be- schwerdeführerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten; die aufschiebende Wirkung wurde verweigert (act. 7). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2026 zugestellt (act. 8/1). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des vorerwähnten Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Diese Ver- fügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2026 zugestellt (act. 12). Die Nachfrist endete demnach am Montag, 9. März 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch in- nert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache. 4.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Um- fang von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegne- rin ist mangels Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: