Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde vom 21. November 2025 / Betreibung Nr. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2026 (CB250172)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich als untere Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt Zürich 10 am 1. Oktober 2025 erlassene vorsorg- liche Kontosperre sowie die Pfändungsurkunde vom 21. November 2025 (Pfän- dung-Nr. 3; Betreibungen-Nrn. 1 und 2; act. 7/1). Am 23. Dezember 2025 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine "Nachbesse- rung" der Beschwerde ein (act. 7/6). Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 (act. 7/8 = act. 6 S. 4) sandte die Vorinstanz die Beschwerde vom 15. De- zember 2025 sowie die Verbesserung vom 23. Dezember 2025 samt Beilagen und weiteren Exemplaren an die Beschwerdeführerin zurück. Die Doppel der Ein- gaben behielt die Vorinstanz bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen an, um die Beschwerde zu verbessern bzw. zu kürzen (u.a. Weglassen von unnö- tigen Wiederholungen, weitschweifigen Äusserungen und Thematiken, welche nicht Gegenstand des Verfahrens bilden). Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (Dispositiv-Zif- fer 2). Im Weiteren setzte die Vorinstanz den Entscheid über den Miteinbezug weiterer Verfahrensbeteiligter (Betreibungsgläubiger) und die Einholung einer Vernehmlassung einstweilen aus (Dispositiv-Ziffer 3). Die Leitung des Verfahrens wurde delegiert (Dispositiv-Ziffer 4). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (Datum Poststem- pel: 22. und 23. Januar 2026) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2 und act. 5; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/9/2). Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 = act. S. 3).
2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-23). Von der Einho- lung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Ein Entscheid über das Gesuch um aufschie- bende Wirkung (act. 2 S. 3 und 15 f.) wird mit dem vorliegenden Endentscheid ob- solet; der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist folg- lich abzuschreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführerin insgesamt 51 Seiten umfasse (mit 21 hineinkopierten Abbildun- gen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Pfändung Nr. 3 resp. An- fechtungsobjekt sei die Pfändungsurkunde vom 21. November 2025. Die Be- schwerdeführerin hole unnötig weit aus, wenn sie den Sachverhalt darlege. Sie erkläre über mehrere Seiten, worauf die in Betreibung gesetzten Forderungen be- ruhten, wobei der Forderungsbestand ohnehin im Verfahren vor der SchK-Auf- sichtsbehörde nicht thematisiert werden könne. Ebenfalls rüge die Beschwerde- führerin an zahlreichen Stellen Verfügungen und Entscheide, die nicht Anfech- tungsobjekte der Beschwerde seien. Weiter sei die Beschwerde von unzähligen Wiederholungen gespickt. Sich selbst widersprechende und wider besseren Wis- sens aufgeworfene Argumente der Beschwerdeführerin würden mutwillig wirken und mindestens den Anschein von Rechtsmissbrauch erwecken. Die Vorinstanz folgerte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres weitschwei- fig. Der Beschwerdeführerin sei daher eine einmalige Nachfrist anzusetzen, um die mangelhaften Eingaben zu verbessern, ansonsten diese als nicht erfolgt gel- ten würden (act. 6 S. 2-4). 3.2. Anfechtbar im Sinne von Art. 18 SchKG sind nur Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde, welche im Sinne eines Endentscheides konkrete Anordnungen beinhalten, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung treten. Zwischenentscheide oder prozessleitende Anordnungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser bei selbständig eröffneten Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe-
gehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Zwischenentscheid ei- nen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ei- nen bedeutenden Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweis- verfahren ersparen würde (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 6; SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 4; siehe auch FRANCO LORANDI, Besonderheiten der Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen, in: AJP 2007 S. 433 ff., 449; OGer ZH PS240245 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1, OGer ZH PS220114 vom 29. August 2022 E. 2. und OGer ZH PS200138 vom 24. Juni 2020 E. 2.2). 3.3. Der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss stellt keinen Endentscheid oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren dar. Es handelt sich vielmehr um eine prozessleitende Anordnung im vorstehend genann- ten Sinne. In der Beschwerde an die Kammer finden sich keine Äusserungen der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr durch den vorinstanzlichen Zirkulationsbe- schluss bzw. die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung/Kürzung ihrer Ein- gaben ein Nachteil drohen oder entstehen würde. Ein solcher ist auch nicht er- sichtlich. Die Gutheissung der Beschwerde vermöchte zudem keinen Endent- scheid herbeizuführen. Somit fehlt es so oder anders an einem zulässigen An- fechtungsobjekt für die Beschwerde nach Art. 18 SchKG. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 10, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Februar 2026