Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2026 (EK251131)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie den Betrieb und die Ausführung von ... [Zweck]. (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 15. Januar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Winterthur den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubi- gerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'753.95, einschliess- lich Zinsen und bisherigen Betreibungskosten (act. 9/6 = act. 8 S. 2). 1.3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 8 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 16. Januar 2026 zugestellt (act. 9/7). Damit lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis am Montag, 26. Januar 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Datum Poststempel: 22. Januar 2026) erhob die Schuldnerin rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde auf die inhaltlichen Voraussetzungen an eine Beschwerde gegen die Kon- kurseröffnung hingewiesen. Es wurde ihr zudem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (vgl. act. 6). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-8). Mit Verfügung vom 9. Fe- bruar 2026 wurde der Schuldnerin nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Die Nach- fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Be- schwerde eingetreten würde (act. 10 S. 2). Die Schuldnerin nahm die zweite Ver- fügung am 10. Februar 2026 entgegen (act. 11). Die Nachfrist endete damit am 16. Februar 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Ein Kostenvorschuss ist bis heute
nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzu- treten. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 25. Februar 2026