Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 22. Januar 2026 in Sachen A._____AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung / Fristwiederherstellung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. November 2025 (EK250601)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 3. November 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 25'944.– zuzüg- lich Zins zu 5% seit 26. September 2024 von Fr. 1'432.25, Verzugsschaden von Fr. 1'735.50, Mahnkosten von Fr. 40.–, Kosten für die Bonitätsprüfung von Fr. 20.– sowie Betreibungskosten von Fr. 305.10 (act. 3, act. 6/3). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 (Datum Poststempel: 15. Januar 2026) er- hob die Schuldnerin bei der Kammer Beschwerde gegen das Urteil vom 3. No- vember 2026. Darin beantragt C._____, Mitglied des Verwaltungsrats der Schuld- nerin (vgl. act. 5), es sei superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei der Konkursvollzug über die Schuldnerin mit sofortiger Wirkung ein- zustellen und sämtliche Behörden seien darüber in Kenntnis zu setzen; das Kon- kursamt sei unverzüglich anzuweisen, sämtliche Durchführungshandlungen bis auf Weiteres zu sistieren und die Anordnung sei der Schuldnerin umgehend mit- zuteilen. Sinngemäss ersucht die Schuldnerin zudem um Gewährung einer Frist- wiederherstellung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Die Akten des bei der Kammer geführten Korrespondenz-Verfahrens mit der Geschäftsnummer PZ250101-L sowie diejenigen des vorinstanzlichen Konkurser- öffnungsverfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–16 und act. 6/1–14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sogleich ein Endent- scheid gefällt werden kann, ist das Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.
gabe vom 14. Januar 2026 (Datum Poststempel: 15. Januar 2026) schliesslich eine Beschwerde in Papierform ein (act. 2). Diese erweist sich als verspätet. 2.3. Wie erwähnt, ersucht die Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2026 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (act. 2). Wer durch ein un- verschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Gleich- zeitig muss er, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten, ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Restitutionsgesuch ist nur bei objek- tiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BSK SchKG I-NORD- MANN/ONEYSER, 3. A. 2021, Art. 33 N 10). Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind sehr restriktiv zu handhaben. Diese wird nur dann gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestel- len (z.B. Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder unerwarteter Tod naher Angehöriger). Für den Fall, dass die Frist aufgrund von Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entspre- chenden Handlung zu betrauen (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 11 f.). Die Schuldnerin begründet ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer- defrist mit gesundheitlichen Problemen. Der für sie handelnde C._____ sei seit 2018 Krebspatient und erkranke hin und wieder schneller als gesunde Menschen (act. 2). Genaue Ausführungen zu einer aktuellen akuten Erkrankung oder Belege dazu fehlen in der Beschwerdeschrift. Ebenso mangelt es an Hinweisen auf den Zeitpunkt des Wegfalls des behaupteten Hinderungsgrundes. Darüber hinaus zei- gen die verschiedenen oben erwähnten elektronischen Eingaben an die Kammer trotz ihrer Formungültigkeit, dass C._____ durchaus in der Lage war, eine Be-
schwerde zu verfassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht einen Dritten mit der persönlichen oder postalischen Einreichung der von ihm erstellten Be- schwerde betrauen konnte. Damit vermag die Schuldnerin kein unverschuldetes Hindernis darzutun, das sie an der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde gehindert hätte. Die Fristversäumnis gilt folglich nicht als unverschuldet und das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ob die Schuldnerin ein separates Fristwiederherstellungsgesuch bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Schuldnerin mangels Einhal- tung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 3. Im Übrigen beziehen sich sämtliche Rügen betreffend die Konkurseröffnung auf den Bestand der Forderung (act. 2). Diesbezüglich ist die Schuldnerin darauf hin- zuweisen, dass die Frage des Bestandes einer Betreibungsforderung nicht mehr Gegenstand des Konkurseröffnungsverfahrens ist. Wäre die Beschwerde recht- zeitig erfolgt und auf sie eingetreten worden, wäre sie daher abzuweisen gewe- sen. 4. Bezüglich Ablauf und Durchführung des Konkursverfahrens hat sich die Schuldnerin an das zuständige Konkursamt zu wenden. Sodann können Verfü- gungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden. 5. Die Schuldnerin ist weiter auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Mög- lichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je- dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent-
scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. 7. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch der Schuldnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3.Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Wallisellen vorsorglich zur Kollo- kation angemeldet. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispo- sitiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 22. Januar 2026