Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250436-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Steigerungsanzeige vom 19. November 2025 / Betreibungen Nrn. 1 ff. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 5) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2025 (CB250154)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Datum Poststempel; act. 7/1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Steigerungsanzeige des Betrei- bungsamtes Zürich 5 vom 19. November 2025 (act. 7/2/1). Darin hatte das Betrei- bungsamt Zürich 5 der Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. 1 ff. auf Ge- such des Betreibungsamtes Zürich 11 hin die Steigerung des Fahrzeugs "Merce- des-Benz GL 500, schwarz med." auf den Donnerstag, 11. Dezember 2025, ab 14.00 Uhr angezeigt (act. 7/2/1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2025 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend Vorinstanz) die Betreibungsämter an, künftige Korrespondenz mit der Be- schwerdeführerin an ihre Meldeadresse in B._____ zuzustellen, im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.3. Am 23. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin zwei Eingaben bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 2; act. 5). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–17). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange-
fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde unter anderem ge- gen den Entscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 (act. 3). Darin erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die teilweise stichwortartig abgefasste Eingabe der Beschwerdeführerin sei schwer verständlich. Insbesondere sei unklar, was die Beschwerdeführerin mit Schlagworten wie "nichtiger u. fiktiver Pfändungsvoll- zug!", "Beschwerde bezüglich Pfändungsurkunden vom 2022-2025 inkl. 13.12.2024", "Einkommenspfändung übersetzt und falsch, wie auch absichtliche fiktive Existenzminimum Berechnung", "mehrfacher nichtiger Pfändungsvollzug 2022-2025" etc. rügen wolle. Ebenfalls sei nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen, dass "all diese Verfahren vor Gericht von unzuständigen Personen und Firmen geführt worden sind im 2021-2025" (act. 1 S. 6 f.), vorbrin- gen wolle bzw. auf welche Verfahren sich die Beschwerdeführerin beziehe (act. 3 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin um die Anpassung ihres Existenzmini- mums ersuche, sei mangels eines konkreten Antrags ebenfalls nicht auf die Be- schwerde einzutreten. Aufgrund der Beschwerdeschrift sei weder klar, in welcher Pfändung die Beschwerdeführerin ihr Existenzminimum beanstanden wolle, noch welche Positionen sie konkret rüge (act. 3 E. 3.3.). Die Frage der (Un-)Pfändbar- keit des Autos der Beschwerdeführerin sei bereits in einem zuvor erledigten Be- schwerdeverfahren behandelt worden (act. 3 E. 3.4 mit Verweis auf CB250003-L/U vom 19. September 2025 E. 3.2). Die Steigerungsanzeige sei sodann zwar an die alte Adresse der Beschwerdeführerin zugestellt worden (act. 3 E. 4.3), die fehler- hafte Zustellung sei jedoch durch die tatsächliche Kenntnisnahme geheilt worden (act. 3 E. 4.4.).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe anlässlich des Steigerungstermins vom 11. Dezember 2025 gesehen, dass ihr Auto schimmlig gewesen sei. Die Steigerungsanzeige sei an eine falsche Adresse gegangen. Das Betreibungsamt habe eine falsche Pfändung vorgenommen. Es hätte schon lange eine korrekte Pfändungskorrektur vorgenommen und ihr Auto zurückgegeben werden müssen. Ihr Auto sei offensichtlich falsch gelagert wor- den. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt seine Sorgfaltspflicht verletzt und den Wert des Autos absichtlich gemindert habe (act. 2 S. 1). Sie beantrage Schadenersatz von Fr. 15'000.– vom Kanton Zürich. Ausserdem hätte sich der Betreibungsbeamte am Steigerungstermin nicht korrekt verhalten und die Daten- schutzbestimmungen seien nicht eingehalten worden. Sie erwarte daher ange- messenen Schadenersatz und Genugtuung vom Kanton Zürich. Das falsche La- gern, die falsche Pfändung des Autos und die falsche Berechnung des Existenz- minimums seien der Vorinstanz schon mehrmals mitgeteilt worden. Daher habe sie auch Beschwerde gegen den letzten Entscheid der Vorinstanz vom 10. De- zember 2025 erhoben, da er "fragwürdig" sei (act. 2 S. 2). 3.3.1.Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Steigerungster- min vom 11. Dezember 2025 betreffen, sind sie im Beschwerdeverfahren neu und unzulässig (Art. 326 ZPO). Der Steigerungstermin fand nach Erlass des vorin- stanzlichen Urteils statt und bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Für erstinstanzliche Beschwerden nach Art. 17 SchKG ist die Kammer nicht zuständig. Auf sämtliche Einwände im Zusammenhang mit dem Steigerungstermin kann daher nicht eingetreten werden. 3.3.2.Soweit die Beschwerdeführerin angibt, die Versteigerungsanzeige sei an eine falsche Adresse zugestellt worden, es sei eine falsche Pfändung vorge- nommen worden und die Berechnung des Existenzminimums sei falsch, fehlt jeg- liche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Die Beschwerde- führerin wiederholt ihren bereits vorgetragenen Standpunkt, losgelöst vom vorin- stanzlichen Entscheid. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt (vgl. act. 3 E. 3.2–4; E. 4.4). Die Beschwerdeführerin erklärt dazu einzig, der vorinstanzliche Entscheid sei "fragwürdig" (vgl. act. 2 S. 2). Dies
genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3.3.Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe Fr. 15'000.– Schadenersatz vom Kanton (act. 2 S. 1) bzw. angemessenen Scha- denersatz und Genugtuung (act. 2 S. 2). Sie bezeichnet ihre Eingabe denn auch als "Schadenersatzforderung (Staatshaftung !)". Zuständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Ange- stellten und des diesbezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenössi- schen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantonalen Angestellten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR). Der Kanton Zürich hat mit dem Haf- tungsgesetz eine Haftungsregelung eingeführt (Haftungsgesetz des Kantons Zü- rich vom 14. September 1969; HG; LS 170.1). § 22 Abs. 1 HG regelt, wo das schriftliche Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung einzureichen ist. Das entsprechende Vorverfahren tritt an die Stelle des Schlichtungsverfahrens und ist Prozessvoraussetzung für eine allfällige Klage. Die Kammer ist für eine Haftungs- klage nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten wird. 3.4. Auch in der zweiten – über weite Teile identischen – Eingabe schildert die Beschwerdeführerin den Ablauf des Steigerungstermins und erhebt Vorwürfe ge- genüber dem Betreibungsbeamten (act. 5). Es kann diesbezüglich auf die vorste- henden Ausführungen verwiesen werden. Zu bemerken bleibt, dass die Be- schwerdeführerin erneut (vgl. act. 7/1–4) sowohl das Obergericht als auch das Bezirksgericht Zürich als Adressaten dieses Schreibens aufführte. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Eingabe bewusst an beide Instan- zen richtete und keine "irrtümlichen" Einreichung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 bis ZPO vorliegt, weshalb von einer Weiterleitung an die untere Aufsichtsbe- hörde abzusehen ist.
4.Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 27. Januar 2026