Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250431-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Einkommenspfändung / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. CB250010 des Bezirksgerichtes Affoltern
Erwägungen: 1. 1.1.Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 24. November 2025 eine Be- schwerde gegen die Einkommenspfändung vom 17. November 2025 des Betrei- bungsamtes Affoltern am Albis (nachfolgend: Betreibungsamt) beim Bezirksge- richt Affoltern als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben (Pfändungs-Nr. ...; act. 6/1 und act. 6/7/2). Mit Beschluss vom 28. November 2025 hat die Vorinstanz der Beschwerde einstwei- len aufschiebende Wirkung erteilt und dem Betreibungsamt Frist angesetzt, um eine Vernehmlassung einzureichen (act. 6/3). Nach Eingang der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 (act. 6/6) wurde mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Beschwerdeführe- rin Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/9). 1.2.Am 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine als "Beschwerde gegen Betreibungsamt Affoltern am Albis be- treffend Einkommenspfändung ‒ Rechtsverzögerung" bezeichnete Eingabe unter Hinweis auf das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr. CB250010) ein (act. 2). Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-12) ging am 29. Dezember 2025 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein (act. 7). Das Verfahren erweist sich ohne weitere Prozesshandlungen als spruchreif. 2. 2.1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar
(§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2.Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdefüh- rende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen auf- zeigen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Ent- hält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.3.Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, wogegen die Beschwer- deführerin konkret Beschwerde erheben möchte. Aufgrund der Begründung, der Beilagen (act. 3 und act. 4/1-7) sowie der Anträge (vgl. act. 2) wird nachfolgend eine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 5. Dezember 2025 betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung und eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde geprüft. Die Beschwerdeführerin stellt teilweise weitere An- träge, wie beispielsweise die Annulation der Lohnpfändung vom 17. November 2025 (vgl. act. 2 Seite 4). Diese Anträge hat sie richtigerweise schon im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt (vgl. act. 6/1). Die Vorinstanz hat darüber noch nicht entschieden. Es ist daher nicht möglich, dass das Obergericht schon heute darüber entscheidet, denn zuerst muss ein Entscheid der Vorinstanz (des Be- zirksgerichts Affoltern) darüber vorliegen. Diese Anträge kann das Obergericht deshalb nicht inhaltlich beurteilen (juristisch gesagt: Es kann darauf nicht eintre- ten).
solche ist gemäss den vorinstanzlichen Akten auch nicht ersichtlich. Wie aus dem in Erwägung Ziffer 1.1 aufgeführten Verfahrensablauf hervorgeht, hat die Vorin- stanz das Verfahren beförderlich behandelt. Es sind keine längeren Perioden er- sichtlich, in welchen die Vorinstanz untätig geblieben ist. Damit ist die Rechtsver- zögerungsbeschwerde abzuweisen. 5. 5.1.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5.2.In der Beschwerdeschrift teilt die Beschwerdeführerin noch mit, die Verfah- renskorrespondenz sei Rechtsanwalt X._____ gegen Empfangsschein sowie ihr persönlich per A-Post zuzustellen (act. 2 S. 4). Mit der Eingabe vom 29. Dezem- ber 2025 reichte sie sodann ein Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 19. Dezember 2025 ein, wonach das Mandat mit der Beschwerdeführerin per so- fort beendet sei (act. 8/2). Folglich ist der vorliegende Entscheid der Beschwerde- führerin direkt als Gerichtsurkunde zuzustellen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin als Gerichtsurkunde und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein.
4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 16. Januar 2026