Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250418-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. November 2025 (EK250886)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 26. November 2025 eröffnete das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Winterthur für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 928.40 inklu- sive Zinsen und bisherige Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 8). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 rechtzeitig Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses. Weiter sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Gläubiger zu verzichten (act. 2). Sie reichte ver- schiedene Beilagen ein (act. 4/2-10) 2.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenann- ten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Kon- kursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der ge- schuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Be- schwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Be- schwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011). Beruft sich die Schuldnerin auf den Konkurshinde- rungsgrund des Gläubigerverzichts, ist – anders als bei der Tilgung und der Hin- terlegung – keine Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes erforderlich (OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012 E. 4., OGer ZH PS130043 vom 17. April 2013 E. 2.2.).
3.Mit Erhebung der Beschwerde erklärt die Schuldnerin, sie habe am 5. Dezember 2025 und damit innert der Rechtsmittelfrist Fr. 7'500.– bei der Ober- gerichtskasse hinterlegt. Diese Summe diene der Bezahlung von fünf (einzeln aufgeführten) betriebenen Forderungen einschliesslich Zinsen und Betreibungs- kosten, unter anderem der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. ... (act. 2 S. 3, act. 4/6). Damit wurde die Konkursforderung von Fr. 928.40 bei der Obergerichtskasse hinterlegt und es liegt der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Weiter stellte die Schuldnerin die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sowie des Konkursamtes rechtzeitig sicher (act. 4/5). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hinge- wiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. De- zember 2025 hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Ferner wurde ihr Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 6). 4.Der Vorschuss wurde innert Frist bezahlt (act. 10). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Datum Poststempel) und damit verspätet gelangte die Schuldnerin mit weiteren Unterlagen an die Kammer. Nebst der Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt sie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 11 und 12/1-12). 5.Die Sendung mit der Verfügung vom 8. Dezember 2025, womit die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde hingewiesen wor- den war (oben E. 3), wurde ihr am 9. Dezember 2025 zur Abholung gemeldet und am 12. Dezember 2025, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, am Postschalter ausgehändigt (act. 7/1). Selbstredend stand es der Schuldnerin frei, innerhalb der siebentägigen Ab- holfrist mit der Entgegennahme der Sendung zuzuwarten. Wenn sie aber die Ver- fügung, mit welcher ihr die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses dar- gelegt werden, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abholt und deshalb die vor-
zunehmenden Handlungen bzw. die Ergänzung der Beschwerde verspätet erfol- gen, gehen allfällige daraus entstehende Nachteile zu ihren Lasten. Für die Darle- gung der Zahlungsfähigkeit können keine Nachfristen gewährt werden. 6.Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Frist wiederhergestellt werden. Die Schuldnerin begründet ihr Wiederherstellungsgesuch mit der Erkran- kung ihrer Geschäftsführerin, ihrer einzigen vertretungsberechtigten Person. Diese leide seit längerem an Depressionen und einem Burnout. Im November 2025 sei sie wieder zu 20 % arbeitsfähig gewesen, die Konkurseröffnung habe je- doch einen Rückfall ausgelöst. Gemäss Arztzeugnis sei sie vom 1. Dezember 2025 bis zum 19. Dezember 2025 100 % arbeitsunfähig. Die Geschäftsführerin sei derzeit nicht in der Lage, die für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin notwendigen Belege kurzfristig zu beschaffen, weshalb die Be- schwerdefrist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO wiederherzustellen sei (act. 11 S. 2). 7.a) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der 10-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche, vom SchKG festgelegte Frist in einem gerichtlichen Verfah- ren handelt (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Bei solchen Fristen ist die Wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG und nicht nach Art. 148 f. ZPO zu beurteilen (OGer ZH PS200091 vom 20. April 2020 E. 2.2.; BSK SchKG I-NORDMANN / ONEYSER, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 2a). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Gleichzeitig muss die säumige Partei, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Restitutionsgesuch ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unver- schuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gut- zuheissen. Die unverschuldete Verhinderung ist glaubhaft zu machen (NORD- MANN / ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N 10). Anders als Art. 148 Abs. 1 ZPO schliesst Art. 33 Abs. 4 SchKG eine Wiederherstellung bei leichtem Verschulden der säu- migen Partei aus.
b)Die Schuldnerin verweist auf zwei Arztzeugnisse, welche ihrer Ge- schäftsführerin B._____ wegen Krankheit vom 15. bis 28. November 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 29. November bis 19. Dezember 2025 eine solche von 100 % bescheinigen (act. 4/4 und 12/3). Die Schuldnerin konkretisiert die Erkrankung und führt aus, B._____ leide an Depressionen und einem Burnout und könne deshalb die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorlegen. Ar- beitsunfähigkeit bedeutet indes nicht zwingend, dass die betroffene Person gänz- lich ausserstande ist, zumindest ihre dringenden Angelegenheiten zu besorgen. Es war Sache der Schuldnerin, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, da- mit sie auch bei Erkrankung ihrer Geschäftsführerin (rechtzeitig) tätig werden kann; dies umso mehr, als sie sich in einem seit längerem laufenden Betreibungs- verfahren befindet. Insbesondere hätte sie eine Drittperson beauftragen können und müssen, um die nötigen Vorkehren zur Abwendung des Konkurses zu treffen. Dass der Schuldnerin bzw. ihrer Geschäftsführerin der Beizug einer Drittperson nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, macht die Schuldnerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. So reichte sie am 15. Dezember 2025 immerhin eine fünfseitige ergänzende Beschwerdeschrift mit mehreren Beilagen ein. Ihre Geschäftsführerin war offenbar trotz ihrer attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Lage, die Verfügung vom 8. Dezember 2025 abzuholen, die Beilagen zu- sammenzutragen und die Beschwerdeergänzung zu verfassen. Weshalb sie nach der Avisierung der Verfügung nicht sogleich reagierte, sondern drei Tage verstrei- chen liess und ihre Eingabe entsprechend verspätet einreichte, ist nicht ersicht- lich. Namentlich erklärt die Schuldnerin dieses Zuwarten nicht mit den gesundheit- lichen Schwierigkeiten ihrer Geschäftsführerin. Die Schuldnerin vermag somit kein unverschuldetes Hindernis darzutun, das sie an der Ergänzung ihrer Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist gehindert hätte. Ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit abzuwei- sen. Dies bedeutet, dass die am 15. Dezember 2025 zur Post gegebene Eingabe samt Beilagen verspätet ist und deshalb nicht beachtet werden kann (act. 11 und 12/1-12).
8.Die Schuldnerin wurde bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass ihre rechtzeitig erhobenen Vorbringen und Unterlagen zur Darlegung der Zahlungsfähigkeit lückenhaft sind (act. 2 und 4/2-10, act. 6 S. 3). So ist ihre Stellungnahme zu den noch offenen Betreibungen unvollständig. Mit Ausnahme von ihrer Ansicht nach zu viel erhobenen SVA-Beiträgen macht sie auch keine Angaben zu allfälligen weiteren, nicht in Betreibung gesetzten Ver- pflichtungen. Sodann ist auf die von der Schuldnerin bei der Gerichtskasse für die Bezahlung von fünf konkret bezeichneten Betreibungen – zusätzlich zur Konkurs- forderung – hinterlegten rund Fr. 6'500.– hinzuweisen (act. 4/6, oben E. 3.). Dem Zwischenabschluss per 30. November 2025 (ohne Erfolgsrechnung) lassen sich flüssige Mittel von knapp Fr. 1'400.– und Forderungen aus Lieferungen und Leis- tungen von Fr. 15'450.– entnehmen (act. 4/10). Kontoauszüge oder ausgestellte Rechnungen, welche Rückschlüsse auf die Einbringlichkeit der Debitoren zulies- sen, liegen nicht vor. Somit bleibt offen, ob genügend Barmittel und Debitoren vor- handen sind, welche die Verbindlichkeiten zu decken vermögen. Ferner verwies die Schuldnerin auf eine "Zahlungsgarantie" ihrer Geschäftsführerin für Fr. 20'000.–, ohne jedoch deren finanziellen Verhältnisse näher darzulegen (act. 4/9). Ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Geschäftsführerin kann je- doch nicht auf die Zahlungsgarantie abgestellt werden. Im Übrigen liegen zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin abgesehen vom erwähnten (unvollständigen) Zwischenabschluss keine Unterlagen vor. Ohne Er- folgsrechnung sind keine Aussagen zum Aufwand und Ertrag möglich. Hinsicht- lich des Geschäftsganges erwähnt sie einzig eine Neuausrichtung ihrer Ge- schäftstätigkeit (act. 2 S. 2). Was es damit auf sich hat und wie sich diese in Zu- kunft auf ihre Liquidität auswirken soll, legt sie nicht dar. Eine Prognose über künf- tige Geschäftszahlen lässt sich demnach nicht erstellen. Ohne konkrete Anhalts- punkte kann nicht davon ausgegangen werden, die Schuldnerin könne nach der Abtragung der Schulden in Zukunft ihren laufenden Verpflichtungen regelmässig nachkommen. Die Schuldnerin erklärt zwar, ihre Geschäftsführerin befinde sich gesundheitlich auf dem Weg der Besserung, dennoch bleibt offen, wie sie ihre Zahlungsschwierigkeiten überwinden und ihre finanzielle Lage stabilisieren will.
9.Demzufolge vermochte die Schuldnerin mit den rechtzeitig eingereich- ten Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt der hinterlegte Betrag von Fr. 7'500.– in die Konkursmasse der Schuldnerin. Die Gerichtskasse ist anzuwei- sen, diesen Betrag an das Konkursamt Winterthur-Altstadt zu überweisen. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist; KUKO SchKG-DIGGELMANN / ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderun- gen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Schuldnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.
3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 7'500.– an das Konkursamt Winterthur-Altstadt zuhanden der Konkurs- masse der Schuldnerin zu überweisen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 11, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 23. Dezember 2025