Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250414-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Dezember 2025 (EK250698)
Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit tt.mm.2006 im kantonalen Handelsregisteramt eingetragene GmbH, welche insbesondere die Ausführung von Metallbau- und Schlosser-Arbeiten bezweckt (act. 5). Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 2. Dezember 2025 lediglich unter Angabe der Betreibungs- nummer 1 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt und ohne Angabe der For- derung über die Schuldnerin den Konkurs (act. 9 = act. 10/7). 1.2 Dagegen erhob C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5), mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (überbracht) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/2-6). 1.3 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde der Beschwerde der Schuldnerin einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Die erstin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-8). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2.Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben wer- den, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Als Konkursaufhebungsgrund kann eine Schuldnerin insbesondere geltend machen, die Forderung der Gläubigerin schon vor Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt zu haben, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt ge- wesen wäre. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zah- lungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen
mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach bisheriger, langjähriger Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im zur Pu- blikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) entschied, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kam- mer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtspre- chung kennen. 3.1 Die Schuldnerin macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundelie- gende Forderung vor der Konkurseröffnung getilgt zu haben (vgl. act. 2). Sie be- legt dies mit einer entsprechenden Abrechnung des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt vom 18. November 2025, wonach in der Betreibung Nr. 1 der Endbetrag von Fr. 4'124.20 bezahlt wurde (act. 4/2). Auch im Auszug aus dem Betreibungs- register Nr. 2 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt vom 2. Dezember 2025 ist die Forderung in der entsprechenden Betreibung als bezahlt eingetragen (act. 4/4 S. 3). Sodann ist aus den erstinstanzlichen Akten ersichtlich, dass die Schuld- nerin am 13. November 2025, und damit ebenfalls noch vor der Konkurseröff- nung, zuhanden der Vorinstanz für die Deckung der Konkurseröffnungskosten ei- nen Vorschuss von Fr. 200.– geleistet hat (vgl. act. 10/6 und act. 9 Dispositiv-Ziff. 3). Weiter belegt die Schuldnerin, beim Konkursamt Niederglatt am 4. Dezember 2025, d.h. nach der Konkurseröffnung, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– ge- leistet zu haben, welcher Betrag die Kosten des Konkursverfahrens zu decken vermag (act. 4/3). Den Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren in der übli- chen Höhe von Fr. 750.– hat die Schuldnerin am 4. Dezember 2025 bei der Ober- gerichtskasse bezahlt (act. 4/6).
3.2 Da die Schuldnerin bereits vor der Konkurseröffnung die Forderung vollständig getilgt als auch die Kosten des Konkursgerichtes sichergestellt hat, kommt es nach dem oben Gesagten (Erw. 2.) auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht an. 3.3 Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses er- füllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nach dem Ge- sagten abgesehen werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 ist aufzuheben. 4.1 Die Schuldnerin führte aus, sie sei davon ausgegangen, dass das Be- treibungsamt oder die Gläubigerin die Vorinstanz über die Zahlung der Konkurs- forderung informieren werde (act. 2). Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Schuldnerin, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Kon- kurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79; PS250139 vom 5. Juni 2025 E. 4). Die Schuldnerin wurde in der Vorladung zur Konkursverhandlung, welche ihr am 8. November 2025 zugestellt worden war (act. 10/5), u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn sie nicht spätestens in der Konkurseröffnungsverhandlung durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (act. 10/5 S. 2). Die Schuldnerin muss sich ihr Versäumnis, die erfolgte Tilgung nicht rechtzeitig der Vorinstanz zur Kenntnis ge- bracht zu haben, entgegenhalten lassen. Damit hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. 4.2 Für die Deckung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr wurde der von der Schuldnerin geleistete Vorschuss herangezogen (act. 9 Dispositiv-Ziff. 3). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu verrechnen. 5.Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.Das Konkursamt Niederglatt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Dezember 2025 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt; diese Kosten wurden von der Vorinstanz mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss verrechnet. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Emp- fangsschein.
7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 15. Dezember 2025