Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250413-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zug, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Handelsregister- und Konkursamt des Kantons Zug betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. November 2025 (EK250810)
Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 19. November 22025 (recte 2025) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von Fr. 309.10 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt) über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (vgl. act. 6 = act. 7/10). 1.2 Dagegen erhob B._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5), mit (auf den 24. No- vember 2025 datierter) Eingabe am 3. Dezember 2025 (Poststempel) Be- schwerde (act. 2). Er beantragt die Aufhebung des Konkurses, mit der Begrün- dung, er habe die vorerwähnte Konkursforderung der Gläubigerin am 24. Novem- ber 2025 mit Zahlung an das Betreibungsamt beglichen (act. 2 und Beilage act. 4). 1.3 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–12). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 2.Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids beim Obergericht einzu- reichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgeblich für den Fristenlauf ist die formgültige Zustel- lung des Entscheids durch das Gericht (vgl. Dike-Komm ZPO-Hungerbühler, 3. A. 2025, Art. 311 N 5). Das Gericht prüft die Fristeinhaltung von Amtes wegen. 3.1 Die Zustellung des angefochtenen Entscheids vom 19. November 2025 an die Schuldnerin erfolgte durch Publikation im SHAB (act. 7/12). Voraussetzung
für den Beginn der Rechtsmittelfirst ist, dass diese Publikation rechtmässig er- folgte. 3.2.1 Die Zustellung von Vorladungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Post- sendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Ge- meindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) er- folgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt ist und trotz zumut- barer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zu- stelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 138 f. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. 3.2.2 In der Regel kann von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO erst ausgegangen werden, wenn entsprechende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind (vgl. KUKO ZPO-Weber, 3. A. 2021, Art. 141 N 2; BSK ZPO-Gschwend, 4 A. 2025, Art. 141 N 3). Gemäss kon- stanter Praxis der Kammer braucht es bei bekannter Adresse des Empfängers drei formelle Versuche auf zwei verschiedenen Wegen, damit von einer Unmög- lichkeit der Zustellung ausgegangen werden darf (vgl. OGer ZH LF210080 vom 1. März 2022, E. 3.2.2, PF200090 vom 23. Dezember 2020, E. 4.2, PS190145 vom 23. September 2019, E. 6.a je m.w.H.). 3.3 Die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 18. No- vember 2025 (act. 3) an die Schuldnerin scheiterte drei Mal: Die an die Domizil- adresse der Schuldnerin (vgl. act. 5) mit Gerichtsurkunde Mitte September 2025 versandte Vorladung wurde mit dem Vermerk der Post "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (act. 7/3-4). Auch die in der Folge am 26. September 2025
an die private Adresse des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers, B., mit Gerichtsurkunde gesandte Vorladung wurde mit dem Vermerk der Post "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (act. 7/4). Die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung durch das Betreibungsamt Bülach an den Gesellschaf- ter und Geschäftsführer B. scheiterte ebenfalls (act. 7/5-6). Schliesslich pu- blizierte die Vorinstanz die Vorladung zur Konkursverhandlung am 27. Oktober 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; act. 7/7). 3.4 In der Folge wurde das angefochtene Urteil vom 19. November 2025 am 20. November 2025 im SHAB veröffentlicht (vgl. act. 6 = act. 7/10 Dispositiv- Ziff. 4), unter Hinweis auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist zehn Tage ab Publika- tion (act. 7/12). Nach dem vorstehend Gesagten waren die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, weshalb die Publi- kation (der Vorladung wie auch) des Urteils rechtmässig war. Dies stellt die Schuldnerin zu Recht nicht in Frage. Die Zustellung des Urteils vom 19. Novem- ber 2025 gilt somit am Tag der Publikation, am 20. November 2025, als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die zehntägige Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 1. Dezember 2025, ab. Die Beschwerde- schrift vom 3. Dezember 2025 (Poststempel, act. 2 Couvert) erweist sich daher als verspätet. Auf die Beschwerde der Schuldnerin ist somit mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 4.1 Selbst wenn die Eingabe der Schuldnerin berücksichtigt werden könnte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Schuldnerin weist zwar mittels Abrechnung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 24. November 2025 nach, den Endbetrag in der Betreibung Nr. ... bezahlt zu haben (act. 4). Al- lein die Tilgung der Konkursforderung reicht jedoch nicht für die Aufhebung der Konkurseröffnung. 4.2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren nur aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einle- gung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Tilgung und Hinterlegung müs-
sen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes beim zu- ständigen Konkursamt rechtzeitig bzw. vor Ablauf der Beschwerdefrist sicherzu- stellen sind (vgl. dazu OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011; KUKO SchKG-Dig- gelmann/Engler, 3. A. 2025, N 10 zu Art. 174 SchKG). 4.3 Dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sicher- gestellt wurden, wurde in der Beschwerdeschrift weder geltend gemacht noch be- legt. Sodann sind Rückschlüsse auf die finanzielle Situation der Schuldnerin und deren Geschäftsgang vor dem Hintergrund gänzlich fehlender Dokumentation nicht möglich. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wäre daher nicht glaubhaft gemacht. Diese Umstände hätten zur Abweisung der Beschwerde geführt. 5.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzuset- zen. Diese Kosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Eine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels relevanter Auf- wendungen in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Es werden keine Pateientschädigungen zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 11. Dezember 2025