Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250404-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Gries- sen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend verspäteter Rechtsvorschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 17. November 2025 (CB250029)
Erwägungen: I. 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Fällanden (fortan Betrei- bungsamt) vom 15. Juli 2025 wurde der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Be- schwerdegegnerin) für Forderungen in Höhe von Fr. 1'774.55, Fr. 125.– und Fr. 500.–, je zzgl. 15% Zins seit 2. bzw. 7. Juli 2025, betrieben (Betreibung Nr. ...). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer unbestritten am 12. August 2025 zugestellt (vgl. act. 6/4 und act. 6/10/2). 1.2 Auf dem an das Betreibungsamt retournieten Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls wurde der erhobene Rechtsvorschlag auf den 22. August 2025 datiert (vgl. act. 6/4 und act. 6/10/2 Blatt 2). Im gleichen Couvert wurde eine Be- stätigung von C._____ mitgeschickt, wonach der Brief an das Betreibungsamt am 22. August 2025 um 23.50 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden sei (vgl. act. 6/4 und act. 6/10/3). Die Sendung wurde mit dem Poststempel "Briefzentrum ..." versehen und ging am 26. August 2025 beim Betreibungsamt ein (act. 6/10/4). Dieses retournierte der Beschwerdegegnerin am 27. August 2025 das Gläubiger- doppel des Zahlungsbefehls mit dem Hinweis "Kein Rechtsvorschlag" (vgl. act. 6/4 S. 2 und act. 6/8/5). In der Folge teilte das Betreibungsamt dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 29. August 2025 mit, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 22. August 2025 verstrichen und der "am 25. August 2025 erhobene Rechtsvor- schlag" sei verspätet (act. 6/10/1). 2.Mit Eingabe vom 3. September 2025 samt Beilage machte der Be- schwerdeführer beim Betreibungsamt geltend, den Rechtsvorschlag in Anwesen- heit des Zeugen C._____ vor Fristablauf in einen Briefkasten der Schweizeri- schen Post eingeworfen zu haben (act. 6/2-3). Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) weiter (act. 6/1).
3.Nach Beizug des Betreibungsprotokolls in der Betreibung Nr. ... (act. 6/4) führte die Vorinstanz einen Schriftenwechsel durch (Beschwerdeantwort inkl. Beilagen act. 6/7 und act. 6/8/1-6; Vernehmlassung des Betreibungsamtes inkl. Beilagen act. 6/9 und act. 6/10/1-4). Die jeweiligen Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 22. Oktober 2025 unter Verweisung auf § 83 Abs. 3 GOB (recte GOG) i.V.m. Art. 136 ZPO per Kurzbrief zugestellt (act. 6/11-13). Mit Urteil vom 17. November 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/14 = act. 5). 4.Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen erheben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/15) und die folgenden Anträge stel- len (act. 2 S. 1): "1.Das Urteil sei aufzuheben. 2.Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. September 2025 sei gutzuheissen und der am 22. August 2025 der Post übergege- bene Rechtsvorschlag gegen die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung sei als rechtzeitig erfolgt zu erklären und vom Betreibungsamt Fällanden als rechtzeitig erfolgt entgegenzu- nehmen." 5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-15). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde der Beschwerdegeg- nerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Sodann wurde die weitere Prozess- leitung delegiert (act. 7). Die Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 (act. 9 inkl. Beilagen act. 10/1-18) wurde rechtzeitig (vgl. act. 8/1) erstattet. Das Betrei- bungsamt äusserte sich unaufgefordert mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 (act. 11). II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. statt vieler OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 3. September 2025 (vgl. Ziff. I.2) geltend, die Postsendung mit dem Rechtsvorschlag sei am 22. August 2025 kurz vor Mitternacht in Anwesenheit des Zeugen C._____ in ei- nen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen und der Rechtsvorschlag somit rechtzeitig erhoben worden (act. 6/2). Der Eingabe legte er ein ausgedruck- tes Foto des dem Betreibungsamt bereits mit dem Rechtsvorschlag übermittelten Schreibens von C._____ (vgl. Ziff. I.1.2, act. 6/3 und act. 6/10/3) mit dem Betreff "Bestätigung als Augenzeuge" bei. Darin bestätigte C._____ unter Angabe seiner Adresse und Telefonnummer, dass er "am 22. August 2025 um ca. 23.50 persön- lich gesehen" habe, wie der Beschwerdeführer "einen Brief an das Betreibungs- amt Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden in den Briefkasten ein- geworfen" habe (act. 6/3 = act. 6/10/3). 2.2 Die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde be- antragte, stellte sich vor Vorinstanz unter Einreichung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls (act. 6/8/5) auf den Standpunkt, es sei innert der Frist von 10 Ta- gen ab Zustellung des Zahlungsbefehls kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Ein hernach erhobener Rechtsvorschlag wäre verspätet und daher unwirksam (act. 6/7). 2.3 Das Betreibungsamt beantragte seinerseits die Abweisung der Be- schwerde mit folgender Begründung: Der Zahlungsbefehl sei dem Beschwerde- führer am 12. August 2025 zugestellt worden. Zwar sei der Rechtsvorschlag vom
Beschwerdeführer auf den 22. August 2025 datiert worden und gemäss Schrei- ben eines Zeugen, welches im gleichen Couvert wie der Rechtsvorschlag gewe- sen sei, am 22. August 2025 um ca. 23.50 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden. Allerdings trage das entsprechende Couvert den Poststempel vom 25. August 2025 um ca. 19 Uhr und sei das mit A-Post frankierte Couvert am 26. August 2025 beim Betreibungsamt eingetroffen. Aufgrund dieser Zeitdifferenz von drei Tagen ergebe sich, dass der auf den 22. August 2025 datierte Rechts- vorschlag effektiv erst am 25. August 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden und damit verspätet erfolgt sei (act. 6/9). 2.4 Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Sie erwog zusammengefasst, es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer am Freitag, dem 22. August 2025, und somit unbestritten am letzten Tag der Rechtsvorschlagsfrist kurz vor Mitter- nacht einen an das Betreibungsamt adressierten Brief der Schweizerischen Post durch Einwurf in einen Briefkasten übergeben habe und der Augenzeuge C._____ diesen Briefeinwurf bestätigen könne. Allerdings könne er den Inhalt des Briefes bzw. ob darin auch tatsächlich die Erklärung betreffend Rechtsvorschlag gewesen sei, nicht bestätigen; jedenfalls werde nicht das Gegenteil behauptet. Daher könne eine Zeugeneinvernahme unterbleiben (act. 5 S. 6). Komme hinzu, so die Vorinstanz weiter, dass das Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls mit dem Eingangsstempel des Betreibungsamtes vom 26. August 2025 versehen sei. Auf dem Briefcouvert sei der Poststempel vom 25. August 2025, 19 Uhr, angebracht und der mit einer A-Post-Marke frankierte Brief sei am nächsten Werktag, Diens- tag, dem 26. August 2025 beim Betreibungsamt eingegangen, was vom Be- schwerdeführer nicht bestritten worden sei. Es spreche im Ergebnis nichts dafür, dass der Rechtsvorschlag durch den Beschwerdeführer rechtzeitig am 22. August 2025 erfolgt sei. Der entsprechende Beweis sei ihm nicht gelungen. Folglich habe ihm das Betreibungsamt am 29. August 2025 zu Recht mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2025) ver- spätet erfolgt sei (act. 5 S. 7). 3.1 Dem hält der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren entgegen, den am 22. August 2025 erfolgten Einwurf des
an das Betreibungsamt adressierten Briefes habe der Augenzeugen C., welcher den Beschwerdeführer regelmässig in administrativen Belangen unter- stütze, bestätigt. Beim Betreibungsamt sei einzig dieser eine Brief mit dem schuldnerischen Exemplar des Zahlungsbefehls und dem Rechtsvorschlag einge- gangen. Entsprechend bestünden keine Zweifel, dass sich im Couvert der Rechtsvorschlag befunden habe. Der entsprechende Briefkasten der Post werde an Wochentagen nach 9 Uhr und wie die meisten Briefkästen der Post über das Wochenende nicht geleert. Dies bedeute, dass ein am Freitagabend, dem 22. Au- gust 2025 eingeworfener Brief frühestens am Montag, 25. August 2025 um 9 Uhr vom Pöstler zur lokalen Poststelle mitgenommen werde, von wo er gleichentags ins Briefzentrum weitergeleitet und somit erst abends gestempelt werde. Dies er- kläre den Poststempel auf dem Couvert am Abend des 25. August 2025 und die Zustellung der A-Post Sendung beim Betreibungsamt am Folgetag, dem 26. Au- gust 2025. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung widerspreche den Tatsachen. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Am- tes wegen gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht nachgekommen (act. 2 S. 1-3). Bei Zweifeln an der urkundlichen Bestätigung hätte die Vorinstanz Herr C. und allenfalls den Beschwerdeführer als Zeugen befragen müssen (act. 2 S. 4). 3.2 D._____, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Be- schwerdegegnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 12), beantragt die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids unter Verlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2). Er macht in der Beschwerdeantwort vom 22. De- zember 2025 im Kern geltend, für die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags sei nicht der Einwurf in einen Briefkasten, sondern der Eingang beim Betreibungsamt massgebend. Der Poststempel vom 25. August 2025 und der Eingang der Sen- dung beim Betreibungsamt am 26. August 2025 stünden in Widerspruch zur nicht nachgewiesenen Behauptung eines fristgerechten Rechtsvorschlags. Private Zeu- genaussagen, Fotos oder Metadaten könnten den objektiven Nachweis des recht- zeitigen Eingangs beim Betreibungsamt nicht ersetzen (act. 9).
3.3 Das Betreibungsamt beantragt in seiner unaufgeforderten Stellun- gahme vom 23. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Sache auf die Stellungnahme vor Vorinstanz (act. 11). 4.Die Beschwerdeschrift (act. 2) enthält Ausführungen zu den Leerungs- zeiten des fraglichen Postbriefkastens, inkl. eines Fotos desselben, sowie zu den Umständen des Briefeinwurfs, inkl. eines Foto des Briefumschlags vor dem Post- briefkasten. Ob es sich dabei um neue und damit gestützt auf Art. 326 ZPO unzu- lässige Noven handelt oder ob diese zu berücksichtigen wären, weil erst der an- gefochtene Entscheid dazu Anlass gab, nachdem im vorinstanzlichen Verfahren eine Fristansetzung nach Art. 53 Abs. 3 ZPO (vgl. Ziff. I.3) unterblieben ist, kann beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens offen bleiben. 5.1 Streitig und zu prüfen war vorliegend einzig die Frage der Fristwah- rung. Die Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags lief unbestritten bis und mit Freitag, 22. August 2025. Die Frist darf bis zur letzten Minute des Tages ausge- schöpft werden. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlages muss der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben werden, und zwar bis zum Ende des letzten Tages der laufenden Frist. Der Absender trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Ihm obliegt mithin der Nach- weis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post überein- stimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempe- lung oder sogar noch früher in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (vgl. BGer 7B_70/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.2.1; BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4.1; BSK SchKG I-BESSENICH/FINK, 3. A. 2021, Art. 74 N 14). 5.2 Für die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags ist der Zeitpunkt der Postaufgabe und nicht wie von der Beschwerdegegnerin (act. 9) irrtümlich ange-
nommen der Eingang der Sendung beim Betreibungsamt massgebend. Der Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe kann entgegen der Beschwerdegegnerin (act. 9) insbesondere auch durch Zeugenbeweis erbracht werden. 6.1 Zum Nachweis der behaupteten Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung eines Zeugen ein, welcher die frist- wahrende Postaufgabe am Abend des 22. August 2025 vor Mitternacht beobach- tet haben soll und mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1; act. 6/3). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Bestätigung von C._____ sei kein taugliches Beweismittel, weil er sich zum Inhalt der Sendung nicht geäussert habe. Folglich wurde auf die Einvernahme des Zeugen verzichtet. 6.2 Die schriftliche Bestätigung von C._____ enthält Name, Vorname, Adresse und Telefonnummer des Zeugen. Dass er sich zum Inhalt der Sendung nicht äusserte, wirkt sich unter den gegebenen Umständen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Die Bestätigung befand sich im gleichen Couvert wie die Erklärung des Rechtsvorschlages. Die Bedenken der Vorinstanz treffen des- halb auf die vorliegende Konstellation gerade nicht zu, zumal von keiner Seite be- hauptet wurde, es seien nebst dem Couvert mit dem Rechtsvorschlag noch wei- tere Sendungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt verschickt wor- den bzw. bei diesem eingegangen. Die vorerwähnte Bestätigung lässt sich somit zweifelsfrei der Sendung mit dem Rechtsvorschlag zuordnen. Die Vorinstanz ging damit zu Unrecht von einem untauglichen Beweismittel aus. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm zu beweisende und be- strittene rechtzeitige Postaufgabe behauptet und zum Beweis die schriftliche Be- stätigung von C._____ eingereicht hatte, hätte die Vorinstanz nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichten und das Beweismittel un- berücksichtigt lassen dürfen. Gemäss Art. 169 Abs. 1 ZPO sind Zeugen über Tat- sachen zu befragen, die sie selber unmittelbar wahrgenommen haben. Vor dem Hintergrund von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG drängen sich sodann Abklärungen zum genauen Standort des Postbriefkastens und dessen Leerungszeiten, zur Ent- stehungsgeschichte der schriftlichen, ausgedruckten Zeugenbestätigung sowie
zur zeitlichen Abfolge der Erstellung der Bestätigung und dem Einwurf in den Postbriefkasten auf. 7.Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist nach dem vorstehend Gesagten gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da die Sache nicht spruchreif ist und es eines Beweisverfahrens zum Aufgabezeitpunkt des Rechtsvorschlags be- darf, ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 17. November 2025 aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Kopie von act. 9 und eines Doppels von act. 11, an die Beschwer- degegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 9. Februar 2026