Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250403-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Betreibung Nr. ... Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. November 2025 (CB250037)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. September 2025 stellte das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (nachfolgend: Betreibungsamt) dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... zu. Am 7. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechts- vorschlag. Daraufhin teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. Zugleich wies das Be- treibungsamt den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs bei der unteren Aufsichtsbehörde hin (act. 9/2). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Be- zirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nach- folgend: Vorinstanz) um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begrün- dung führte er aus, er sei irrtümlich davon ausgegangen, die Rechtsvorschlags- frist betrage 20 Tage. Weil es sich um ein unverschuldetes Missverständnis ge- handelt habe, ersuche er höflich um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 9/1). 1.3. Mit Urteil vom 10. November 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wie- derherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Die Vorinstanz erwog zusammenge- fasst, eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist komme gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG nur bei Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernis- ses in Frage. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum vermöge eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen. Zum Einen sei auf der Rückseite des Zahlungsbefehls in der Regel unmissverständlich festgehalten, dass die Frist für das Erheben des Rechtsvorschlags zehn Tage betrage. Zum Anderen stelle die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis dar (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/3). 1.4. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. November 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2025 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbe-
hörde über die Betreibungsämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 9/4). Er be- antragt sinngemäss die Gutheissung seines Wiederherstellungsgesuchs, eventu- aliter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In pro- zessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, insbe- sondere um vorübergehende Aufhebung der laufenden Lohnpfändung (act. 2 S. 1). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 9/1-4) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 setzte die Kammer dem Beschwerde- führer eine Nachfrist von fünf Tagen an, um die Beschwerdeschrift handschriftlich zu unterzeichnen (act. 4). Am 2. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift handschriftlich unterzeichnet erneut ein (act. 6). Am 10. Dezember 2025 erreichte das Obergericht ein an das Betreibungsamt adres- siertes Schreiben des Beschwerdeführers. Darin ersucht er um Aufhebung der am 8. Dezember 2025 in seiner Abwesenheit vollzogenen Pfändung und um Ausset- zung des Betreibungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Oberge- richtes (act. 10, act. 12). Weiterungen erübrigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudi- mentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Be- schwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Ver- einheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat-
sachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde für eine Forderung aus ei- nem privaten Darlehen betrieben. Die Betreibung werde von einem Inkassobüro gestützt auf einen Verlustschein fortgesetzt. Er bestreite diese Forderung nicht und sei bereit, den ausstehenden Betrag vollständig zu begleichen. Aufgrund der aktuell sehr angespannten finanziellen Lage sei er jedoch nicht in der Lage, gleichzeitig die offenen Steuerforderungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 zu begleichen. Diese Steuerforderungen genössen im schweizerischen Recht hö- here Priorität als private Schulden. Die aktuelle Lohnpfändung mache es unmög- lich, die Steuerrechnungen sowie die Kosten für Miete, Krankenkasse und Le- bensunterhalt zu bezahlen. Die Lohnpfändung verstosse damit gegen das Ver- hältnismässigkeitsprinzip und gegen den Grundsatz der Priorität der Steuerforde- rungen. Sie führe zu einer Gefährdung seines Existenzminimums. Die Vorinstanz habe seine finanzielle Gesamtsituation nicht ausreichend berücksichtigt. Wichtige Tatsachen, wie insbesondere die steuerlichen Verpflichtungen, seien nicht korrekt gewürdigt worden, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (act. 2). 3.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Die vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer angesprochene Lohnpfän- dung ist nicht Verfahrensgegenstand. Für die Beurteilung des Gesuchs um Wie- derherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist die wirtschaftliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers irrelevant. Eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist setzt gemäss Art. 33 Abs. 3 SchKG voraus, dass die betroffene Person durch ein unverschuldetes Hindernis vom rechtzeitigen Handeln abgehalten wurde. Die Vorinstanz begründete überzeugend, weshalb im vorliegenden Fall kein unver- schuldetes Hindernis vorliegt (vgl. E. 1.4). Dem hält der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Steuerforderungen nach schweizerischem Recht keine Priorität geniessen gegenüber privaten Forde- rungen. 3.3. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2025 ist weiter in Erinnerung zu rufen (vgl. act. 10), dass der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nur auf Anordnung der Auf- sichtsbehörde hin aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 36 SchKG). Mangels ei- ner entsprechenden Anordnung der Kammer war das Betreibungsamt befugt, die Betreibung fortzuführen und Vermögensgegenstände des Beschwerdeführers zu pfänden. Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen diese Pfändung ist zu- nächst die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter zuständig. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Pfän- dung direkt von der oberen Aufsichtsbehörde verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025 ist zur Behandlung als neue Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1 bis ZPO; zur Anwendbarkeit vgl. Art. 20a Abs. 3 und Art. 31 SchKG; Art. 17 und 18 EG SchKG; Art. 83 Abs. 3 GOG; vgl. Art. 32 Abs. 4 SchKG). 4.Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1.Der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025 wird zuständig- keitshalber an das Bezirksgericht Bülach weitergeleitet. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage von act. 10 und 11 an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 18. Dezember 2025