Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250385-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. November 2025 (EK250389)
Erwägungen: 1.Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 13. September 2010 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt die Erbringung von ... sowie ... (act. 5). Am 18. September 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) in der Betreibung-Nr. ... das Konkursbegehren (act. 7/1). Am 18. September 2025 wurden die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 12. November 2025 vorgeladen (act. 7/5-6). Die Vorladung wurde der Schuld- nerin am 22. September 2025 zugestellt (act. 7/7/1). Die Gläubigerin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 eine Teilzahlung durch die Schuld- nerin an (act. 7/9). Bis zum Verhandlungstermin brachte die Schuldnerin weder ei- nen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die vollständige Tilgung der Konkursforderung bei, weshalb die Vorinstanz mit Urteil vom 12. November 2025 den Konkurs über die Schuldnerin eröffnete (act. 7/10 = act. 3 S. 2). 2.Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. November 2025 (überbracht) Beschwerde bei der Kammer, worin sie sinnge- mäss die Aufhebung der Konkurseröffnung beantragte und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangte (act. 2 und act. 2A). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-11). Auf Weiterungen ist zu verzichten: Mit dem heu- tigen Entscheid wird der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung obsolet und ist abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist.
3.2. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht zu- nächst von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen er- füllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG, vgl. act. 3 Dispositivziffer 5). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist; sie ist unabänderlich und damit nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5; vgl. dazu auch BGE 136 III 294 E. 3.1 S. 295 sowie BGE 139 III 491). Die Be- schwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursent- scheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Beleg der Sendungsver- folgung wurde der Schuldnerin die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 12. November 2025 am 17. November 2025 zugestellt (act. 7/11/5). Die Be- schwerdefrist von zehn Tagen lief dementsprechend bis am Donnerstag, 27. No- vember 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde, welche die Schuldnerin am Freitag, 28. November 2025 dem Obergericht überbracht hat (act. 2 und act. 2A), erfolgte damit verspätet. Auf die Beschwerde der Schuldnerin ist mangels Einhal- tung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 3.3. Die Schuldnerin ist abschliessend auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4.1. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.00 festzulegen. Sie wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen. 4.2. Die Schuldnerin hatte am 17. November 2025 zur Hinterlegung der Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten Fr. 10'462.20 bei der Obergerichtskasse ein- bezahlt (act. 6/2). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dieses Geld dem Kon- kursamt Küsnacht zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 10'462.20 dem Konkursamt Küsnacht zu überweisen. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küsnacht, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Emp- fangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 2. Dezember 2025