Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250349-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Oktober 2025 (EK252021)
Erwägungen: 1. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt. November 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie ... (act. 7). 1.2 Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von Fr. 9'454.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 9. Juli 2024 abzgl. Teilzahlung von Fr. 9'407.20 vom 16. Juni 2025, Fr. 680.70 sowie Fr. 613.-- Betreibungskosten (act. 3 = act. 10/11). 1.3 Dagegen erhebt die Schuldnerin mit elektronischer Eingabe vom 20. Okto- ber 2025 (Datum Abgabequittung) rechtzeitig Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Sie macht im Wesentlichen geltend, den geschuldeten Betrag beim Betreibungsamt innerhalb der Beschwerdefrist beglichen zu haben und zah- lungsfähig zu sein (vgl. act. 2 und act. 6/1-2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 10/14). Zudem leistete die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (vgl. act. 8/2). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-14). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaub-
haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 3.Die Schuldnerin macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung getilgt zu haben (act. 2 Rz. 16). Die Tilgung weist sie nach mit dem Be- treibungsregisterauszug vom 20. Oktober 2025, welche die Betreibung mit der Nr. 1 betreffend die Forderung von Fr. 10'135.15 als "Bezahlt (an das Betrei- bungsamt)" vermerkt (act. 5/8 S. 1). Eingereicht hat sie zudem den entsprechen- den Bankbeleg (act. 5/26/80). Die vollumfängliche Bezahlung dieser Schuld wird auch mit E-Mail des Betreibungsamts Zürich 8 vom 20. Oktober 2025 bestätigt (act. 5/8 S. 2). Im Betreibungsregisterauszug vom 14. Oktober 2025 war bei die- ser Forderung noch "Konkursandrohung" vermerkt. Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten innert Beschwerdefrist an das Betreibungsamt bezahlt hat und die Schuld damit erloschen ist (vgl. Art. 12 SchKG). Weiter weist die Schuldnerin nach, dass sie beim Obergericht Fr. 1'000.-- hinterlegt hat, wobei dieser Betrag zur Deckung allfälliger weiterer Kosten und Zinsen aus der Konkursforderung diene, soweit dieser nicht bereits durch die vorangehende Zahlung vollständig be- glichen und getilgt sei (act. 2 Rz. 17; act. 8/1). Ausserdem belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Riesbach-Zürich vom 20. Oktober 2025, die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'600.– si- chergestellt zu haben (act. 5/9). Schliesslich hat die Schuldnerin den für die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vor- schuss von Fr. 750.-- bereits geleistet (act. 8/2; vgl. E. 1.3). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist be- legt. 4. 4.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden
können. Die Schuldnerin hat deshalb ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offenzulegen und aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem auf- grund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 4.3 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei ei- nem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), ver- nachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). 5.Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, sie sei zahlungsfähig und finanziell solide. Sie verfüge über Bankguthaben von Fr. 402'023.34 sowie über zusätzliche Fr. 100'000.– aus verbindlich zugesi- cherten Darlehen. Es sei in den letzten Monaten eine umfassende strategische Neuausrichtung vollzogen worden. Die Gesellschaft sei organisatorisch und finan- ziell neu strukturiert worden. Eine Investorengruppe um B._____ und C._____ habe erhebliche Mittel in die Gesellschaft eingebracht und sei auch im Verwal- tungsrat vertreten. Künftig werde sie sich als Muttergesellschaft auf die überge- ordnete strategische Führung konzentrieren, während die operative Tätigkeit durch die neu akquirierten Tochtergesellschaften D._____ AG (Schweiz) und E._____ AG (Deutschland) wahrgenommen werde. Die Übernahme dieser Ge- sellschaften sei im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen worden (vgl. act. 5/4). Angesichts der geänderten und geordneten Verhältnisse, der vollständigen Til- gung der Forderung, der Bereinigung des Betreibungsregisters und der nachge- wiesenen Liquidität sei die Konkurseröffnung aufzuheben (vgl. act. 2 Rz. 1 ff., Rz. 10 ff. und Rz. 67 ff.). 6. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin ein- gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 20. Ok- tober 2025 (act. 5/24) weist für die letzten 5 Jahre insgesamt 93 Einträge auf. Da-
von wurden 19 Forderungen (u.a. die der Konkurseröffnung unterliegende Schuld) unterdessen an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger bezahlt. Die gemäss Auszug noch nicht beglichenen Betreibungen, je mit Gesamtbetrag, befinden sich in folgendem Stadium: Betreibung eingeleitet (4 Betreibungen): Fr. 48'763.58, Rechtsvorschlag (52 Betreibungen): Fr. 297'919.61, Konkursandrohung (18 Be- treibungen): Fr. 38'658.12. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind hingegen keine registriert. Es ergeben sich entspre- chend gesamthaft offene Betreibungen von Fr. 385'341.31. Insgesamt deutet die hohe Anzahl an Betreibungen über mehrere Jahre hinweg, auch über kleinere Be- träge, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten hin. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Betreibungen öffentlich-rechtliche Forderun- gen zum Gegenstand hatte, insbesondere vom kantonalen Steueramt des Kan- tons Zürich (so auch die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung), die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Da sich zudem meh- rere Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, kommt ein erhöhtes Mass für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zur Anwendung (vgl. E. 4.3). Die Schuldnerin nimmt zu den offenen Betreibungen im Einzelnen Stellung: 6.2 Zunächst führt die Schuldnerin aus, das Betreibungsregister weise auf den ersten Blick zahlreiche (offene) Einträge auf. Vor dem Hintergrund der strategi- schen Neuausrichtung habe sie jedoch bereits deutlich vor der Konkurseröffnung Massnahmen zur Schuldenbereinigung eingeleitet und innerhalb der Beschwerde- frist sämtliche im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen – soweit sie überhaupt bestehen, nicht bestritten, gestundet oder anderweitig erledigt worden seien – bereinigen bzw. begleichen können (act. 2 Rz. 38). 6.3 Hinsichtlich der Betreibung Nr. 2 der F._____ AG (Fr. 43'628.05) mit dem Status "Betreibung eingeleitet" gibt die Schuldnerin an, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, in deren Rahmen die Schuldnerin den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe. Aufgrund dieses Vorgehens sei der Eintrag im Register an- gepasst worden und verbleibe auf dem Verfahrensstand "Betreibung eingeleitet" (act. 2 Rz. 42). Die Schuldnerin reicht hierfür eine E-Mail ein, aus der hervorgeht,
dass sie mit der genannten Sammelstiftung eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 2'000.-- vereinbart hat, mit erstmaliger Bezahlung am 30. Juni 2025 (vgl. act. 5/27). Weiter reicht die Schuldnerin Kontoauszüge ein, welche je eine Zah- lung in der genannten Höhe vom 3. Juli 2025, vom 28. August 2025 und vom 26. September 2025 belegen (vgl. act. 5/28). Entgegen der Auffassung der Schuldne- rin hat sie damit nicht vereinbarungsgetreu Zahlungen geleistet. Vielmehr er- scheint die fristgemässe Begleichung der Ende Juli 2025 fällig gewordenen Rate fraglich. Immerhin ist aus den Bankauszügen mit Buchungsdatum vom 28. August 2025 resp. 26. September 2026 ersichtlich, dass ein Dauerauftrag erstellt wurde. Es ist jedenfalls von einer noch offenen (Rest-) Schuld von Fr. 37'628.05 (= Fr. 43'628.05 ./. Fr. 6'000.--) auszugehen. 6.4 In Bezug auf die Forderungen der G._____ GmbH (Betreibung Nr. 3 und Nr. 4) gibt die Schuldnerin an, dass beide Einträge im Betreibungsregister die- selbe Grundforderung betreffen, sich jedoch im Betrag unterscheiden würden. Die Position 43 belaufe sich auf Fr. 38'483.17 und umfasse zusätzliche Kosten der H._____ AG. Bei der Position 76 seien hingegen die Zusatzkosten nicht enthal- ten, weshalb der Betrag tiefer ausfalle (Fr. 36'317.32). Sie habe die geltend ge- machten Forderungen der G._____ GmbH in beiden Fällen bestritten und Rechts- vorschlag erhoben, da diese keine entsprechenden Belege habe vorlegen kön- nen. Ein Rechtsöffnungsverfahren sei nie eingeleitet worden (vgl. act. 2 Rz. 44 ff.). Die Schuldnerin reicht in diesem Zusammenhang einen Handelsregis- terauszug des Kantons Genf ein, aus dem hervorgeht, dass am 4. November 2024 über die G._____ GmbH der Konkurs eröffnet, das Verfahren in der Folge mangels Aktiven eingestellt und der Konkurs am 25. August 2025 formell abge- schlossen wurde. Sodann wurde das Unternehmen mit Publikation vom 2. Sep- tember 2025 im Handelsregister gelöscht (vgl. act. 5/29). Damit ist hinreichend dargetan, dass diese Schuld nicht mehr weiter verfolgt wird, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. 6.5 Die Forderung von I._____ (Betreibung Nr. 5; Fr. 3'739.04) wird von der Schuldnerin ebenfalls bestritten. Eine Suche unter Berücksichtigung der Ortschaft (J.) verweise auf ein Einzelunternehmen namens "K.". Die Betreibung
datiere vom 19. Dezember 2022. Die Schuldnerin habe mangels Partnerschaft und/oder Kundenbeziehung zur Person I._____ Rechtsvorschlag erhoben. Die besagte Firma sei zudem einzig während drei Monaten im Handelsregister einge- tragen gewesen; eine Zuordnung habe nie gemacht werden können. Die Betrei- bung sei mittlerweile vor beinahe drei Jahren erfolgt (vgl. act. 2 Rz. 49). Die Schuldnerin belegt mittels Handelsregisterauszug, dass das Unternehmen am 20. Dezember 2022 – mithin einen Tag nach der Betreibung – erloschen ist (vgl. act. 5/30). Auch hier ist damit glaubhaft, dass die Schuld nicht mehr vollstreckt wird, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. 6.6 6.6.1 Weiter gibt die Schuldnerin an, sämtliche Betreibungen mit dem Status "Konkursandrohung" bzw. "Betreibung eingeleitet" getilgt zu haben. Es betreffe die nachfolgenden Positionen: Position (act. 5/24) Betrei- bungsnr. NameBetrag Fr.Belege 16L._____ AG3'424.80act. 5/26/1 37M._____4'554.10act. 5/26/3 48N._____1'171.40act. 5/26/4 369O._____4'500.00act. 5/26/36 5210P._____3'154.45act. 5/26/52 6011O._____350.00act. 5/26/60 6412Kanton Zürich V, Kt. Steueramt3'595.65act. 5/26/64 6513Kanton Zürich V, Kt. Steueramt2'103.25act. 5/26/65 6614Kanton Zürich V, Kt. Steueramt2'103.25act. 5/26/66 6715Kanton Zürich V, Kt. Steueramt2'096.30act. 5/26/67 6816Kanton Zürich V, Kt. Steueramt2'138.55act. 5/26/68 6917Kanton Zürich V, Kt. Steueramt728.40act. 5/26/69 7018Kanton Zürich V, Kt. Steueramt458.90act. 5/26/70 7419Kanton Zürich V, Kt. Steueramt525.30act. 5/26/74 8020Kanton Zürich V, Kt. Steueramt10'135.15act. 5/26/80 8721Q.557.82act. 5/26/87 8822Kanton Zürich V, Kt. Steueramt582.35act. 5/26/88 8923Staat Zürich, Stadt Zürich605.50act. 5/26/89 9424Kanton Zürich V, Kt. Steueramt666.50act. 5/26/94 9525Kanton Zürich V, Kt. Steueramt584.40act. 5/26/95 9826SVA des Kantons Zürich8'532.00act. 5/26/98 10527R. AG1'360.73act. 5/26/105 6.6.2 Die Schuldnerin kann mittels Abrechnungen bzw. E-Mails des Betreibungs- amtes Zürich 8 und Bankauszügen die Tilgung der Forderungen belegen (vgl. Be- lege in vorstehender Tabelle), weshalb die entsprechenden Forderungen nicht zu berücksichtigen sind.
6.7 6.7.1 Sodann führt die Schuldnerin in Bezug auf die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Forderungen aus, die Gläubiger seien ihrer vertraglichen Pflicht, die Betreibungen formell zurückzuziehen, nicht nachgekommen. Diese Betreibungen seien im Rahmen von Verfahren vor der Schlichtungsbehörde einvernehmlich er- ledigt worden. Diese Vereinbarungen würden teilweise den Rückzug der Betrei- bung nach vollständiger Zahlungen vorsehen, was jedoch bislang nicht überall umgesetzt worden sei (vgl. act. 2 Rz. 53 f.). Betroffen davon sind folgende Forde- rungen: Position (act. 5/24) Betrei- bungsnr. NameBetrag Fr.Belege 728S._____ GmbH15'884.00act. 5/26/7 829T.22'056.27act. 5/26/8 1030U. GmbH16'760.12act. 5/26/10 1131V.9'890.29act. 5/26/11 1832W. GmbH3'362.84act. 5/26/18 3633O._____4'500.00act. 5/26/36 4034AA.6'849.41act. 5/26/40 6.7.2 Die Schuldnerin kann in Bezug auf die beiden erstgenannten Forderungen (Betreibungen Nr. 28 und 29) anhand der Vereinbarung, welche anlässlich der Schlichtungsverhandlung getroffen wurde, und entsprechenden Bankbelegen nachweisen, dass diese bezahlt wurden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. act. 5/26/7-8). 6.7.3 In Bezug auf die Betreibung Nr. 30 der U. GmbH (Status: Rechtsvor- schlag; Forderung: Fr. 16'760.12) reicht die Schuldnerin Bankbelege für den Zeit- raum Februar bis Juni 2023 ein, welche die ratenweise Überweisung von insge- samt Fr. 11'750.-- belegen. Beim Zahlungszweck steht jeweils "friedensrichter" (vgl. act. 5/26/10). Bei der Übersicht wurde von Hand "VEREINBARUNG Frie- densrichter" notiert (vgl. act. 5/26/10 S. 1). Die Vereinbarung selber fehlt. Auf- grund der überwiesenen Beträge und dem vermerkten Zahlungszweck erscheint es glaubhaft, dass es sich um die Begleichung dieser Forderung handelt. Zu Gunsten der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Schlich- tungsverhandlung eine Reduktion der ursprünglichen Forderung vereinbart wurde, womit die Forderung vollständig beglichen wäre. Diese Forderung ist daher eben- falls nicht zu berücksichtigen.
6.7.4 In Bezug auf die Betreibung Nr. 31 der V._____ (Status: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 9'890.29) reicht die Schuldnerin eine Verfügung vom 19. Septem- ber 2023 des Friedensrichteramtes Kreis ...+... ein. Darin ist festgehalten, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung vereinbart wurde, dass die Forderung auf Fr. 8'000.-- reduziert wird und die Schuldnerin diese nebst Friedensrichtergebüh- ren von Fr. 420.-- in wöchentlichen Raten von Fr. 500.--, erstmals per 22. Sep- tember 2023, zu bezahlen hat. Ausserdem wurde der Rückzug des Rechtsvor- schlags und nach Eingang des geschuldeten Betrags die Löschung der Betrei- bung vereinbart (vgl. act. 5/26/11). Aus den ebenfalls eingereichten Bankauszü- gen geht hervor, dass die Schuldnerin 15x Fr. 500.--, d.h. gesamthaft Fr. 7'500.-- überwiesen hat (vgl. act. 5/26/11), womit eine Restschuld von Fr. 920.-- besteht, welche aber offenbar nicht weiterverfolgt wurde. In diesem Umfang ist die Forde- rung zu berücksichtigen. 6.7.5 In Bezug auf die Betreibung Nr. 34 der AA._____ (Status: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 6'849.41) reicht die Schuldnerin eine Verfügung vom 11. Dezem- ber 2023 des Friedensrichteramtes Kreis ...+... ein. Anlässlich der Schlichtungs- verhandlung wurde vereinbart, dass die Forderung auf Fr. 3'500.-- reduziert wird und die Schuldnerin diese nebst Friedensrichtergebühren von Fr. 350.-- in wö- chentlichen Raten von Fr. 300.--, erstmals per 15. Dezember 2023, zu bezahlen hat. Zudem wurde der Rückzug des Rechtsvorschlags und nach Eingang des ge- schuldeten Betrags die Löschung der Betreibung vorgesehen (vgl. act. 5/26/40). Aus den ebenfalls eingereichten Bankbelegen geht hervor, dass die Schuldnerin 12x Fr. 300.--, d.h. gesamthaft Fr. 3'600.--, bezahlt hat (vgl. act. 5/26/40). Es be- steht damit eine Restschuld von Fr. 250.--, welche dem Anschein nach nicht weit- erbetrieben wurde. In diesem Umfang ist die Forderung zu berücksichtigen. 6.8 6.8.1 Weiter gibt die Schuldnerin an, innert Beschwerdefrist die übrigen Einträge im Betreibungsregister, soweit dies nicht ohnehin im Rahmen der laufenden Schuldenbereinigung erfolgt sei, bereinigt zu haben (vgl. Übersichtstabelle act. 5/25; dies betrifft gemäss eigener Nummerierung der Schuldnerin Forderun- gen Nr. 2, 5, 6, 9, 12, 13, 15-17, 20-25, 27, 29-35, 37-39, 41, 42, 44, 46-48, 50,
53-59, 61-63, 71-73, 75, 77-79, 81-86, 90, 91, 93, 96, 97, 99-104). Sie habe die entsprechenden Erklärungen eingeholt, dass die Forderungen bereits getilgt seien, nicht mehr bestünden oder soweit dies nicht schon geschehen sei, zu Han- den des Betreibungsamtes nach Massgabe der Abrechnungen des Betreibungs- amtes die notwendigen Zahlungen vorgenommen. Überwiesen wurden die erfor- derlichen Beträge vom Verwaltungsrat und Geschäftsführer AB._____ "als freiwil- lige und nicht rückforderbare Zahlungen" zulasten seines Privatkontos (vgl. act. 2 Rz. 55 f. und u.a. act. 5/26/1). Als Nachweis reicht die Schuldnerin nebst der er- wähnten Tabelle mit Übersicht aller Forderungen (vgl. act. 5/25) die genannten Belege ein (vgl. act. 5/26/1-105). Mit Ausnahme nachstehender Betreibungen be- legen die eingereichten Unterlagen die Bezahlung der vorstehend genannten For- derungen und/oder den Rückzug der Betreibung, weshalb diese nicht zu berück- sichtigen sind. 6.8.2 Im Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. 35 der AC.GmbH (Sta- tus: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 5'306.--) und der AD.GmbH (Betrei- bung Nr. 36; Status: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 8'777.55) hat die Schuldne- rin Kopien (wohl) von Zahlungsbestätigungen eingereicht. Erkennbar sind die Be- treibungsnummern und der Name der Schuldnerin. Darüber hinaus sind die Ko- pien jedoch aufgrund ihrer schlechten Qualität unleserlich (vgl. act. 5/26/19; act. 5/26/26). Da beide Forderungen jedoch im aktuellen Betreibungsregisteraus- zug vom 20. Oktober 2025 nicht mehr erscheinen (vgl. act. 5/24), ist es glaubhaft, dass diese Betreibungen durch die Gläubigerin zurückgezogen worden sind. Diese Forderungen sind somit nicht zu berücksichtigen. 6.8.3 Auch bezüglich der Forderung der AE. (Betreibung Nr. 37; Status: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 2'847.--) reicht die Schuldnerin eine unleserliche Kopie einer Zahlungsbestätigung mit einer gerade noch erkennbaren Betrei- bungsnummer ein (vgl. act. 5/26/28). Da die restlichen Angaben nicht leserlich sind und die Forderung im Betreibungsregisterauszug vom 20. Oktober 2025 nach wie vor erscheint, ist die Forderung in vollem Umfang zu berücksichtigen. 6.8.4 In Bezug auf die Forderung der AF. (Betreibung Nr. 38; Status: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 4'444.65) reicht die Schuldnerin Bankbelege ein,
welche eine Bezahlung von gesamthaft Fr. 4'700.-- nachweisen, teils an das Be- treibungsamt, teils an die Gläubigerin direkt (vgl. act. 5/26/45). Eine Abrechnung des Betreibungsamtes fehlt. Es erscheint aufgrund des Betrages doch plausibel, dass die Forderung mit dieser Bezahlung gedeckt ist, weshalb sie im Folgenden nicht berücksichtigt wird. 6.8.5 Weiter gibt die Schuldnerin hinsichtlich der Forderung der AG._____ in der Betreibung Nr. 39 (Status: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 2'011.70) an, die Be- treibung sei zurückgezogen worden (vgl. act. 5/25). Ein entsprechender Beleg fehlt. Die Betreibungsforderung ist im Betreibungsregisterauszug vom 20. Oktober 2025 jedoch nicht mehr aufgeführt, weshalb die Forderung nicht zu berücksichti- gen ist. 6.8.6 Schliesslich reicht die Schuldnerin in Bezug auf die Forderung von AH._____ (Betreibung Nr. 40; Status: Rechtsvorschlag; Forderung: Fr. 5'636.57) Bankbelege ein, welche Überweisungen in Höhe von insgesamt Fr. 5'900.-- (teils an die Gläubigerin, teils an das Betreibungsamt) belegen (vgl. act. 5/26/51). Eine Abrechnung des Betreibungsamtes fehlt. Aufgrund der Höhe des Betrages er- scheint es jedoch glaubhaft, dass die Forderung mit dieser Bezahlung getilgt ist, weshalb sie im Folgenden nicht zu berücksichtigen ist. 6.8.7 Damit ergeben sich noch folgende offene Betreibungsforderungen: Betreibung Nr. NameBetrag Fr.StatusDatum 2F._____ AG37'628.05Betreibung eingel.14.10.2024 31V._____920.--Rechtsvorschlag12.12.2022 34AA._____250.--Rechtsvorschlag11.07.2023 37AE.2'847.--Rechtsvorschlag13.03.2023 6.8.8 Zu Gunsten der Schuldnerin ist festzuhalten, dass diese Forderungen – mit Ausnahme derjenigen der F. AG (Betreibung Nr. 2) – allesamt den Status Rechtsvorschlag aufweisen. Überdies datieren diese Forderungen aus den Jah- ren 2022 und 2023 und liegen damit bereits mehr als zwei Jahre zurück, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Frist zur Beseitigung des Rechtsvor- schlages resp. die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wohl mittlerweile verstrichen ist (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl.
OGer ZH PS230116 vom 7. August 2023 E. 3.4.2 m.w.H.). Insofern rechtfertigt es sich, diese von den bestehenden Schulden auszuklammern. Es verbleibt damit die offene Betreibungsforderung der F._____ AG in Höhe von Fr. 37'628.05. 7. 7.1 Zu prüfen ist weiter die finanzielle Lage und der Geschäftsgang der Schuld- nerin. 7.2 Diesbezüglich weist die Schuldnerin auf ihre drei Konten bei der H._____ hin, auf denen sich Guthaben in Höhe von Fr. 379'199.39 (per 13. Oktober 2025) bzw. Fr. 22'894.14 (per 15. Oktober 2025) sowie ein Minusguthaben von EUR - 75.97 (per 19. Oktober 2025) befinden (vgl. act. 5/10-12). Dies entspricht einem positivem Gesamtsaldo von Fr. 402'023.26 (- EUR 75.97 umgerechnet zu einem Tageskurs von 0.925 [19. Oktober 2025]: - Fr. 70.27); act. 2 Rz. 23 ff.). Weiter reicht die Schuldnerin zwei Wandeldarlehensverträge (ungesichert, mit Rangrück- tritt) ein (vgl. act. 5/13-14), welche die Gewährung von je Fr. 50'000.-- vorsehen und nach Aufhebung des Konkurses in Kraft treten würden (vgl. act. 2 Rz. 26 ff.). Aufgrund der eingereichten Kontoauszüge der Darlehensgeber erscheint deren Zahlungsfähigkeit glaubhaft (vgl. act. 5/16-17). Es ist daher von einem zusätzli- chen Liquiditätszufluss von Fr. 100'000.-- auszugehen. 7.3 Ebenfalls zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Debitoren. Für das Geschäftsjahr bis und mit 2024 reicht die Schuldnerin eine (nicht unterzeichnete) Debitorenliste mit einem Totalbetrag von Fr. 83'698.50 samt dazugehörigen Rechnungsbelegen (act. 5/18) ein. In der Auflistung und den Belegen bestehen einzelne Ungereimtheiten. So ist die Position "AJ." im Betrag Fr. 2'460.-- dreimal aufgeführt, womit der vorstehend genannte Totalbetrag zu hoch ist. Wei- ter lassen sich gewisse beigelegte Rechnungen nicht den einzelnen Positionen der Auflistung zuordnen (u.a. Rechnungen AK. und AL._____). Schliesslich weisen die Rechnungen aus den Jahren 2022 bis 2024 allesamt Zahlungstermine aus, welche längst verstrichen sind. Es ist daher nicht mehr mit den behaupteten Zahlungseingängen zu rechnen. Für das Geschäftsjahr 2025 reicht die Schuldne- rin wiederum eine nicht unterzeichnete Debitorenliste mit einem Totalbetrag von Fr. 25'844.-- samt Rechnungsbelegen ein (act. 5/20). In Bezug auf die im Ver-
gleich zu den Vorjahren tieferen Debitoren gibt die Schuldnerin an, sie habe ihr Buchungssystem und ihre Abläufe geändert. Die Zahlungen der Kundschaft für Umzüge und Reinigungen seien nur noch im Voraus bzw. mit Karten und Kredit- karten möglich. Nur im Ausnahmefall erfolge eine Rechnung, weshalb nur noch vereinzelt offene Debitoren bestünden (vgl. act. 2 Rz. 36). Diese Umstellung lässt sich auch aus den (meisten) Rechnungsbelegen herauslesen, da hier die Zah- lungsfristen jeweils vor dem Leistungszeitpunkt ablaufen (vgl. act. 5/20). Es fällt auf, dass die meisten Zahlungstermine bereits verstrichen sind und die Zahlungs- eingänge damit fraglich erscheinen. Geht man im Sinne einer wohlwollenden Prü- fung zugunsten der Schuldnerin davon aus, dass die Rechnungen tatsächlich be- zahlt werden, ist von (einbringlichen) Debitoren in Höhe von Fr. 25'844.-- auszu- gehen. Zusammen mit dem Bankguthaben (Fr. 402'023.26) und den Darlehen (Fr. 100'000.--) verfügt die Schuldnerin damit über liquide bzw. kurzfristig verfüg- bare Mittel von Fr. 527'867.26. 7.4 7.4.1 Die Schuldnerin reicht sodann den Bericht der Revisionsstelle zur Jahres- rechnung 2024 samt Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2024/2023 ein (vgl. act. 5/17). Die Bilanz per Stichtag 31. Dezember 2024 weist insbesondere fol- gende Zahlen aus: Im Umlaufvermögen befinden sich Fr. 730'093.74 (flüssige Mittel: Fr. 224'909.84; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Fr. 108'532.95; übrige kurzfristige Forderungen: Fr. 39'594.15; Kontokorrent: Fr. 289'303.16; übrige Forderungen: Fr. 61'673.15; transitorische Aktiven: Fr. 6'080.49) und im Anlagevermögen Fr. 1'969'931.89. Die Aktiven sind entspre- chend mit Fr. 2'700'025.63 bilanziert. Auf der Passivseite beträgt das Fremdkapi- tal Fr. 2'601'960.39 (kurzfristiges Fremdkapital: Fr. 867'741.67; langfristiges Fremdkapital: Fr. 1'734'218.72). Das Eigenkapital ist mit Fr. 98'065.24 bilanziert (Grundkapital: Fr. 8'402'020.99; Verlustvortrag: -Fr. 7'383'211.47; Jahresverlust: -Fr. 920'744.28; vgl. act. 5/17). 7.4.2 Die Bilanz per Stichtag 31. Dezember 2023 weist demgegenüber im We- sentlichen folgende Werte aus: Im Umlaufvermögen befanden sich Fr. 935'606.69 (flüssige Mittel: Fr. 470'760.63; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:
Fr. 95'681.50; übrige kurzfristige Forderungen: Fr. 32'267.87; Kontokorrent: Fr. 265'901.75; übrige Forderungen: Fr. 61'673.15; transitorische Aktiven: Fr. 9'321.79) und im Anlagevermögen Fr. 1'749'028.42. Die Aktiven betrugen so- mit Fr. 2'684'635.11. Auf der Passivseite betrug das Fremdkapital Fr. 3'588'641.23 (kurzfristiges Fremdkapital: Fr. 916'785.20; langfristiges Fremd- kapital: Fr. 2'671'856.03). Das Eigenkapital war mit -Fr. 904'006.12 bilanziert (Grundkapital: Fr. 6'479'205.35; Verlustvortrag: -Fr. 5'974'388.42; Jahresverlust: -Fr. 1'408'823.05; vgl. act. 5/17). 7.4.3 Die Erfolgsrechnung 2024 weist einen Ertrag von total Fr. 551'014.59 aus. Die Aufwände sind verbucht mit: Material- und Dienstleistungsaufwand: Fr. 342'031.47, Personalaufwand: Fr. 497'465.02, Betriebsaufwand Fr. 168'401.61, Werbung/Marketing: Fr. 100'093.64, Abschreibungen: Fr. 298'957.92 und Finanzaufwand: Fr. 64'809.21. Der Jahresverlust beläuft sich entsprechend auf Fr. 920'744.28. Demgegenüber wies die Erfolgsrechnung 2023 einen Ertrag von Fr. 1'183'586.02 aus. Der Aufwand war wie folgt zusammenge- setzt: Material- und Dienstleistungsaufwand: Fr. 846'449.90, Personalaufwand: Fr. 761'789.17, Betriebsaufwand: Fr. 352'457.57, Werbung/Marketing: Fr. 279'798.16, Abschreibungen: Fr. 248'161.70, Finanzaufwand: Fr. 91'789.27, ausserordentlicher Aufwand: Fr. 11'584.80 und Steuern Fr. 378.50. Es resultierte ein Jahresverlust von Fr. 1'408'823.05 (vgl. act. 5/17). 7.4.4 Vorweg ist zu bemerken, dass die eingereichten Bilanzen aus den Jahren 2024/2023 nicht aktuell sind. Eine Zwischenbilanz aus dem Jahr 2025 fehlt. Die Schuldnerin äussert sich auch nicht im Einzelnen zu den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen. Vielmehr gibt sie pauschal an, es liege im Jahr 2024 keine Überschuldung vor (vgl. act. 2 Rz. 33). 7.4.5 Unter Berücksichtigung der Bilanz von Ende 2024 fällt auf, dass die kurzfris- tigen Kreditoren (Fr. 867'741.67) durch das Bankguthaben (Fr. 224'909.84) und die kurzfristigen Debitoren (Fr. 437'430.26) nicht gedeckt waren, was auf Liquidi- tätsprobleme hinweist. Augenscheinlich ist zudem der Jahresverlust von Fr. 920'744.28 sowie der sehr hohe Verlustvortrag (Fr. 7'383'211.47). Im Jahr 2023 sah die finanzielle Lage noch düsterer aus. Hier vermochten die Aktiven
nicht einmal das Fremdkapital zu decken, womit das Unternehmen überschuldet war (vgl. Art. 725b OR). Durch die Verringerung insbesondere des langfristigen Fremdkapitals (deutliche Reduktion der Wandeldarlehen) gelang es der Schuld- nerin im Jahr 2024 immerhin, sich aus der Überschuldung zu retten, wobei immer noch ein Kapitalverlust vorlag, d.h. die Aktiven vermochten abzüglich der Verbind- lichkeiten die Hälfte der Summe des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reser- ven nicht zu decken (vgl. Art. 725a OR). Die Erfolgsrechnungen weisen ebenfalls auf Sanierungsbemühungen hin. So fielen sämtliche Aufwandspositionen im Jahr 2024 deutlich tiefer als im Vorjahr aus. Es wurden u.a. weniger Dienstleistungen bezogen und weniger Löhne ausbezahlt. Der Ertrag brach jedoch um mehr als die Hälfte ein, weshalb die Schuldnerin auch im Jahr 2024 einen Verlust verbuchen musste (vgl. E. 7.4.3). Im Jahr 2025 ergriff das Unternehmen weitere Sanierungs- massnahmen. So wurde ein Kapitalband beschlossen (vgl. act. 7). 7.4.6 Nach dem Gesagten werfen die Jahresrechnungen 2023/2024 kein günsti- ges Licht auf die finanzielle Situation der Schuldnerin. Vielmehr verdeutlichen sie, dass die Schuldnerin schon seit längerem mit einem schlechten Geschäftsgang kämpft und Verluste anhäuft, welche sie vor sich herschiebt und trotz Sanierungs- anstrengungen nicht abzubauen vermag. 7.5 7.5.1 Hinsichtlich der Kreditoren reicht die Schuldnerin für die Geschäftsjahre bis und mit 2024 eine (nicht unterzeichnete) Kreditorenliste mit einem Totalbetrag von Fr. 265'899.24 ein (vgl. act. 5/19). Die Schuldnerin äussert sich nicht zu den ein- zelnen Positionen und reicht auch keine Belege ein. Es fällt auf, dass das kurzfris- tige Fremdkapital in der Bilanz per Ende 2024 mit Fr. 867'741.67 bzw. das lang- fristige Fremdkapital mit Fr. 1'734'218.72 beziffert (vgl. act. 5/17) und damit deut- lich höher als die Verbindlichkeiten aus der Kreditorenliste ist. Hierzu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen, obschon diese Abweichungen erklä- rungsbedürftig gewesen wären. 7.5.2 Für das Geschäftsjahr 2025 reicht die Schuldnerin eine (ebenfalls nicht un- terzeichnete) Kreditorenliste samt Belegen ein, welche Kreditoren in Höhe von Fr. 112'524.24 ausweisen (vgl. act. 5/21). Augenscheinlich ist erneut der im Ver-
gleich zur Bilanz 2024 deutlich tiefere Bestand an Kreditoren. Hierzu äussert sich die Schuldnerin wie erwähnt nicht. Sie reicht auch keine Zwischenbilanz aus dem Jahr 2025 ein, aus welcher hervorginge, dass die in der Bilanz 2024 ersichtlichen (hohen) Verbindlichkeiten mittlerweile tatsächlich getilgt worden sind. Die Schuld- nerin hat ihre finanzielle Situation schlüssig darzutun, weshalb diese Verbindlich- keiten nachstehendend zu ihren Lasten zu berücksichtigen sind. 7.5.3 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist von folgenden Schulden aus- zugehen: Zunächst ist das Fremdkapital (kurzfristig Fr. 867'741.67; langfristig rund Fr. 1.7 Mio.) aus der Bilanz 2024 zu berücksichtigen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Kreditoren für das Jahr 2025 (Fr. 112'524.24), wobei diese den kurzfristigen Verbindlichkeiten zuzuweisen sind (vgl. act. 5/21). Gesamthaft betra- gen die kurzfristigen Verbindlichkeiten damit mutmasslich Fr. 980'265.91 (= Fr. 867'741.67 + Fr. 112'524.24). Davon ausgehend, dass die Betreibungsschul- den in den genannten Kreditoren enthalten sind, sind die erledigten Betreibungs- forderungen in Höhe von Fr. 347'713.26 (= Fr. 385'341.31 total Betreibungsschul- den abzgl. Fr. 37'628.05 offene Betreibungsschuld; vgl. E. 6.1 und E. 6.9) abzu- ziehen. Dabei resultiert ein Betrag von Fr. 632'552.65, welcher den kurzfristigen Verbindlichkeiten anzurechnen ist. Bei den in der Bilanz 2024 ersichtlichen lang- fristigen Verbindlichkeiten ist aufgrund der eingereichten Unterlagen einzig be- kannt, dass sich der Covid-Kredit unterdessen von Fr. 106'619.80 auf Fr. 71'080.- - reduziert hat (vgl. act. 5/21 S. 33). Insoweit ist von langfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von rund Fr. 1.69 Mio. auszugehen. Klammert man die Wandeldarlehen aus, so liegen immer noch langfristige Verbindlichkeiten von über Fr. 500'000.-- vor (vgl. act. 5/17). Entsprechend übersteigen die genannten Verbindlichkeiten die verfügbaren Mittel (Fr. 527'867.26; vgl. E. 7.3) bei Weitem. 8.Im Übrigen fehlen Angaben zum Geschäftsgang im Jahr 2025. So reicht die Schuldnerin keine Belege ein, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen sichtbar wird. Es fehlen detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben. Eine verlässliche Einschätzung der aktuellen Situation ist nicht möglich. Unter Berücksichtigung der vergangenen Bilanzen/Erfolgsrech- nungen muss für das Jahr 2025 daher erneut mit einem Verlust gerechnet wer-
den. Was die Zukunftsaussichten anbelangt, weist die Schuldnerin auf die Um- strukturierung und Neuausrichtung des Unternehmens hin (vgl. E. 5). Offen bleibt bei diesen Ausführungen jedoch die finanzielle Situation der neu erworbenen Ge- sellschaften und inwiefern durch deren Übernahme die Schuldnerin höhere Ein- nahmen bzw. einen Gewinn wird generieren und den hohen Verlustvortrag ab- bauen können. Konkrete Umsatzprognosen fehlen, es bleibt bei pauschalen Aus- führungen. Demnach ist nicht glaubhaft dargetan, dass sich in nächster Zeit eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation der Schuldnerin abzeichnet. 9.Daraus folgt, dass es der Schuldnerin mit Blick auf die erhöhten Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 6.1) nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können. Somit sind die Voraussetzun- gen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Die Eröffnung hat zufolge der Betreibungsferien per 5. Januar 2026 zu erfolgen (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).Der bei der Oberge- richtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 1'000.-- ist an Konkursamt Riesbach-Zürich zu überweisen. 10. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 11. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen;
der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird über die Schuldnerin mit Wir- kung ab Montag, 5. Januar 2026, 08.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet. 2.Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'000.-- an das Konkursamt Riesbach-Zürich zu überweisen. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangs- schein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 5. Januar 2026