Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250327-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 15. Dezember 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen B.AG., Rechtsanwältin lic. iur. Y1. und Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.______, Beschwerdegegnerin betreffend Beschwerde gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Septem- ber 2025 (CB250022)
Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1.Die Beschwerdegegner sind die Sachwalter im Nachlassverfahren der B._____AG.. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin von Anleihensobligationen Gläubigerin der B._____AG.. Die B._____AG. erwirkte im vorliegenden Nachlass- verfahren zunächst die provisorische Nachlassstundung, welche ihr das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Hinwil am 30. April 2024 bewilligte und am 23. August 2024 bis zum Jahresende 2024 verlängerte. Sodann gewährte das Einzelgericht der B._____AG. mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 die definitive Nachlass- stundung bis 19. Juni 2025. Die erkennende Kammer wies mit Urteil vom 9. April 2025 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid ab (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS250001 vom 9. April 2025). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 verlängerte das Einzelgericht die der B.AG. gewährte definitive Nach- lassstundung um zwölf Monate bis 19. Juni 2026 (publ. im Schweizerischen Han- delsamtsblatt SHAB am 25. Juni 2025, Meldungs-Nummer HR02-1006365192). 1.2.Am 8. September 2025 fand die Gläubigerversammlung der B.AG. gemäss Art. 295b Abs. 2 SchKG statt. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Vorfeld der Versammlung einen Antrag nach Art. 295b Abs. 3 SchKG auf Abwahl der bestehenden Sachwalter und Wahl von C. als neuer Sachwalter einge- bracht und behielt sich eingangs der Versammlung vor, geltend zu machen, dass Entscheide der Gläubigerversammlung nach Kapital und nicht nach Köpfen erfol- gen sollten und die privilegierten Gläubiger nicht abstimmen dürften. Die Sachwal- ter, welche die Versammlung leiteten, liessen über den erwähnten Antrag auf Auswechslung der Sachwalter nach Kopfstimmen aller anwesenden und vertrete- nen Gläubiger abstimmen mit dem Hinweis, dieses Prozedere entspreche den geltenden Regeln und der Usanz bei Gläubigerversammlungen. Die Abstimmung führte zum folgenden Ergebnis: 164 Stimmen für den Antrag; 319 Stimmen gegen den Antrag; 20 Enthaltungen (vgl. act. 6/1 S. 2 f., act. 4/1 S. 4, S. 24 ff., S. 31). Sachwalterin Y1. stellte daraufhin fest, dass die Gläubiger den Antrag ab- gelehnt und die aktuellen Sachwalter im Amt bestätigt hätten (act. 4/1 S. 31).
1.3.Mit Eingabe vom 18. September 2025 an das Bezirksgericht Hinwil als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfol- gend: Vorinstanz) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorer- wähnten Beschluss der Gläubigerversammlung. Sie stellte die folgenden Be- schwerdeanträge (act. 6/1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. September 2025 betref- fend die Abwahl und Neuwahl des Sachwalters aufzuheben; 2.Es sei festzustellen, dass der vorgeschlagene Sachwalter Rechtsanwalt C._____ D.AG., E.-strasse ... [Hausnummer],F._____ [Ortschaft] gewählt und die bisherigen Sachwalter abgewählt wurden; 3.Eventualiter zu 2. seien die Sachwalter anzuweisen, eine neue Gläubigerver- sammlung einzuberufen und eine neue Wahl unter Ausschluss der privilegierten Gläubiger nach Stimmrecht aufgrund der Forderungsbeträge, eventualiter nach Kopfstimmrecht durchzuführen." 1.4.Am 23. September 2025 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (act. 6/4 = act. 3 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 5): "1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]" Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2025 zugestellt (act. 6/5). 1.5.Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil vom 23. September 2025. Sie stellte die folgenden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2.Es sei (i) der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. September 2025 be- treffend Ersatz des Sachwalters (und damit den Erwahrungsbeschluss des Sach-
walters) aufzuheben und (ii) (a) festzustellen, dass der von der Beschwerdeführe- rin vorgeschlagene Sachwalter Rechtsanwalt C., D.AG., E.- strasse ... [Hausnummer], F. [Ortschaft] gewählt und die bisherigen Sach- walter abgewählt wurden, (b) eventualiter seien die Sachwalter anzuweisen eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen und eine neue Wahl unter Ausschluss der privilegierten Gläubiger nach (y) Stimmrecht aufgrund der Forderungsbe- träge, (z) sub-eventualiter (zu (y)) nach Kopfstimmrecht (jedoch unter Ausschluss der privilegierten Gläubiger) durchzuführen; 3.Sub-sub-eventualiter (zu 2.) sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne des vorstehenden zweiten Antrags an die Vor- instanz zurückzuweisen." 1.6.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-5). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort bzw. eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1, Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern ist mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 2 samt Beilage (act. 4/1) zuzustellen. 2.Prozessuale Vorbemerkungen 2.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der Klage vor- schreibt, kann gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit betrei- bungsrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde unterliegen auch Verfügungen sogenannt aty- pischer Vollstreckungsorgane wie insb. der Sachwalter im Nachlassverfahren (KUKO SchKG-WOHL, 3. A. 2025, Art. 17 N 3, 5). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird. Die Beschwerde muss stets einem praktischen Verfah- renszweck dienen; andernfalls ist darauf nicht einzutreten (WOHL, a.a.O., Art. 17 N 11 f.). 2.2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So-
weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG, welche ihrerseits weitge- hend auf die Vorschriften der ZPO verweisen. Der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde kann innert 10 Tagen an das Obergericht als obere Aufsichtsbe- hörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Für das Verfahren verweist das kantonale Recht auf die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist danach schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet dem Obergericht einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Beweismittel und neue Tatsachenbehauptungen (sogenannte No- ven) sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach der Praxis der Kam- mer gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig. Das gilt ungeachtet der Bestim- mung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (vgl. OGer ZH PS210099 vom 26. August 2021, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 104). 2.3.Auf die fristgerecht schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (act. 2 sowie vorne Ziff. 1.4-1.5) ist einzutreten. 2.4.Es rechtfertigt sich in der vorliegenden Konstellation, die Sachwalter gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdegegner zu behandeln. Die Be- schwerdeführerin beanstandet dies nicht. Die Eigenschaft der Sachwalter als Or- gane der Zwangsvollstreckung bzw. Sanierung spricht nicht gegen dieses Vorge- hen. Es kann dazu im Sinne einer Analogie auf die Behandlung der ausseramtli- chen Konkursverwaltung verwiesen werden, die im Falle von Beschwerden gegen ihre Verfügungen auf jeden Fall zur Vernehmlassung aufgefordert werden kann, Mitwirkungspflichten trägt und daher als Beschwerdegegner behandelt werden kann (vgl. OGer ZH PS210099 vom 26. August 2021, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch OGer ZH PS250174 vom 3. September 2025, E. 2.5).
2.5.In den einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt wurde bereits auf das Protokoll der Gläubigerversammlung der B._____AG. vom 8. September 2025 verwiesen (act. 4/1). Die Beschwerdeführerin reichte diese Urkunde als Be- schwerdebeilage im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten. Es ist der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aber unge- achtet des zum Novenverbot im vorliegenden Verfahren Gesagten kein Versäum- nis vorzuwerfen, da sie den Beizug des Protokolls bereits vor der Vorinstanz be- antragte (act. 6/1 S. 2). Auf das Protokoll kann soweit erforderlich abgestellt wer- den (zumal es aufgrund des erwähnten prozessualen Antrags der Beschwerde- führerin noch hätte beigezogen werden müssen). 3.Überblick über den angefochtenen Entscheid und die Parteistandpunkte 3.1.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Abstim- mungsmodus anlässlich der Gläubigerversammlung im Nachlassverfahren ge- mäss Art. 295b Abs. 2 SchKG. Die Vorinstanz erwog, das anlässlich der Gläubi- gerversammlung vom 8. September 2025 von den Sachwaltern gewählte Abstim- mungsverfahren (Miteinbezug der privilegierten Gläubiger sowie Abstimmung nach anwesenden und vertretenen Kopfstimmen) stehe im Einklang mit der Lehre und sei nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachte Argumentation der Be- schwerdeführerin verfange nicht (act. 5 S. 3). 3.2.Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe Art. 295b SchKG verletzt, indem sie (zum einen) vom Kopfstimmrecht (anstelle des Stimmrechts nach Massgabe der Forde- rungsbeträge) und (zum anderen) vom Stimmrecht auch der privilegierten und pfandgesicherten Gläubiger ausgegangen sei. Zudem habe die Vorinstanz hin- sichtlich der erwähnten Gläubigerversammlung den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie insbesondere vom Beizug des Protokolls der Gläubigerver- sammlung (und weiter vom Beizug der Unterlagen der Eingangskontrolle und der Forderungseingaben der teilnehmenden Gläubiger) abgesehen habe (act. 2 S. 2- 6).
4.Prüfung der Beschwerde 4.1.Bei einer Verlängerung der definitiven Nachlassstundung über zwölf Mo- nate hinaus haben die Sachwalter eine Gläubigerversammlung einzuberufen (Art. 295b Abs. 2 SchKG). Das Gesetz regelt den Ablauf dieser Gläubigerver- sammlung nur sehr rudimentär (so richtig die Vorinstanz, act. 5 S. 3). Vorge- schrieben ist zum einen, dass die Versammlung vor dem Ablauf des neunten Mo- nats ab Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss (Art. 295b Abs. 2 letzter Satzteil SchKG). Zum anderen enthält Art. 295b Abs. 3 SchKG Anordnun- gen zum Gegenstand der Versammlung (Orientierung der Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Verlängerung; Kompetenz der Gläubi- ger zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses und zur Bestimmung eines neuen Sachwalters, wobei letzteres auch die Kompetenz zur Abwahl des beste- henden Sachwalters umfasst, vgl. KUKO SchKG-HUNKELER, 3. A. 2025, Art. 295b N 11). Aus Art. 295b Abs. 3 letzter Satz SchKG i.V.m. Art. 302 Abs. 2 SchKG er- gibt sich zudem, dass der Schuldner verpflichtet ist, an der Versammlung teilzu- nehmen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen. Zu den im vorliegenden Fall interessierenden Abstimmungsmodalitäten an der Versammlung (m.a.W. zur Frage, wie die Gläubiger ihre erwähnten Kompetenzen anlässlich der Versamm- lung wahrnehmen) lassen sich dem Gesetz dagegen keine Angaben entnehmen. 4.2.Die Vorinstanz kam wie erwähnt zum Schluss, dass das von den Sachwal- tern gewählte Vorgehen (Kopfstimmrecht aller anwesenden und vertretenen Gläu- biger unter Einschluss der privilegierten Gläubiger [Art. 219 Abs. 4 SchKG]) der im Schrifttum herrschenden Ansicht entspricht. Die Beschwerdeführerin beanstan- det diesen Schluss zu Recht nicht (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 8; vgl. aus dem Schrifttum KUKO SchKG-HUNKELER, 3. A. 2025, Art. 295b N 12; BSK SchKG II-BAUER/LUGIN- BÜHL, 3. A. 2021, Art. 295b N 17, 24; CR LP-GANI, 2. A. 2025, Art. 295b N 8; SK SchKG-UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/FINK, 4. A. 2017, Art. 295b N 14). Das Ge- richt wird zwar von einer gefestigten, einhelligen Lehrmeinung in der Regel nicht ohne gute Gründe abweichen. Es hat sich indessen bei der Rechtsanwendung – selbstredend – auch in einem solchen Fall eingehend mit der zu prüfenden Frage, hier derjenigen der Abstimmungsmodalitäten, auseinanderzusetzen und hat ins-
besondere zu prüfen, ob sich die Antwort durch Auslegung des Gesetzes nach den anerkannten Kriterien (vgl. dazu gleich nachfolgend) finden lässt. In diesem Sinn ist auf die genannten Meinungsäusserungen im Schrifttum und auf die gegen die Lehrmeinung erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin soweit erforder- lich einzugehen. 4.3.Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Ausle- gung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Aus- legungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungs- elemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbeson- dere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleolo- gische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zu- kommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 145 III 324 E. 6.6 mit weiteren Hinweisen). 4.4.Der Wortlaut des Gesetzes äussert sich nicht im Einzelnen zu den Abstim- mungsmodalitäten anlässlich der Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG. Der Passus "die Gläubiger können..." in Art. 295b Abs. 3 SchKG, ohne Hinweis auf irgend eine Einschränkung, mag für den unbefangenen Leser eher zum Schluss führen, es handle sich um eine Kompetenz der Gläubigergesamtheit und nicht nur eines Teils derselben. Dessen ungeachtet fehlt eine eindeutige und klare Angabe zum Abstimmungsmodus. Die Auslegung nach dem Wortlaut der Bestimmung führt somit nicht zu einem schlüssigen Ergebnis. 4.5.In der Botschaft zum Sanierungsrecht wird zu Art. 295b SchKG Folgendes ausgeführt: "Die Gläubigerinnen und Gläubiger können einzelne oder alle Mitglie- der des vom Nachlassgericht eingesetzten Gläubigerausschusses ersetzen oder einen solchen neu ernennen. Ferner können sie einen neuen Sachwalter bestim-
men" (BBl 2010 6455 ff., 6485). Die Materialien enthalten damit – gleich wie der Gesetzestext – zur interessierenden Frage einzig den Passus: "Die Gläubiger können (...)". Dazu ist auf die obigen Bemerkungen zu verweisen (vorne Ziff. 4.4). Zu den Abstimmungsmodalitäten lässt sich auch den Materialien nichts weiter entnehmen. 4.6.Die systematische Gesetzesauslegung beinhaltet den Einbezug des Kon- texts der fraglichen Norm. Das bedeutet für die vorliegend zu beurteilende Frage, dass die weiteren Regelungen über das Nachlassverfahren, im Einzelnen insbe- sondere die Bestimmungen über die Mitwirkung der Gläubiger, mit einzubeziehen sind. Die Zuständigkeit der Gläubigerversammlung zur Abwahl der Sachwalter und Bestimmung eines neuen Sachwalters (Art. 295b Abs. 2 SchKG) steht aus diesem Blickwinkel im Zusammenhang mit der Kompetenz eines Gläubigeraus- schusses nach Art. 295a SchKG, die Sachwalter zu überwachen, ihnen Empfeh- lungen zu erteilen und gebotenenfalls anlässlich der Gläubigerversammlung (oder beim Nachlassgericht) ihre Absetzung zu beantragen bzw. zu empfehlen (vgl. KUKO SchKG-Hunkeler, 3. A. 2025, Art. 295a N 20). Dieser Zusammenhang ist für das Verständnis der gesetzgeberischen Konzeption massgeblich, auch wenn im Nachlassverfahren der B._____AG. kein Gläubigerausschuss eingesetzt wor- den ist. 4.6.1. Anders als zur Frage der Stimmrechte anlässlich der Gläubigerversamm- lung enthält das Gesetz eine Vorgabe zur Beteiligung bzw. Vertretung der Gläubi- ger in einem Gläubigerausschuss nach Art. 295a SchKG: Gemäss Abs. 1 der Be- stimmung müssen in einem Gläubigerausschuss alle Gläubigerkategorien ange- messen vertreten sein. Dabei sind neben Banken und anderen Kreditgebern, An- leihegläubigern, Sozialversicherungen, Lieferanten und dem Staat auch die Ar- beitnehmer mitgemeint (vgl. dazu die bereits erwähnte Botschaft Sanierungsrecht, BBl 2010 6455 ff., 6484). Insbesondere die Arbeitnehmer sind also ungeachtet des Umstands zu berücksichtigen, dass ihre Forderungen (in aller Regel) privile- giert sind (vgl. dazu KUKO SchKG-HUNKELER, 3. A. 2025, Art. 305 N 16), weshalb sie beim Entscheid über die Annahme des Nachlassvertrags regelmässig nicht stimmberechtigt sind (Art. 305 Abs. 2 SchKG). Zur Sicherstellung einer angemes-
senen (nicht zu grossen) Grösse des Gläubigerausschusses (Möglichkeit des re- gelmässigen Kontakts der Sachwalter zu sämtlichen Mitgliedern) sind dabei nicht alle Kategorien zu berücksichtigen, sondern das Nachlassgericht soll nach sei- nem Ermessen eine Auswahl treffen (vgl. zum Ganzen HUNKELER, a.a.O., Art. 295a N 8 ff.). 4.6.2. Die geschilderte angemessene Berücksichtigung sämtlicher Gläubigerkate- gorien bei der Bestellung des Gläubigerausschusses entspricht dem klaren Wort- laut des Gesetzes. Die Regelung wird im Schrifttum kritisiert, weil sie im Gläubi- gerausschuss den Gleichlauf von Vermögens- und Stimmrechten ausheble und einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen darin – unabhängig von der Ausgestal- tung der Quoren für die Beschlussfassung über die Annahme des Nachlassver- trags – über ein überproportionales Stimmrecht verfügten. Angesichts der Kompe- tenz des Gläubigerausschusses, die Ermächtigung zu Rechtsgeschäften nach Art. 298 Abs. 2 SchKG zu erteilen, sei dies problematisch (vgl. KOPTA-STUTZ, Ge- richtliche Sanierungsverfahren für Schweizer Aktiengesellschaften: unter Berück- sichtigung des aktienrechtlichen Konzepts zur Auslösung von Sanierungsmass- nahmen, Diss. Zürich 2019, S. 260). Diese Kritik vermag am aufgezeigten klaren Wortlaut des Gesetzes indes nichts zu ändern. Dass die Gläubiger im Gläubiger- ausschuss nicht entsprechend ihren Stimmrechten nach Art. 305 SchKG vertreten sind, sondern in angemessener Berücksichtigung aller Gläubigerkategorien (im Sinne der Gläubigergesamtheit), und dass damit unter Umständen eine Arbeit- nehmervertreterin (trotz des zur Privilegierung solcher Forderungen Gesagten) an der Überwachung der Sachwalter mitwirkt und entsprechende Partikulärinteres- sen einbringt, ist gesetzgeberisch gewollt. 4.6.3. Was für die Besetzung des Gläubigerausschusses gilt, muss konsequen- terweise auch für die Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG und für ihren Beschluss über die Absetzung/Neuwahl des Sachwalters gelten. Das Gesetz hat damit auch in Art. 295b Abs. 3 Satz 2 SchKG – mit dem Passus "die Gläubiger können (...)" – die Gläubigergesamtheit im Auge und nicht nur die mit Blick auf die Annahme eines Nachlassvertrags nach Art. 305 SchKG stimmbe- rechtigten Gläubiger. Es wäre widersprüchlich, wenn die (wie erwähnt meist privi-
legierten) Arbeitnehmerforderungen zwar im Gläubigerausschuss vertreten wären und dort bei der Überwachung der Sachwalter mitwirkten, aber im Fall der Abset- zung und Neuwahl der Sachwalter an der Gläubigerversammlung nicht stimmbe- rechtigt wären. Die gesetzgeberische Konzeption der Mitwirkung der Gläubiger im Nachlassverfahren ist so zu verstehen, dass im Verlauf der Stundung alle teilneh- menden Gläubiger zur Mitwirkung berechtigt sind. Das führt für das Stimmrecht an der Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG gerade auch mit Blick auf die Absetzung und Neuwahl der Sachwalter zum Stimmrecht aller anwe- senden und vertretenen Gläubiger (auch bei verspäteter Forderungseingabe; dazu und zur Ausnahme bei Gläubigern offensichtlich nicht bestehender Forde- rungen vgl. KUKO SchKG-HUNKELER, 3. A. 2025, Art. 295b N 12). Erst bei der Vorlage eines Nachlassvertrags kommt der Abstimmungsmodus nach Art. 305 SchKG zum Tragen, der u.a. privilegierte Gläubiger ausschliesst (Art. 305 Abs. 2 SchKG; dies steht vor dem Hintergrund, dass der Nachlassvertrag ohnehin nur gerichtlich genehmigt werden kann, wenn die angemeldeten privilegierten Gläubi- ger vollständig befriedigt werden; vgl. Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und dazu HUNKELER, a.a.O., Art. 305 N 5). Der Schluss der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber hätte sich – wenn er den Abstimmungsmodus an der Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG normiert hätte – an Art. 305 SchKG orientiert (act. 2 S. 5 Rz. 16) geht nach dem Gesagten fehl. 4.6.4. Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, was nach der Annahme des Nachlassvertrags gilt, insbesondere ob die Liquidatoren (Art. 319 f. SchKG) nach Kopfstimmrecht aller an der Gläubigerversammlung anwesenden/vertretenen Gläubiger gewählt werden (so KUKO SchKG-HUNKELER, 3. A. 2025, Art. 295b N 12 i.V.m. Art. 302 N 12 f. und Art. 318 N 11), oder ob die Bestimmung der Liqui- datoren Teil des Nachlassvertrages selber ist, für dessen Annahme die Quoren nach Art. 305 SchKG massgeblich sind (SK SchKG-MABILLARD, 4. A. 2017, Art. 317 N 11; vgl. dazu act. 2 S. 3 f. Rz. 10). Ein allfälliger Analogieschluss zum Stimmrecht bei der Wahl der Liquidatoren (BSK SchKG-BAUER/LUGINBÜHL, 3. A. 2021, Art.295b N 17; dieses Stimmrecht wird im Schrifttum allerdings wie soeben
erwähnt unterschiedlich beurteilt) tritt in den Hintergrund; die Analogie zur gesetz- lich unmissverständlich geregelten Vertretung aller Gläubigerkategorien im Gläu- bigerausschuss liegt wesentlich näher. Auf sie ist abzustellen. 4.7.Aus den massgeblichen Überlegungen zum Sinn und Zweck der Norm (te- leologisches Auslegungselement) ergibt sich kein anderes Ergebnis: 4.7.1. Richtig ist zwar, dass die Regelung von Art. 295b SchKG gemäss der Bot- schaft Sanierungsrecht einen gewissen Druck auf die Sachwalter ausüben soll, das Verfahren zügig durchzuführen, da sie ansonsten Gefahr laufen, dass (an- lässlich der Gläubigerversammlung) ein Gläubigerausschuss bestellt wird (BBl 2010 6455 ff., 6485 und dazu act. 2 S. 3 Rz. 6 und S. 4 Rz. 14). Allerdings wird zum Sinn und Zweck der Befugnisse der Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG im Schrifttum richtig ausgeführt, es stehe in diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob ein Nachlassvertrag zustande komme (vgl. BSK SchKG I-BAUER/LU- GINBÜHL, 3. A. 2021, Art. 295b N 17). Das ist entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3 Rz. 9) nicht irrelevant, denn es liegt auf der Hand, dass sich die Tätig- keit der Sachwalter (insbesondere die Überwachung der Schuldnerin) auch dann erheblich auf die (alle) Gläubiger auswirken kann, wenn es nicht zu einem Nach- lassvertrag kommt. So können sich etwa Versäumnisse der Sachwalter bei der Ausübung ihrer Aufgaben in einem späteren Konkurs mit einem Verlust von Haf- tungssubstrat für alle Gläubiger nachteilig auswirken. Das gilt verstärkt in Fällen, in welchen die Sachwalter den Schuldner nicht nur überwachen, sondern (auf ent- sprechende Anordnung des Nachlassgerichts) ihre Zustimmung zu bestimmten Handlungen des Schuldners erforderlich ist oder sie gar die Geschäftsführung übernehmen (Art. 298 Abs. 1 SchKG). 4.7.2. Es geht bei der Absetzung und Neuwahl der Sachwalter durch die Gläubi- gerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG nach dem Gesagten entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 4 Rz. 14 f.) nicht nur darum, einen quasi vorgege- benen Prozess hin zur Vorlage eines Nachlassvertrages zu beschleunigen, son- dern auch und insbesondere um die Sicherstellung, dass die Sachwalter im Rah- men des ergebnisoffenen Verfahrens ihre sämtlichen Pflichten sachgerecht wahr- nehmen. An einer entsprechenden Kontrolle der Sachwalter haben alle Gläubiger
ein vitales Interesse. Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der Aufga- ben der Sachwalter, wenn sie deren Aufgaben mit Ausnahme des Nachlassver- trags (als einziger "materieller Komponente") lediglich als formelle Funktionen ver- steht und entsprechend ein Interesse der nach Art. 305 SchKG nicht stimmbe- rechtigten Gläubiger an der Absetzung bzw. Neuwahl der Sachwalter verneint (act. 2 S. 3 Rz. 9). Vielmehr sind alle Gläubiger von der Bestimmung der Sach- walter "betroffen" im Sinne des von der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 4 Rz. 14) angeführten Zitats von WYSS (Kollektive Beteiligungsrechte der Gläubiger im Kon- kurs- und Nachlassverfahren, Diss. Zürich 2013, S. 191). Die Autorin verdeutlicht denn auch an anderer Stelle, dass sie bei ihren Ausführungen die Mitwirkungs- rechte der Gläubigergesamtheit im Auge hat (vgl. WYSS, a.a.O., S. 189). Eine Be- schränkung der Betroffenheit (von der Bestellung der Sachwalter) auf die Gläubi- ger, die bei der Annahme oder Ablehnung des Nachlassvertrags stimmberechtigt sind (Art. 305 SchKG), lässt sich dem Zitat nicht entnehmen. 4.7.3. Auch die Berücksichtigung des Sinns und des Zwecks der Norm führt so- mit zum Schluss, dass an der Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG alle anwesenden und vertretenen Gläubiger – und nicht nur jene gemäss Art. 305 SchKG – stimmberechtigt sind. 4.8.Da die Beschränkungen der Stimmberechtigung nach Art. 305 SchKG für die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG somit nicht massgeblich sind, gibt es keine Veranlassung für eine Abweichung vom Kopfstimmrecht aller anwesenden und vertretenen Gläubiger (vgl. vorne Ziff. 4.6.3), wie es (als "Kopfstimmprinzip") bei Gläubigerversammlungen im Übri- gen allgemein massgeblich ist (vgl. für den Konkurs: Art. 235 Abs. 4 SchKG sowie KUKO SchKG-AMACKER/KÜNG, 3. A. 2025, Art. 253 N 13). 4.9.Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass an der Gläubigerver- sammlung vom 8. September 2025 Personen teilgenommen und abgestimmt hät- ten, die (nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen) nicht dazu berechtigt gewesen wären. Sie beanstandet das eingangs aufgezeigte Resultat der Abstim- mung über die Abwahl der Sachwalter etc. (vorne Ziff. 1.2) nicht. Für den bean- tragten Beizug von Unterlagen über die Versammlung (Eingangskontrolle und
Forderungseingaben, act. 2 S. 6 Rz. 21) gibt es daher keine Veranlassung. Der Vorwurf einer ungenügend Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz (act. 2 S. 6 Rz. 22) ist nicht berechtigt. 4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik an den geschilderten, einhelligen Auffassungen der Lehre (vorne Ziff. 4.2) fehlt geht. Die Vorinstanz beanstandete das von den Sachwaltern gewählte, diesen Auffassungen entsprechende Abstimmungsverfahren zu Recht nicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und act. 4/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: 15. Dezember 2025