Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250326-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 19. September 2025 (CB250030)
Erwägungen: 1. 1.1.Am 14. August 2025 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dü- bendorf (nachfolgend Betreibungsamt) vom 12. August 2025 in der Betreibung Nr. ... zugestellt. Der Zahlungsbefehl wurde von der Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin B._____ (nachfolgend Geschäftsführerin) entgegengenommen (act. 4/1, act. 6/4/3). Die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags be- gann somit am 15. August 2025 zu laufen und endete am 25. August 2025. Innert Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 6/4/2 und act. 6/4/3). 1.2.Mit Schreiben vom 26. August 2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... und erhob zugleich Rechtsvorschlag (act. 6/2 S. 2). Mit Verfügung vom 29. August 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, der erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt (act. 6/4/2). Gleichentags leitete das Betreibungsamt das Gesuch um Fristwieder- herstellung zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 6/1). Mit Urteil vom 19. September 2025 wies die Vorinstanz das Frist- wiederherstellungsgesuch ab (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfol- gend zitiert als act. 5). 1.3.Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 7. Oktober 2025) Beschwerde an die hie- sige Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie ersucht um Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und um Gutheissung ihres Wiederherstellungsge- suchs (act. 2). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
grundes. Sie erwog dazu, die Niederkunft eines Kindes liesse nicht auf das Vor- handensein eines unverschuldeten Hindernisses nach Art. 33 Abs. 4 SchKG schliessen. Zudem sei die Geburt des Kindes zwar belegt, die weiteren Vorbrin- gen würden jedoch den Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht genügen, umso weniger, als die Geburt bereits am 18. August 2025 stattge- funden habe und die Rechtsvorschlagsfrist erst eine Woche später abgelaufen sei. Vor diesem Hintergrund sei es der Beschwerdeführerin bzw. der Geschäfts- führerin objektiv und subjektiv durchaus wieder zuzumuten gewesen, bis dahin entweder selbst tätig zu werden oder für die Interessenwahrung einen Dritten bei- zuziehen und zu instruieren (act. 5 E. 2.4. und 2.5.). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Alleine die Geburt eines Kindes durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin belegt nicht, dass nicht zumindest die Instruktion einer Dritt- person innert Frist möglich gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin machte nur pauschal "mit der Geburt verbundene medizinische und familiäre Umstände" der Geschäftsführerin geltend, ohne konkrete Ausführungen dazu zu machen. Die Beschwerdeführerin bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, es habe sich bei der Geburt um einen Kaiserschnitt gehandelt. Weiter führt sie erstmals aus, aufgrund der Operation sei die Geschäftsführerin vier Tage hospitalisiert und auch unmittelbar in der Zeit danach körperlich wie physisch nicht in der Lage gewesen, administrative Handlungen vorzunehmen oder eine Vertretung zu beauftragen (vgl. act. 2 Ziff. 1). Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Diese Vorbringen erfolgen damit verspätet und sind damit unbeachtlich. Es ist der Voll- ständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die Vorbringen im Be- schwerdeverfahren pauschal erfolgen und weder der Kaiserschnitt, noch der Zeit- raum der Hospitalisierung belegt sind. Zudem würde sich dabei auch die Frage stellen, ob der Kaiserschnitt geplant gewesen ist, die Geschäftsführerin also um ihre Abwesenheit wusste und umso mehr gehalten gewesen wäre, vor der Nieder- kunft des Kindes entsprechende Schritte einzuleiten. Auch im Beschwerdeverfah- ren macht sie zudem nur pauschal geltend, ihr Gesundheitszustand hätte ihr ins- besondere die Beauftragung einer Stellvertretung verunmöglicht. Ebenso neu ist
zudem das Vorbringen, dass die Geschäftsführerin alleine verantwortlich sei und neben ihr keine weiteren Angestellten vorhanden seien (vgl. act. 2 Ziff. 1). Auch diese Tatsachenbehauptung erfolgte somit verspätet und wäre im Beschwerde- verfahren nicht zu beachten. Aufgrund der vor Vorinstanz gemachten, sehr knap- pen Angaben ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ge- such als unbegründet erachtete. 4.Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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