Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250312-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischn Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. September 2025 (EK250426)
Erwägungen: 1.1.Mit Urteil vom 24. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Dietikon den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubigerin (act. 3): CHF355.35nebst Zins zu 5 % seit 31.08.2024 CHF49.90Leistungsabrechnung KVG vom 23.11.2023 CHF33.30Zins bis 30.08.2024 CHF75.00Mahnspesen vom 16.01.2024, 12.03.2024, 16.04.2024 CHF95.00Inkassogebühren vom 30.08.2024 CHF108.00Betreibungskosten 1.2.Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2025 (Datum Poststempel: 30. September 2025) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einst- weilen nicht zuerkannt (act. 8). Zudem wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde während der noch laufenden Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Schliesslich wurde Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 10 i.V.m. act. 8/1), hingegen ergänzte der Schuld- ner seine Beschwerde nicht. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 3.Der Schuldner belegt, dass er mit seiner Zahlung von CHF 754.95 ans Betreibungsamt am 29. September 2025 die gesamte Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten getilgt hat (act. 4/2-3). Wie bereits in der Verfü- gung vom 1. Oktober 2025 erwogen, gehören allerdings zu den Kosten, welche
der Schuldner der Gläubigerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens (vgl. act. 7 E. 3.2.). Trotz Hinweises in der Verfügung reichte der Schuldner keine entsprechende Be- stätigung des zuständigen Konkursamtes ein. Damit liegt kein gesetzlicher Kon- kurshinderungsgrund vor. Darüber hinaus machte der Schuldner keinerlei Ausfüh- rungen zu seiner Zahlungsfähigkeit und reichte auch keine entsprechende Belege ein. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin-
stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 16. Oktober 2025