Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250303-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A., Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X., gegen Schweiz. Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 8. September 2025 (EK250091)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2013 mit dem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt die Ein- zelfirma, Krankenhäuser und Institutionen im schweizerischen Gesundheitswesen bei der Suche nach geeignetem Personal zu unterstützen und zu beraten, indem zwischen potentiellen Bewerbern und der Institution vermittelt wird (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 8. September 2025, 9.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldne- rin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläu- bigerin) aus der Betreibung-Nr. 142'849 (act. 13/16 = act. 3 = act. 12): Forderung1'005.00CHF Mahngebühren15.00CHF Betreibungseinleitungsgebühren20.00CHF Betreibungskosten148.00CHF Total1'188.00CHF 2. 2.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 12 S. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkur- sentscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit ei- ner Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Schuldnerin vom vorinstanzlichen Verfahren wusste resp. sie insbesondere anlässlich eines Telefongespräches durch die Vorinstanz darauf hingewiesen
wurde, dass sie die Postsendung mit dem Urteil bei der Post abholen müsse (vgl. act. 13/5, 13/8, 13/10-12 und insbesondere act. 13/13 sowie act. 13/21), greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Laut dem bei den vorinstanzli- chen Akten liegenden Beleg der Sendungsverfolgung wurde der Schuldnerin die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 8. September 2025 am 9. Septem- ber 2025 zur Abholung gemeldet und von ihr auf der Post nicht abgeholt, weshalb die Sendung an die Vorinstanz retourniert wurde (act. 13/22). Aufgrund der gel- tenden Zustellfiktion gilt die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil nach sieben Tagen und damit am Dienstag, 16. September 2025, als zugestellt. Davon geht auch die Schuldnerin aus (act. 2 S. 4 Rz. 5). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen lief dementsprechend bis am Freitag 26. September 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). 2.2. Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 2 und act. 6/2-3). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerde einst- weilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist er- gänzen könne. Zudem wurde ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8). Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Sep- tember 2025 (wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers) berichtigt (act. 10). In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 13/1-23). Am 7. Oktober 2025 leistete die Schuldnerin eine Zahlung über insgesamt Fr. 800.00 an die Obergerichtskasse (act. 14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2
SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldne- rin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung und während der Rechtsmittelfrist) die Schuld einsch- liesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubige- rin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterle- gung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kos- ten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubige- rin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/ Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). 3.2.1. Die Schuldnerin führt aus, sie habe die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt beglichen. Jedoch sei ihr ein Rechenfeh- ler unterlaufen, indem sie nur Fr. 1'182.05 statt der Gesamtforderung von Fr. 1'188.00 beim Amt bezahlt habe. Es sei ein Restbetrag von Fr. 10.95 offen ge- blieben. Allerdings habe sie am 29. August 2025 Fr. 200.00 (für die Kosten des Gerichts) an die Vorinstanz überwiesen. Der Restbetrag von Fr. 10.95 könne aus dieser Zahlung genommen werden. Nach Ansicht der Schuldnerin würden die Kosten für das Konkursgericht nach gängiger Zürcher Praxis nämlich erst mit dem bei den Konkursämtern geleisteten Kostenvorschuss beglichen. Die Kosten des Konkursamtes Affoltern seien mit einem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 direkt beim Amt sichergestellt worden. Damit seien explizit auch die Kosten des Bezirks- gerichts Affoltern gedeckt (act. 2 S. 5 f.). 3.2.2. Die Schuldnerin reicht eine Abrechnung (Teilzahlung) des Betreibungs- amtes Affoltern am Albis ein. Nach dieser leistete die Schuldnerin mit Valutada- tum vom 29. August 2025 eine Teilzahlung von Fr. 1'188.00 an das Amt. Es wurde in der Abrechnung festgehalten, dass der Gläubigerin Fr. 1'182.05 abgelie- fert würden und ein "Restbetrag provisorisch" inklusive Inkassokosten, jedoch ohne künftige Zinsen und Kosten, von Fr. 10.95 verbleibe (act. 5/3). Von einer
vollständigen Tilgung der Konkursforderung beim Betreibungsamt vor der Kon- kurseröffnung kann aufgrund des eingereichten Beleges folglich nicht ausgegan- gen werden. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Schuldnerin am 29. August 2025 einen Betrag von Fr. 200.00 an die Bezirksge- richtskasse leistete (act. 13/13). Die Schuldnerin hat weder behauptet noch be- legt, dass sie der Vorinstanz bei der Einzahlung von Fr. 200.00 angegeben hatte, es solle noch ein offener Betrag der Konkursforderung mit dieser Einzahlung be- glichen werden. Gemäss Aktenlage war der Vorinstanz nicht bekannt resp. ihr von der Schuldnerin nicht mitgeteilt worden, dass eine Teilzahlung auf dem Betrei- bungsamt vorgenommen worden war. In der Vorladung zur Konkursverhandlung war von der Vorinstanz angegeben worden, dass spätestens bis zur Konkurseröff- nungsverhandlung eine Tilgung der Konkursforderung einschliesslich der durch das Konkursbegehren entstandenen Kosten des Gerichts von Fr. 200.00 zu erfol- gen habe, ansonsten die Konkurseröffnung ausgesprochen werde (act. 13/3). Die Vorinstanz verbuchte die Zahlung dementsprechend als Kostenvorschuss resp. Spruchgebühr (act. 13/13). Es ist damit nicht belegt, dass die Schuldnerin die Zahlung von Fr. 200.00 an die Vorinstanz zur Tilgung der (Rest-)Forderung der Gläubigerin leistete. Eine dahingehende Erklärung kann nicht nachträglich resp. nicht rückwirkend erst bei der Kammer im Beschwerdeverfahren abgegeben wer- den. Die Schuldnerin geht überdies fehl in der Annahme, dass die Kosten des Konkursgerichts erst mit der (nach Konkurseröffnung) an das Konkursamt zu leis- tenden Sicherheit beglichen werden. Mit dem Urteil über die Konkurseröffnung durch das Konkursgericht wird das Verfahren vor diesem beendet. Zum Entscheid gehört auch, dass die Kostenfolgen (abschliessend) geregelt werden. So hält das vorinstanzliche Urteil ausdrücklich fest, dass die Spruchgebühr auf Fr. 200.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und durch die Banküberweisung der Schuldnerin vom 29. August 2025 als geleistet angesehen (sprich im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ZPO verrechnet) wird (act. 3 S. 2 in den Erwägungen, S. 3 Dispo- sitiv-Ziffer 3). Daran ändert auch die (erst) am 17. September 2025 ausgestellte Bestätigung des Konkursamtes Affoltern nichts (act. 5/4). Es gilt zu bemerken, dass der beim Konkursamt zu leistende Vorschuss (neben der Deckung der Kos- ten des Konkursamtes selber) insbesondere sicherstellen soll, dass die Gläubige-
rin auch die im Verfahren vor dem Konkursgericht vorgeschossenen Kosten von (in der Regel) Fr. 1'800.00 wieder zurückerhält. Beglichen bzw. sichergestellt wird mit der Zahlung beim Konkursamt damit im Grunde genommen nicht die Ent- scheidgebühr des Konkursgerichts, sondern vielmehr die Auslagen der Gläubige- rin. Denn diese kann wie gesehen (vgl. oben Erw. 3.1.) nur als vollständig befrie- digt gelten, wenn sie auch den an das Konkursgericht geleisteten Vorschuss zurü- ckerhält. 3.2.3. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass die Schuldnerin die Til- gung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung nicht hinreichend belegte. Die Schuldnerin leistete am 7. Oktober 2025 und damit nach der Konkurseröff- nung einen (über den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 hinausge- henden) Betrag von Fr. 50.00 an die Obergerichtskasse (act. 14). Wie bereits dar- gelegt, lief die Beschwerdefrist bis am Freitag, 26. September 2025 (vgl. oben Erw. 2.1.). Die Zahlung vom 7. Oktober 2025 (zur Forderungstilgung resp. -hinter- legung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG) kann damit keine Berücksichtigung mehr finden, weil sie verspätet erfolgte. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmit- telfrist abschliessend (inklusive Belege) zu begründen. Nachfristen, sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Schuldnerin es versäumte, ei- nen Konkursaufhebungsgrund innert Rechtsmittelfrist urkundlich nachzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die Vorbringen und Belege der Schuldnerin zur Zah- lungsfähigkeit einzugehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkur- ses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 28. Oktober 2025