Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250289-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 26. September 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2025 (EK251674)
Erwägungen: 1. 1.1.Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem tt.mm.2025 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "B._____". Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt er das Betreiben eines Ki- osks, den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken sowie weiteren Produkten und Dienstleistungen (act. 6). 1.2.Am 15. Juli 2025 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens (vgl. act. 8/4-7) eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 4. September 2025 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 3'200.– und Betreibungskosten von Fr. 148.–. Gleichzeitig be- auftragte es das Konkursamt Aussersihl-Zürich (fortan Konkursamt) mit dem Voll- zug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog sie aus dem von dem Gläubiger geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.–. Der Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 8/8 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 7). 1.3.Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 18. Sep- tember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hin- sicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 11). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisge- mäss erhobene Vorschuss von Fr. 750.– wurde vom Schuldner bereits am 19. September 2025 geleistet (vgl. act. 9), weshalb eine entsprechende Fristan- setzung unterbleiben konnte. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
ZH PS140068 vom 29. April 2014). Weiter sind an die Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich – wie hier (vgl. act. 12/1) – bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Da der Schuldner mit der Be- schwerde lediglich den Jahresabschluss 2024 sowie nachträglich den Betrei- bungsregisterauszug vom 16. September 2025 (vgl. act. 11 und 12/1) einreichte, wäre die Beschwerde selbst bei rechtzeitiger Erhebung abzuweisen gewesen. Für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit hätte der Jahresabschluss 2024 und der Betreibungsregisterauszug vom 16. September 2025 nicht ausgereicht. Al- leine anhand dieser Unterlagen hätte die finanzielle Situation des Schuldners nicht beurteilt werden können. Es wären noch weitere Unterlagen notwendig ge- wesen (so beispielsweise aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten, Bankkontoaus- züge der letzten sechs Monate bzw. weitere Unterlagen, die geeignet wären, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswert nachzuweisen, die letzte Steuer- erklärung etc.). 2.4.Schliesslich ist der Schuldner darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 3. 3.1.Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Um- triebe entstanden sind.
3.2.Der Schuldner hat nebst dem praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.– auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkurs- gerichts – anstatt beim Konkursamt – bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/2 und 9). Die Obergerichtskasse ist daher anzuweisen, den hinterlegten Be- trag von Fr. 1'200.– an das Konkursamt zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'200.– dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), an das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: 26. September 2025