Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250276-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Verfügung vom 17. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 2. September 2025 (EK250353)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 2. September 2025 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 6/8) eröff- nete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung des Gläubigers (in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster): Forderung720.00CHF Zins25.50CHF Gläubigerkosten (Zins bis 03.12.2024)10.95CHF Betreibungskosten122.20CHF . / . Teilzahlungen-CHF Total878.65CHF 2.1 Am 5. September 2025 wurde Frau B., Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin der Schuldnerin, bei der Vorinstanz vorstellig und bat im Wesentli- chen darum, es sei von der Konkurseröffnung abzusehen. Sie brachte im Wesent- lichen vor, sie habe gerichtliche Schreiben aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht rechtzeitig abholen können. Die Vorinstanz klärte sie im Wesentlichen dar- über auf, dass ihr, sollte das Gericht an der Konkurseröffnung festhalten, nur die Möglichkeit bleibe, beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde einzu- reichen. Die 10-tägige Frist laufe ab 3. September 2025 (vgl. act. 6/10). In der Folge veranlasste die Vorinstanz, dass die Publikationen im SHAB vorerst sistiert werden und keine Mutationen im Handelsregister vorgenommen werden (vgl. act. 6/10 und act. 5). Im Kantonalen Amtsblatt des Kantons Zürich war die Konkurseröffnung indes am tt.mm.2025 publiziert worden (vgl. act. 6/9a). 2.2 Mit Schreiben vom 9. September 2025 (act. 2) überwies die Vorinstanz der II. Zivilkammer die Aktennotiz, welche über diesen Besuch erstellt wurde (act. 6/10 = act. 3A), und eine (gewöhnliche) E-Mail von Frau B. an die Vorin-stanz vom 9. September 2025 (act. 3B) betreffend die Konkurseröffnung. In dieser E-Mail ersucht die Schuldnerin die Vorinstanz, von der Konkurseröffnung
abzusehen und stattdessen eine Frist von ein bis zwei Monaten zu gewähren, um eine Standortbestimmung vorzunehmen und laufende Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. 2.3 Aufgrund dieser Überweisung wurde das vorliegende Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. PS250276 eröffnet. 3.1 Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht des Kantons Zürich in- nert 10 Tagen Beschwerde nach der ZPO erhoben werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz die Schuldnerin zutreffend hingewiesen (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 6 und act. 3A). Die vorinstanzliche Konkurseröffnung wurde am tt.mm.2025 im Kantonalen Amtsblatt publiziert (vgl. act. 6/9a). Der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel somit auf Samstag, tt.mm.2025 (vgl. act. 6/9a S. 2) und endete deshalb am Montag, tt.mm.2025 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine Beschwerde ist schriftlich einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie in Papierform oder elektronisch eingereicht werden muss, wo- bei sie bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Si- gnatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 versehen sein muss (vgl. Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2 Beim Obergericht des Kantons Zürich ist bis dato keine Beschwerde der Schuldnerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid vom 2. September 2025 ein- gegangen. Da sich die Schuldnerin entgegen der (erneuten) Rechtsmittelbeleh- rung der Vorinstanz am 5. September 2025 (vgl. act. 3A) in der Folge nicht an das Obergericht, sondern (mittels formungültiger, gewöhnlicher E-Maileingabe) einzig an die Vorinstanz wandte, ist auszuschliessen, dass sie damit eine Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsentscheid einreichen wollte und diese irrtümlich bei der Vorinstanz einreichte. Es liegt somit keine Eingabe der Schuldnerin vor, wel- che die Vorinstanz zuständigkeitshalber von Amtes wegen an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzuleiten hatte (vgl. Art. 143 Abs. 1 bis ZPO). Entspre- chend fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Formmangels ausser Betracht.
3.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel. Des- halb ist das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben. Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Konkursverhandlung infolge fehlendem oder nur leichtem Verschulden der Schuldnerin an ihrer Säumnis (Art. 148 f. ZPO) wäre die Vorinstanz zuständig. Es wird verfügt: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangs- schein. 3.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: