Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250264-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 12. September 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B. [Aktiengesellschaft], Beschwerdegegnerin vertreten durch B'._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wetzikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. August 2025 (CB250018)
Erwägungen: 1.1. Am 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 6/1): "1.Die von mir deklarierten und ausgewiesenen, minimalisierten Be- rufsauslagen 2017-2021/23 ff von Fr. 15'170 / 11'563 / 9'166 / 12'782 / 10'980 / 12'260 / 3'608 seien zum Abzug zuzulassen, in den Schluss-Rechnungen des Steueramtes Wetzikon. 2.Die zu erwartenden, minimalisierten Berufsauslagen für 2023 ff. von ca. Fr. 1'000/Mt., die ich zur Zeit nur aus meiner Witwerrente bezahlen kann, seien mir zum monatlichen Grundbetrag zuzu- schlagen. 3.Die Leiterin des Betreibungsamtes Wetzikon sei anzuweisen, die angemeldete Pfändung der Witwerrente bei der BVK zu stornie- ren. 4.Der entstandene Schaden durch die verwehrte Rettung der Elek- tronikwerkstatt, Spezial-Werkzeuge und Prototypen und die ver- wehrte Dislokation des Büros nach C._____ sei mit mindestens 530'000 CHF zu vergüten." 1.2. Mit Urteil vom 14. August 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, so- weit sie darauf eintrat (act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.
2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer reiche seine Beschwerde be- reits zum dritten Mal ein, wobei er gegenüber der ursprünglichen Beschwerde vom 4. Januar 2023 noch einige Nachträge angebracht habe. Als neues Be- schwerdeobjekt bezeichne er nun die Pfändungsurkunde vom 7. Juli 2025 (Pfän- dung Nr. 1) des Betreibungsamtes Wetzikon (act. 6/2/2). Gemäss Einkommens- pfändung vom 7. Juli 2025 habe das Betreibungsamt das Einkommen des Be- schwerdeführers auf total Fr. 3'202.– beziffert, bestehend aus einer Rente aus der 1. Säule AHV über Fr. 2'390.– sowie einer Rente aus der 2. Säule BVG in der Höhe von Fr. 812.–. Die AHV-Rente sei korrekterweise als "unpfändbar" gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und die Rente aus der 2. Säule BVG als "beschränkt pfändbar" gemäss Art. 93 SchKG qualifiziert worden (act. 6/2/2). Der Beschwer- deführer gehe somit fehl in der Annahme, dass seine Witwerrente gepfändet wor- den sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass das Betreibungsamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufsauslagen nicht in seinem Existenz- minimum berücksichtigt habe. Bei der jährlichen Patentgebühr sowie weiteren In- vestitionen handle es sich nicht um unumgängliche Berufsauslagen. Der Be-
schwerdeführer habe darüber hinaus eine Aufstellung verschiedener Gesund- heitskosten (act. 6/2/2c) sowie eine Zahnarztrechnung (act. 6/2/2d) eingereicht, wobei diese Unterlagen in keinem direkten Zusammenhang zu seinen Anträgen gemäss Rechtsbegehren stehen würden. Für die vorliegende Beschwerde seien diese Kosten somit nicht relevant. Ausserdem könnten bereits bestehende Schul- den ohnehin nicht vom beschränkt pfändbaren Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG abgezogen werden (act. 3 E. 4 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Beschwerde an die Kammer, dass er seine Eingabe bereits zum dritten Mal eingereicht habe und erklärt, dies wohl auch noch ein viertes Mal tun zu müssen. Er habe die Welt nicht verstanden, als er im Urteil vom 14. August 2025 gelesen habe, dass seine Beschwerde abgewie- sen worden sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Beschwerde zu behandeln und damit der "teuflischen" Rechtsverweigerung Einhalt zu gebieten (act. 2). 3.3. Diesen Darlegungen des Beschwerdeführers fehlt es gänzlich an einer sach- bezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorin- stanz prüfte die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der an- gefochtenen Pfändungsurkunde vom 7. Juli 2025 sorgfältig (vgl. act. 3 E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Einwände von der Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft worden sind. Eine Rechtsverweigerung ist damit weder dar- getan noch ersichtlich. Weiter zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwie- fern die Erwägungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Dies genügt der Begrün- dungsanforderung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4.Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 16. September 2025