Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250262-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 5. September 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin vertreten durch B'._____ betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2025 (CB250014)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirks- gericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt, act. 7/1). 1.2.Mit Urteil vom 18. August 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1), ohne Kosten zu erheben (Dispositiv-Ziff. 2) und ohne Parteient- schädigungen zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 3 act. 3 = act. 6 [Aktenexem- plar] = act. 7/12). 1.3.Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. act. 7/13/2) gegen das Urteil vom 18. August 2025 Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Pfändung Nr. 1 (S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1 – 14). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellung- nahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Beschluss ist der Beschwerde- gegnerin eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2. 2.1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen
zu untersuchen und die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2.Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, weshalb es abzuschreiben ist. 2.3. 2.3.1. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 ZPO). Mit der Be- schwerdebegründung muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Es genügt nicht, die bereits vor Vorin- stanz vorgebrachten Rügen einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu ver- weisen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weite- res nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1.). 2.3.2. Nach Wiedergabe der Parteivorbringen (act. 6 E. 3) prüfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Prozessvoraussetzung ausführlich und kam zum Schluss, dass diese erfüllt seien (act. 6 E. 4.). In der Folge legte sie die rechtli- chen Grundlagen des Fortsetzungsbegehrens und der Pfändungsankündigung dar. Sie hob hervor, dass das Betreibungsamt, bei welchem der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, weder von sich aus noch auf Einrede des Schuldners hin die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens prüfe (m.V.a. BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N 32). Auch der materielle Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung sei weder vom Betreibungsamt noch von der Auf- sichtsbehörde zu prüfen. Vorbehalten bleibe die rechtsmissbräuchliche Betrei- bung (m.V.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 113 III 2 E. 2.b, act. 6 E. 5.1).
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe fristgerecht Rechtsvor- schlag erhoben, dieser sei aber durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2025 beseitigt worden. Da der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben habe, sei die Verfügung vom 14. April 2025 rechtskräftig geworden und die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, am 5. Juni 2025 das Fortsetzungs- begehren zu stellen. Darauf habe das Betreibungsamt die Pfändung korrekter- weise noch am selben Tag angekündigt. Das Vorgehen des Betreibungsamts er- weise sich, so die Vorinstanz weiter, als rechtmässig. Da keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung vorliegen würden, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die angefochtene Pfändungsankündigung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen sei (act. 6 E. 5.2 f.). 2.3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keinerlei Hinsicht auseinander. In seiner Beschwerdeschrift legt er den Sachver- halt und die Prozessgeschichte dar (Ziff. 1.1 – 2.3) und bringt sinngemäss vor, die in Betreibung gesetzte Forderung sei nicht identisch mit der eingeklagten Forde- rung (Ziff. 2.3). Es folgen Ausführungen zum Zeitraum, in welchem er bei der Be- schwerdegegnerin versichert gewesen sei (Ziff. 2.4 – 2.5). Diese Ausführungen, mit denen er den Bestand und die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung bestreitet, machte der Beschwerdeführer teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, der diese Ein- wendungen verworfen hatte (vgl. oben Ziff. 2.3.2), ist nicht auszumachen, wes- halb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 3.Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagenverzeich- nis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zu- mikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 5. September 2025