Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250247-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 3. September 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Sihltal) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 7. Mai 2025 (CB250004)
Erwägungen: 1.1.Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Sihltal (fortan: Betreibungsamt) von der Beschwerdegegnerin betrieben. Am 5. November 2024 wurde ihm in dieser Betreibung die Pfändung angekündigt (act. 6/5/3). Nachdem der Beschwerdeführer trotz diverser Aufforderungen nicht zur Einvernahme über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse erschie- nen war, wurde ihm mit Verfügung des Betreibungsamts vom 21. März 2025 der gesamte Taggeldanspruch bei der Arbeitslosenkasse UNIA und mit Verfügung vom 26. März 2025 der gesamte Nettolohn beim Arbeitgeber C._____ AG (als Si- cherungsmassnahme aufgrund besonderer Dringlichkeit) vorsorglich gepfändet (vgl. act. 5 E. 3 sowie act. 6/5/4 ff.). 1.2.Mit Eingabe vom 26. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erhob Beschwerde gegen die Verfügungen (act. 6/1). Nachdem die Vorinstanz die Akten des Betreibungsamtes beigezogen hatte (act. 4 f.), wies sie die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2025 ab (act. 6/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3.Mit Eingabe vom 19. August 2025 (Datum der elektronischen Abgabe) er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 7. Mai 2025 (act. 2). Am 27. August 2025 ergänzte er seine Beschwerde und schilderte darin einen Vorfall vom 22. August 2025 (act. 7). Am 29. August 2025 beantragte er schliesslich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung betreffend sämtliche angefochtene Verfügun- gen und Vollstreckungshandlungen des Betreibungsamts (act. 10). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerde- führers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1.Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer-
den (Art. 18. Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Neue An- träge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2.Dem Beschwerdeführer wurde der vorinstanzliche Entscheid am 9. Mai 2025 zugestellt (act. 6/7/1). Die Beschwerdefrist endete damit am 19. Mai 2025, womit sich die am 19. August 2025 elektronisch übermittelte Beschwerde an die Kammer als verspätet erweist. Folglich ist auf die Beschwerde gegen den vorin- stanzlichen Beschluss vom 7. Mai 2025 (act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) nicht ein- zutreten. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seiner Beschwerde "for- melle Rechtsverweigerung" vor (act. 2 Rz. I. 1. Absatz). Ob er damit (auch) eine Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO erheben möchte, die an keine Rechtsmittelfrist gebunden ist, kann offen blei- ben: Nachdem die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 7. Mai 2025 nämlich ei- nen anfechtbaren Entscheid erlassen und das Verfahren beendet hat, bestünde kein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde in diesem Punkt. 2.3.Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. August 2025 sowie seiner Ergänzung vom 23. Au- gust 2025 – erstmalig – die Feststellung der Nichtigkeit der betreibungsrechtlichen Verfügungen sowie die Anweisung ans Betreibungsamt beantragt, ihm sämtliche ans Amt überwiesene Gelder (superprovisorisch) auszuzahlen (act. 2 Rechtsbe- gehren Ziffer 2 und 3 sowie act. 7 Rechtsbegehren Ziffer 1 b. und 2). Da es sich dabei um neue Anträge handelt, die im Übrigen teilweise auf neuen Tatsachenbe- hauptungen gründen, sind diese im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (vgl. E. 2.1. vorstehend i.f.). Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügungen festzuhal-
ten, dass mit diesen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. II.2.) – keine Pfändung vollzogen, sondern eine vorsorgliche Sicherungsmass- nahme erlassen wurde. Da solche auch vor dem eigentlichen Pfändungsvollzug getroffen werden können (vgl. act. 5 E. 4.2. m.w.H.), ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt keine Pfändungsnummer auf ihren Verfügungen ange- geben hatte. Vom – im Übrigen bloss behaupteten – absichtlichen Täuschungsakt des Betreibungsamts kann keine Rede sein (vgl. dahingehend act. 2 Rz. II.1.). Schliesslich stellt der vorsorglich angeordnete Einzug des vollständigen Einkom- mens keinen Nichtigkeitsgrund dar: Wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 5 E. 4.3.), erfolgt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erst beim Pfändungsvollzug. Bei diesem muss der Beschwerdeführer persönlich zugegen sein und die notwendigen Angaben machen. Sofern er folglich der Mei- nung ist, die vorsorgliche Pfändung greife in sein Existenzminimum ein (vgl. da- hingehend act. 2 Rz. II.2), wäre es an ihm gewesen, sich dem Pfändungsvollzug umgehend zu stellen und vom Betreibungsamt dabei die Entlassung der eingezo- genen Beträge zu verlangen. Weshalb der Beschwerdeführer auch neun Monate nach der ersten Aufforderung des Betreibungsamts im November 2024 nicht Folge leistet, legt er nicht dar. Mit anderen Worten ist es seinem Versäumnis zu- zuschreiben, dass die "100 %-Einkommenssperre" seit nunmehr über 100 bzw. 140 Tage andauert (vgl. act. 2 Rz. II.1. und act. 7 Rz. II.2.). Inwiefern das – wiederum bloss behauptete – Ereignis vom 22. August 2025 überhaupt im Zusammenhang mit den betreibungsamtlichen Verfügungen steht, ist unklar (act. 7 Rz. I.); dieses vermöchte im Übrigen nichts an den vorste- henden Erwägungen zu ändern.
2.4.Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vor- liegenden Endentscheid erübrigen sich die prozessualen Anträge des Beschwer- deführers betreffend Sistierung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 10) und diese sind abzuschreiben. 3.Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung des Verfahrens werden abgeschrieben. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Sihltal, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 4. September 2025