Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250246-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldner und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2025 (EK250727)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 8. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubi- gerin (act. 8). 2.1.Mit Eingabe vom 15. August 2025 (Datum Poststempel: 18. August 2025) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2025 (act. 2). Mit Verfügung vom 19. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Zugleich wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Be- schwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 750.– zu leisten (act. 6). Die entsprechende Sendung wurde an ihre Domiziladresse geschickt, die jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er- mittelt werden" retourniert wurde (act. 7/1/1). Daraufhin wurde die Verfügung vom 19. August 2025 an den Geschäftsführer der Schuldnerin geschickt, der die Sen- dung am 28. August 2025 entgegennahm (act. 7/1/2). 2.2.Da die Schuldnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert ange- setzter Frist nicht bezahlte, wurde ihr nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 11. September 2025 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 10). Die Verfügung wurde dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 22. Sep- tember 2025 zugestellt (act. 11), womit die Nachfrist am 29. September 2025 en- dete. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3.Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzu- setzen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 2. Oktober 2025