Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250245-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 5. September 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 5. August 2025 (EK250285) Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 5. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster für eine Forderung des Gläubigers von Fr. 32'941.80 zuzüg-
lich Fr. 1'394.40 Zinsen, Fr. 1'489.10 Gläubigerkosten (Rechtsöffnung) und Fr. 213.– Betreibungskosten, total Fr. 36'038.30 den Konkurs über die Schuldne- rin (act. 3). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Sie reichte zwei Beilagen ein (act. 4/1 und 4/3). 2.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist, oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenann- ten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit der Kon- kursitin nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der ge- schuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Be- schwerdefrist beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Be- schwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011; OGer PS220175 vom 22. November 2022 E. 2; OGer PS230091 vom 22. Juni 2023 E. 2a). 3.a) Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 7. August 2025 zuge- stellt (act. 7/9). Damit endete die Beschwerdefrist, innert welcher die obgenannten Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung (Verwirklichung eines Konkursaufhebungsgrundes, Sicherstellung der Konkurskosten sowie Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit) eingetreten sein müssen, am 18. August 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). b)Die Beschwerde wurde am 18. August 2025 um 15.58 Uhr am Emp- fang des Obergerichtes abgegeben. In ihrer Beschwerde erklärt die Schuldnerin,
sie wäre hochliquide, wenn der Gläubiger und weitere Debitoren ihre Schulden bei ihr (der Schuldnerin) begleichen würden. Zudem sei das Verhalten der Vorin- stanz zu rügen, welche die Verschiebung der Konkursverhandlung abgelehnt habe und auf ihre Argumente zur Nachlassstundung nicht eingegangen sei (act. 2). Weder belegt die Schuldnerin die Bezahlung bzw. Hinterlegung der Kon- kursforderung samt Zinsen und Kosten oder einen Gläubigerverzicht noch die Si- cherstellung der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkurs- amtes innert der Beschwerdefrist (vgl. oben E. 2). Somit fehlt es am urkundlichen Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Ist wie vorliegend ein Konkurshinderungsgrund nicht bereits vor der Kon- kurseröffnung eingetreten, wäre weiter die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen. Hierfür hätte die Schuldnerin ebenfalls innerhalb der Beschwerdefrist di- verse sachdienliche Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einreichen müssen, was sie unterlassen hat. Die Hinweise auf ihre potenzielle Liquidität und die Bean- standungen am Vorgehen der Vorinstanz genügen nicht. Damit wurde auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde der Schuldnerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Der Vor- schuss ging rechtzeitig bei der Kasse des Obergerichtes ein (act. 8, act. 10-11). 4.Selbstredend stand es der Schuldnerin frei, die Rechtsmittelfrist auszu- schöpfen. Wenn aber die Beschwerde am letzten Tag der Frist gegen 16.00 Uhr bei der Rechtsmittelinstanz eingeht und deshalb keine Zeit mehr für die vorzuneh- menden Handlungen bzw. für eine Verbesserung der Beschwerde verbleibt, ge- hen allfällig daraus entstehende Nachteile zulasten der Schuldnerin. Für den Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes sowie für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit können nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Nachfristen ge- währt werden. Da die Schuldnerin wie dargelegt innert der Frist weder einen Kon- kursaufhebungsgrund mit Urkunden belegte noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machte, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühes- tens nach Ende der Eingabefrist; KUKO SchKG-Diggelmann / Engler, 3. A., Art. 195 N. 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche For- derungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) be- glichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rück- zug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist. 6.Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Us- ter, je gegen Empfangsschein.
4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 10. September 2025