Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250232-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 19. August 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse 1, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, Betreibungen Nrn. 2 und 3 / Fristersteckung / Sistierung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2025 (CB250049) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Stempelverfügung vom 23. Mai 2025 wies die 1. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter
(nachfolgend: Vorinstanz) das Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuch der Be- schwerdeführerin vom 22. Mai 2025 im Verfahren CB250049 mangels zureichen- der Gründe ab (vgl. act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie verlangt zusammengefasst, die Nichtigerklärung und Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Frister- streckungs- und Sistierungsgesuchs für das erstinstanzliche Verfahren. Daneben sei der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz (Ersatzrichter C.) anzu- weisen, in den Ausstand zu treten. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1 f.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten befinden sich zurzeit beim Bundesgericht, weil die Beschwerdeführerin den Entscheid der Kammer vom 6. Juni 2025 angefoch- ten hat (vgl. Geschäfts-Nr. PS250117 betr. Beschluss der 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. April 2025 [CB250049]). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegen- den Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos und abzuschreiben. 2. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). 2.2. Die Vorinstanz entschied mit der angefochtenen Stempelverfügung vom 23. Mai 2025 nur über das Fristerstreckungs- und das Sistierungsgesuch. Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. April 2025 ist nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung. Es kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf das Ausstandsbegehren gegen Er- satzrichter C. ist somit von vornherein nicht einzutreten.
2.3. Bei der angefochtene Stempelverfügung vom 23. Mai 2025 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen prozessleitende Verfügungen ist eine Beschwerde einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) sowie andererseits dann, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteilt droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine be- sondere gesetzliche Bestimmung, wonach die Abweisung eines Fristerstre- ckungs- oder eines Sistierungsgesuchs der Beschwerde unterläge, gibt es nicht. Wegen des Konflikts mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ist nur die Sistierung des Verfahrens von Gesetzes wegen selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zu- lässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Wie der Beschwerdeführerin aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt (zuletzt OGer ZH PS250211 vom 5. August 2025 E. 2.2). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern ihr durch die Abweisung ihres Fristerstreckungs- und ihres Sistierungsgesuchs ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Dies ist auch nicht offenkundig. 2.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (Ausstandsbegehren) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Fristerstreckungs- und Sistierungsbe- gehren). Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: