Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250230-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer, gegen B., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Pfändungsurkunde vom 19. Februar 2025 / Pfändung Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Juli 2025 (CB250003)
Erwägungen: 1. 1.1 Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) hob mit Urteil vom 25. Juli 2025 in teilweiser Gutheissung der von der B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) erhobenen Be- schwerde die mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon vom 19. Februar 2025 verfügte Entlassung von –1'000 vinkulierten Namenaktien der C._____ AG (fortan C.), CHE-3, c/o D., E.-strasse 4, F. –165 vinkulierten Namenaktien der G._____ AG (fortan G.), CHE-5, E.- strasse 4, F._____ –10 vinkulierten Namenaktien der H._____ AG (fortan H.), CHE-6, E.- strasse 4, F._____ aus der Pfändung Nr. 1 (Betreibung Nr. 2) auf (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 5/24 Disp.-Ziff. 1; fortan act. 3). Zudem wurde das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon angewiesen, im Sinne der Erwägungen nähere Abklärungen über die Ei- gentumsverhältnisse der in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Aktien vorzunehmen und gegebenenfalls einzupfänden sowie den Wert zu schätzen (act. 3 Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3 Disp.-Ziff. 3). 1.2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2025 (Datum Poststempel: 11. August 2025) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung des Betreibungsamts vom 19. Februar 2025 angeordnete Ent- lassung der Namenaktien aus der Pfändung Nr. 1 rechtmässig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorin- stanz zurückzuweisen (act. 2 S. 1; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/25/2).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-25). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3.A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 3.Die Beschwerdegegnerin ist eine nach österreichischem Recht organisierte Gesellschaft mit Sitz in Österreich. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in der Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Der Zwangsvollstreckungsgerichtsstand gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG anwendbar (vgl. WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A. 2012, S. 285). Somit sind die schweizerischen Gerichte international zuständig. Die örtli- che Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 2 IPRG i.V.m. Art. 17 und 46 SchKG, wobei der Schuldnerwohnsitz massgeblich ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bzw. Schuldner Wohnsitz in I._____, womit das Bezirksgericht Meilen örtlich zu-
ständig war. Das anwendbare Vollstreckungsrecht richtet sich nach dem Territori- alitätsprinzip. Mithin kommt schweizerisches Recht zur Anwendung. 4.Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass die vom Betreibungsamt vorge- nommene pauschale Schätzung der Namenaktien der C., der H. und der G._____ auf je CHF 1.– bzw. insgesamt CHF 3.– sowie deren Qualifikation als unpfändbare Vermögenswerte im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG unange- messen sei. Das Betreibungsamt habe soweit ersichtlich keine näheren Abklärun- gen zur aktuellen finanziellen Lage der C., der H. und der G._____ vorgenommen, um den Verwertungswert bzw. Schätzungswert beurteilen zu kön- nen. Die beschriebene Involvierung der C., der H. und der G._____ im Insolvenzverfahren der J._____ GmbH zeige liquide Anhaltspunkte dafür auf, dass alle drei Gesellschaften nicht wertlos im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG seien. Die mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamts vom 19. Februar 2025 verfügte Entlassung der Namenaktien der C., der H. und der G._____ aus der Pfändung Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 sei somit aufzuheben. Sodann sei das Betreibungsamt anzuweisen, zunächst die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Wertschriften abzuklären. In dieser Hinsicht sei fraglich, ob der Beschwerde- führer die Aktien der C., der H. und der G._____ tatsächlich verkauft habe. Alsdann habe das Betreibungsamt weiterführende Abklärungen hinsichtlich des Wertes der drei Gesellschaften zu machen, damit eine angemessene Schät- zung der Aktien erfolgen könne, wobei nochmals darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft verpflichtet sei und überdies auch bei Dritten entsprechende Auskünfte eingeholt werden könnten. Ohne entsprechende Abklä- rungen des Betreibungsamts könne die Einpfändung der Aktien der drei erwähn- ten Gesellschaften derzeit nicht beurteilt werden, weshalb in diesem Punkt dem Beschwerdeantrag betreffend die Einpfändung der genannten Aktien gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht zu entsprechen sei (act. 3 E. 3.9). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe als Auf- sichtsbehörde infolge Untersuchungsgrundsatz nach Art. 20a Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie dürfe
nicht eine Sachentscheidung aufheben und die zentrale Prüfung an die unter- stellte Vollzugsbehörde delegieren (act. 2 S. 2). 5.2 Beim Sachentscheid beurteilt die Aufsichtsbehörde die ihr unterbreitete Streitfrage materiell. Der Entscheid kann auf Abweisung oder auf Gutheissung lauten, was bei letzterem in drei Richtungen möglich ist: Aufhebung oder Berichti- gung der angefochtenen Verfügung oder Rückweisung der Sache zur neuen Be- urteilung und Entscheidung. Grundsätzlich hat die Aufsichtsbehörde reformato- risch zu entscheiden; eine Rückweisung kommt aber in Frage, wenn die beurtei- lende Aufsichtsbehörde nicht in der Lage ist, einen Sachentscheid aufgrund der vorliegenden Akten zu treffen oder die notwendigen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3.A. 2021, Art. 21 N 12 m.w.H.). Demgemäss ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, dass eine Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit – wie hier – zur näheren Abklärung des Sachverhalts zurückweist. So macht es durchaus Sinn, wenn das Betreibungsamt als das für den Vollzug der Pfändung zuständige Organ selbst die in diesem Zusammenhang erforderlichen Sachverhaltsabklärun- gen vornimmt. Im Übrigen sind neue Tatsachen auch im erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 ZPO) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es für den Beschwerdeführer nachteilig sein soll, wenn das Betreibungs- amt (anstelle der Vorinstanz) die nötigen Sachverhaltsabklärungen vornimmt, zu- mal ihm im Falle eines negativen Entscheids eine zusätzliche Beschwerdeinstanz offen steht. Eine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz ist zu verneinen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Aktien könnten aufgrund des unterdessen auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 19. Dezember 2024, mit Vollzug am 31. März 2025, erfolgten Verkaufs nicht mehr eingepfändet werden (vgl. act. 2 S. 1 f.). 6.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht abschlies- send zu den Eigentumsverhältnissen geäussert hat. Vielmehr hat sie festgehal- ten, dass die Frage, ob die Aktien verkauft worden seien, klärungsbedürftig sei (vgl. act. 3 Rz. 3.4). Entsprechend hat die Vorinstanz das Betreibungsamt im an-
gefochtenen Entscheid dazu angewiesen, die Eigentumsverhältnisse der Aktien abzuklären. Der Entscheid steht in diesem Punkt noch aus, weshalb sich an die- ser Stelle Weiterungen hierzu erübrigen. Die vom Beschwerdeführer im vorliegen- den Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (act. 4/1-2) stellen ohnehin unzulässige Noven dar. 7.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: