Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250198-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2025 (EK251198)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Datum Poststempel: 12. Juli 2025) erhob die Schuldnerin innert Frist Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2025, mit welchem über sie aufgrund einer Forderung der Gläubigerin (Betreibung Nr. 1) der Konkurs eröffnet wurde. Sie be- antragt die Aufhebung des Konkurses und macht im Wesentlichen geltend, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung be- zahlt zu haben (act. 2; Entscheid Vi: [act. 3 =] act. 5 [= act. 6/8]; vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 6/11). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Konkursverfahren einen Vorschuss zu leisten (act. 9). Die erstinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–10). Die Schuldnerin leistete den Vor- schuss innert Frist (act. 10/4 i.V.m. act. 11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkur- samts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungs- grund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Kon- stellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursam- tes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksich- tigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH, Urteil vom 24. April 2025 [PS250096] E. 3.1).
2.2 Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung bereits vor Konkurseröffnung beim Betreibungsamt bezahlt zu haben. Sie belegt mit einer entsprechenden Ab- rechnung des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 30. Juni 2025, die der Betreibung Nr. 1 zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt zu haben (act. 4/1, vgl. auch act. 8). Damit hat die Schuldnerin die Tilgung der For- derung vor Konkurseröffnung nachgewiesen. 2.3 Weiter geht aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Ausser- sihl-Zürich vom 10. Juli 2025 (act. 4/3) hervor, dass die Schuldnerin gleichentags, und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist, Fr. 1'200.– zur Deckung der Kos- ten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des Bezirksgerichtes Zürich für die Konkurseröffnung sichergestellt hat. Die Sicherstellung der Kosten des Konkurs- gerichtes und des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haf- tet, gehört (jedenfalls soweit der Schuldner diese Kosten durch Säumnis veran- lasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähig- keit des Schuldners zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröff- nung sichergestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. Au- gust 2015, PS230179 vom 29. September 2023, PS230197 vom 16. Oktober 2023). 2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann abgesehen werden, da die Schuldnerin die Forderung vor Konkurseröffnung getilgt hat. Die Be- schwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksge- richtes Zürich vom 7. Juli 2025 ist aufzuheben.
3.Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung rechtzeitig vor dem Er- lass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Da die Zahlung erfolgte, nachdem der Schuldnerin die Vorladung zur Verhandlung über das Kon- kursbegehren zugestellt worden war (act. 6/7), durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbe- gehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbe- gehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin vor Vor- instanz nicht rechtzeitig den Nachweis für die erfolgte Zahlung erbrachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2025 aufgehoben. Das Kon- kursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Emp- fangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: