Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250168-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsankündigungen vom 27. Januar 2025 / 18. Februar 2025 usw. / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2025 (CB250055)
Erwägungen: 1. 1.1. In der vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. ... kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betrei- bungsamt) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2025 die Pfän- dung an. Das Betreibungsamt teilte der Beschwerdeführerin mit, die Pfändung werde von Amtes wegen am zweiten Arbeitstag nach Zustellung der Anzeige, um 8:00 Uhr, im Amtslokal vollzogen. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin auf ihre Pflichten gemäss Art. 91 SchKG hin (act. 6/2/1). 1.2. Gegen die Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2025 Beschwerde beim Bezirksge- richt Zürich. Sie beantragte sinngemäss, die Pfändungsankündigung und der Zah- lungsbefehl in der betreffenden Betreibung vom 3. Januar 2025 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. Der Beschwerde legte sie eine Kopie der Pfän- dungsankündigung bei, bei deren Anfertigung die Angaben zum Versand im Brief- kopf offenkundig grösstenteils abgedeckt wurden. Erkennbar ist nur ein Teil eines QR-Codes (act. 6/2/1). 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 setzte die 1. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter der Beschwerdeführerin eine "einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist" von sieben Tagen an, um die angefochtene Pfändungsan- kündigung im Original nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht einge- treten werde. Die Vorinstanz stellte dem Betreibungsamt und dem Beschwerde- gegner die Beschwerde zur Kenntnisnahme zu, wies das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und delegierte die Leitung des Verfahrens an Er- satzrichter lic. iur. Bannwart (und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Abteilung [act. 6/3]). 1.5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 echauffierte sich die Beschwerdeführerin über den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die mitwirkenden Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreiberin. Zu-
gleich verlangte sie, es sei die Betreibung ... für nichtig zu erklären. Ein Original der Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 reichte sie nicht ein (act. 6/5). 1.6. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2025 trat die Vorinstanz in der glei- chen Besetzung wie bisher auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch nicht ein. Kosten erhob sie keine. Sie sprach auch keine Parteientschädigung zu (act. 3 = act. 5 = act. 6/7). 1.7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 (Datum Poststem- pel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/8/3 und act. 6/11). Sie verlangt die Nichtigerklärung und Aufhebung des an- gefochtenen Beschlusses und die Anweisung an die Vorinstanz, in gesetzes- und verfassungskonformer Besetzung erneut über die Sache zu entscheiden, eventu- aliter das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch zu sistieren. In der Hauptsache beantragt sie weiterhin die Nichtigerklärung und Aufhebung der Pfändungsankündigung und des Zahlungsbefehls. In verfahrens- mässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten (act.6/1-11) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. 1.9. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 setzte die Kammer dem Beschwerdegeg- ner Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (act. 7). Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der (unbegründete) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos und abzuschreiben.
3.Die Vorinstanz erwog, sie habe der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 SchKG und Art. 180 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um die ange- fochtene Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 im Original nachzurei- chen. Für den Säumnisfall habe sie ihr das Nichteintreten auf die Beschwerde an- gedroht. Die Beschwerdeführerin habe innert der angesetzten Frist ein Ausstandsgesuch gestellt, nicht aber die angefochtene Pfändungsankündigung im Original eingereicht. Damit sei die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforde- rung nicht nachgekommen und es sei auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG). Im Übrigen sei die Be- schwerdeführerin von verschiedenen Instanzen unzählige Male darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass die Mitwirkung an einem Entscheid, der im Wider- spruch zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin stehe, die betroffene Ge- richtsperson nicht als befangen erscheinen lasse. Gleichwohl habe die Beschwer- deführerin wider besseren Wissens erneut ein Ausstandsgesuch mit ebendieser Begründung gestellt. Das Ausstandsgesuch erweise sich als missbräuchlich, wes- halb auch darauf nicht einzutreten sei (act. 5). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz im sel- ben Entscheid über das Ausstandsgesuch und die Beschwerde entschieden hat. Sie erblickt darin einen Verstoss gegen das Gesetz und die Verfassung. Sie macht geltend, wenn sich die betroffenen Mitglieder der Vorinstanz weigerten, von sich aus in den Ausstand zu treten, müsse das Kollegium der gleichen Kammer über das Ausstandsgesuch entscheiden. Erst wenn ein rechtskräftiger Entscheid über das Ausstandsbegehren vorliege, sei das Gericht rechts- und verfassungs- konform besetzt und dürfe über die Sache entscheiden. Offenbar habe die Vorin- stanz Angst davor gehabt, dass ihre Kollegen sie in den Ausstand schicken könn- ten. Die Vorinstanz sei die einzige Abteilung am Bezirksgericht Zürich, die gleich- zeitig über die Sache und das Ausstandsgesuch entscheide (act. 2). 4.2. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Grundsatz richtig. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass offensichtlich unbegrün- dete oder querulatorische Ausstandsbegehren nicht an die zuständige Instanz
weiter geleitet werden müssen, sondern von den abgelehnten Gerichtsmitgliedern mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden dürfen (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N 6; WULLSCHLE- GER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N 2). Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch mit ihrer Unzufriedenheit über den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 17. April 2025 (vgl. act. 6/5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschwerdeführerin aus zahlrei- chen früheren Verfahren bekannt, dass die Mitwirkung an einem Entscheid, der im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin steht, die betrof- fene Gerichtsperson nicht als befangen erscheinen lässt (OGer ZH PS240111 vom 16. Oktober 2024 E. 2.4; OGer ZH PS250192+3 vom 9. September 2025 E. 2.4). Das Ausstandsgesuch erweist sich deshalb als querulatorisch. Die Vorin- stanz trat darauf zu Recht nicht ein. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht eine "Verfälschung" der Pfändungsankündigung vor. Sie habe keinen Grund, Pfändungsankündigungen zu "verfälschen". Die Verfügungen des Betreibungsam- tes gäben ihr bereits genügend Anlass, sich zu beschweren. Die Vorinstanz – so die Beschwerdeführerin weiter – hätte die Akten des Betreibungsamtes beiziehen und die von ihr eingereichte Pfändungsankündigung mit derjenigen in den Akten vergleichen müssen. Es sei nicht ihre Aufgabe, zu beweisen, dass sie die Be- schwerde fristgerecht eingereicht habe. Vielmehr habe dies die Vorinstanz an- hand der Akten des Betreibungsamtes von Amtes wegen zu überprüfen. Indem die Vorinstanz ohne Beizug dieser Akten auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie gegen das Gesetz und die Verfassung verstossen (act. 2 S. 8 f.). 5.2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zu- mutbare Mitwirkung verweigern. Das Gesetz knüpft die Nichteintretenssanktion an die kumulativen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Die Mit- wirkung ist zumutbar, wenn sie für die Partei keinen unverhältnismässigen zeitli-
chen oder finanziellen Aufwand bedeutet und auch keine sonst wie belastende Si- tuation (z.B. Gefahr strafrechtlicher Verfolgung) mit sich bringt. Notwendig ist die Mitwirkung dann, wenn die Aufsichtsbehörde den relevanten Sachverhalt ohne zusätzliche Auskünfte und Ausführungen der Parteien nicht feststellen kann (BGer 5A_253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 9 ff.; OFK SchKG-KREN KOSTIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 20a N 8; KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 20a N 4 ff.; SK SchKG- MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 20a N 8). Sind die Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheides nicht gegeben, kann die Aufsichtsbe- hörde eine Verletzung der Mitwirkungspflicht auch auf andere Weise sanktionie- ren. So kann sie das verweigernde Verhalten bei der Beweiswürdigung berück- sichtigen oder, wenn die fehlende Mitwirkung bös- oder mutwillig erscheint, Bus- sen, Gebühren und/oder Auslagen auferlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 10; SK SchKG- MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 20a N 9). 5.3. Vorliegend setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbe- schluss vom 17. April 2025 eine Nachfrist an, um die angefochtene Pfändungsan- kündigung vom 27. Januar 2025 im Original nachzureichen. Die Vorinstanz be- gründete dies damit, dass sie Zweifel an der Echtheit bzw. Vollständigkeit der in Kopie eingereichten Pfändungsankündigung habe (act. 6/3). Die Nachreichung des Originals hätte der Beschwerdeführerin weder hohe Kosten noch einen hohen Zeitaufwand verursacht. Sie war jedenfalls in der Lage, innert der Nachfrist eine Eingabe einzureichen. In dieser Eingabe vom 8. Mai 2025 machte die Beschwer- deführerin nicht geltend, dass die Nachreichung des Originals ihr Schwierigkeiten bereiten oder sie in eine belastende Situation bringen würde. Vielmehr bezeich- nete sie es als absurd, dass sie die Pfändungsankündigung gefälscht oder ver- fälscht haben könnte (act. 6/5 S. 1 f.). Die Zumutbarkeit der Mitwirkung ist daher ohne Weiteres zu bejahen. Es erscheint geradezu mutwillig, dass die Beschwer- deführerin sich weigerte, das Original der Pfändungsankündigung einzureichen. Nichtsdestotrotz hätte die Vorinstanz die benötigten Informationen zur Überprü- fung der Echtheit der Pfändungsankündigung und der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde auch durch den Beizug der Akten des Betreibungsamtes erlangen kön-
nen. Insofern war die Mitwirkung der Beschwerdeführerin für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht notwendig. Die Vorinstanz hätte die Mitwir- kungsverweigerung deshalb nicht mit einem Nichteintreten sanktionieren dürfen. Stattdessen wäre es angezeigt gewesen, der mutwilligen Mitwirkungsverweige- rung durch Auferlegung einer Busse, von Gerichtskosten und/oder von Auslagen Rechnung zu tragen. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Demgegenüber ist die Kritik der Beschwerdeführerin am Nichteintreten auf die Beschwerde im Kern be- gründet. Die Vorinstanz hat gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verstossen, in- dem sie auf die Beschwerde nicht eintrat. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin führt diese Rechtsverletzung allerdings nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die Rechtsverletzung hat nur, aber immerhin zur Folge, dass das Nichteintreten auf die Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei der Neubeurteilung wird sich u.a. die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin an der Anfechtung der Pfändungsankündigung vom 27. Januar 2025 überhaupt ein schutzwürdiges Interesse hat, zumal am 18. Februar 2025 in der betreffenden Be- treibung erneut eine Pfändungsanzeige erging (vgl. act. 6/2/2). Ohne Kenntnis der Akten des Betreibungsamtes und der zwischenzeitlichen Ereignisse lässt sich das schutzwürdige Interesse allerdings nicht bereits an dieser Stelle verneinen. 7.Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Zirku- lationsbeschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. CB250055-L/U) insoweit aufgehoben, als darin auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 7 so- wie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: