Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250164-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. Mai 2025 (CB250002)
Erwägungen: 1. 1.1 Beim Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2024 eine Einkommens- pfändung (Pfändungs-Nr. 1) verfügt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 betref- fend Festsetzung Existenzminimum teilte das Betreibungsamt Niederhasli-Nieder- glatt dem Beschwerdeführer mit, seinem privaten Fahrzeug komme kein Kompe- tenzcharakter zu, weshalb die hierfür anfallenden Kosten nicht im Existenzmini- mum berücksichtigt würden (act. 6/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 7. Mai 2025 ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/10: fortan act. 5). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung seines Fahrzeuges als Kompetenzstück i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bzw. die Berücksichtigung der Autobetriebskosten im Existenzminimum (act. 2 S. 1; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/11/2). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-11). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sei- nem Fahrzeug komme Kompetenzqualität i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu, womit die damit zusammenhängenden Kosten im Existenzminimum anzurechnen seien (act. 2 S. 1 f.). 3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instru- mente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Voraussetzung zur Bejahung der Kom- petenzqualität ist, dass der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder dass er wegen des langen Arbeitswegs ei- nes solchen bedarf. Im Weiteren kann ein schuldnerischer Arbeitnehmer ein Fahr- zeug auch mit der Begründung als unpfändbar beanspruchen, er sei auf das Fahrzeug mangels öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges angewiesen. So, wenn bei Beginn und/oder Ende der Arbeit überhaupt keine öf- fentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3.A. 2021, Art. 92 N 23). 3.3 Die Vorinstanz verwies in dieser Hinsicht zunächst auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Betreibungsamtes. Dieses hielt fest, der Be- schwerdeführer sei zum Zeitpunkt, als die Einkommenspfändung verfügt worden sei, auf Stellensuche gewesen. Am 30. Dezember 2024 habe er einen nicht unter- zeichneten Arbeitsvertrag von der B._____ AG sowie ein Schreiben des mut- masslich zukünftigen Arbeitgebers eingereicht, worin bestätigt werde, dass er als Arbeitnehmer auf ein Automobil angewiesen sei. Weiter sei er persönlich im Amtslokal erschienen und habe sich über die Voraussetzungen für die Berück- sichtigung des privaten Fahrzeugs im Existenzminimum erkundigt. Dabei habe er angegeben, dass sein Arbeitgeber verlange, dass er sein privates Fahrzeug wäh-
rend der Arbeitszeit benützen müsse und ihm hierfür keine Spesen erstattet wür- den. Die ebenfalls anwesende Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich sodann erkundigt, ob sie aufgrund ihrer IV-Rente Anspruch auf ein Fahrzeug habe, was verneint worden sei. Am 8. Januar 2025 sei der Beschwerdeführer erneut am Schalter des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt erschienen und habe ei- nen abgeänderten Arbeitsvertrag mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Des Weite- ren ist Bedingung, dass der Arbeitnehmer mit eigenem Fahrzeug zur Arbeit er- scheint. Dieses muss auch ohne Voranmeldung des Arbeitgebers für die Erfüllung der Aufträge genutzt werden können. Dafür anfallende Spesen sind bereits im Bruttolohn inbegriffen." Für das Betreibungsamt stehe jedoch ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als Mechaniker und Allrounder in einer Werkstatt nicht täg- lich und andauernd ein Fahrzeug benötige. Weiter sei es höchst ungewöhnlich und daher unglaubhaft, dass ein Angestellter mit dem privaten Auto bei der Arbeit erscheinen und hiermit im Geschäftsbetrieb Fahrten auf eigene Kosten ausführen müsse. Sodann widerspreche die vom Beschwerdeführer am Schalter getätigte Aussage, er erhalte keine Spesenentschädigung, dem Arbeitsvertrag. Es scheine daher, dass die Ergänzung im Arbeitsvertrag lediglich getätigt worden sei, damit dem Fahrzeug im Betreibungsverfahren die Kompetenzqualität zugesprochen werde (vgl. act. 5 Ziff. 6.4 und Ziff. 1.1 f.; act. 6/2 S. 1 f.). Die Vorinstanz erachtet diesen vom Betreibungsamt geäusserten Verdacht aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers (Erkundigungen beim Betreibungsamt betreffend Kompetenz- charakter, Einreichung eines abgeänderten Arbeitsvertrages, widersprüchliche Vorbringen) als begründet. Gemäss der Vorinstanz sei dem Betreibungsamt auch darin beizupflichten, dass die Pflicht zur Benutzung des Privatfahrzeuges bei Mo- torfahrzeugmechanikern im Anstellungsverhältnis unüblich sei und daher genauer begründet werden müsste bzw. dass ein Spesenersatz zu erwarten wäre. Dar- über hinaus habe der Beschwerdeführer offenbar im Februar 2024 sein Auto auf- grund eines (befürchteten) Schadens während mehreren Wochen nur sehr wenig benutzt. In dieser Zeit habe er den öffentlichen Verkehr und vereinzelt das Auto seiner Eltern benutzt. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer – zumindest in die- ser begrenzten Zeit – in der Lage gewesen sei, ohne ständige Verfügbarkeit sei- nes Privatautos seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kündigung riskiere, wenn ihm nicht ständig sein Privatfahrzeug zur Verfügung stehe. Vielmehr sei zu erwarten, dass er – unter Darlegung seiner derzeitigen Situation – mit seinem Arbeitgeber eine Lösung finden könne (z.B. Mitbenutzung des Privatautos eines anderen Mitarbei- ters, Benutzung eines Mobility-Autos bei Bedarf etc.). Es sei darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt für einzelne Tage die Kosten eines Mobility-Fahrzeuges im Bedarf berücksichtigen könne (act. 5 Ziff. 6.4). 3.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die mangelnde Anerkennung seines Fahrzeuges als Kompetenzstück und die Nichtberücksichti- gung der Automobilkosten im Existenzminimum sei ein dauerhafter Zustand und würde zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses führen. Die Benutzung eines Mobility-Autos für die Besorgung der Ersatzteile für die Werkstatt etc. – so wie von der Vorinstanz erwogen – sei aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten "absolut realitätsfremd" (act. 2 S. 1 f.). Eine nähere Begründung, inwiefern der Be- schwerdeführer als Motorfahrzeugmechaniker entgegen der vorinstanzlichen Be- urteilung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt auf ein Privat- fahrzeug angewiesen ist, fehlt in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer geht auch nicht auf den von der Vorinstanz geäusserten Verdacht ein, dass die Bestä- tigung des Arbeitgebers auf Wunsch des Beschwerdeführers und mit dem Ziel, dass die Kompetenzqualität zugesprochen werde, ausgestellt wurde. Zudem äus- sert er sich mit keinem Wort zu den widersprüchlichen Angaben im Zusammen- hang mit der Spesenregelung. Entsprechend gelingt es ihm auch nicht, die be- rechtigten Zweifel betreffend die Notwendigkeit des Fahrzeuges bei der Berufs- ausübung zu beseitigen. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche An- nahme, wonach nicht mit einer Kündigung zu rechnen sei, sondern vielmehr zu erwarten sei, dass gemeinsam mit der Arbeitgeberin eine Lösung gefunden wer- den könne, nicht zu beanstanden. Sollte sich das Mieten eines Mobility-Autos als unpraktikabel erweisen, so wären andere (zumutbare) Lösungen (wie die Mitbe- nutzung eines Privatautos eines anderen Mitarbeiters) durchaus denkbar. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer für die Fahrt zum Arbeitsplatz auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.5 In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Berücksich- tigung der Kosten für sein Fahrzeug bei der Festlegung des Existenzminimums im Gegensatz zu Mobility-Kosten im Interesse der Gläubiger wäre (vgl. act. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt weder die einen noch die anderen Kos- ten einberechnet hat. Vielmehr hat es einen Betrag (Fr. 207.--) für die Benützung des öffentlichen Verkehrs eingesetzt (vgl. act. 6/2 S. 2; act. 4/1 S. 6; act. 4/2 S. 2). Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 3.6 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen pauschal auf seine an die Vorin- stanz gerichtete Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2025 und Stellungnahme vom 27. März 2025 (act. 2 S. 3). Das ist insofern grundsätzlich unzureichend, als dar- aus nicht ersichtlich wird, was die Vorinstanz konkret falsch beurteilt oder welche Vorbringen die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, welche in der Beschwerde ans Obergericht nicht wiederhol- ten Äusserungen vor Vorinstanz zu einem anderen Entscheid hätte führen müs- sen. Es hat damit sein Bewenden. 4.Der Beschwerdeführer weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass sein Fahrzeug – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in Ziff. 6.6 (act. 5) – nicht gepfändet wurde. Vielmehr ergibt sich aus der beigelegten Pfändungsur- kunde, dass das Betreibungsamt während des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens und bis zum Entscheid auf die Pfändung des Fahrzeuges verzichtet (act. 4/1 S. 4). Inwiefern dieser Fehler in Bezug auf die vorliegende Beurteilung jedoch re- levant wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dar- gelegt, womit nicht näher darauf einzugehen ist. 5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Sodann gibt weder die Eingabe des Beschwerdeführers noch der vorin- stanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 6.Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 2. September 2025