Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250163-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 4. Juli 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungszentrum B., Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. Juni 2025 (EK250157)
Beschwerdeanträge: des Schuldners und Beschwerdeführers (act. 3 sinngemäss): Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. Juni 2025 sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. Juni 2025 aufgehoben. Das Konkursbegeh- ren wird abgewiesen. 2.Die vom Beschwerdegegner bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerde- führer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. 5.Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 6.Das Konkursamt Wetzikon ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'250.-- (Fr. 750.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'500.-- Rest des vom Beschwerdegegner dem Konkursgericht ge- leisteten Vorschusses) dem Beschwerdegegner Fr. 1'800.-- und dem Be- schwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 3, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge-
richtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 8.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 7. Juli 2025