Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250156-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverweigerung (Ausstandsbegehren) im Verfahren CB250065
Erwägungen: 1.1. In den gegen die Beschwerdeführerin laufenden Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 erliess das Betreibungsamt Zürich 7 am 24. Februar 2025 eine Pfän- dungsurkunde (act. 5/2/1). Mit Eingabe vom 11. Mai 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) Beschwerde dagegen, wobei sie diverse An- träge stellte (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2025 wurde der Be- schwerdeführerin eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um die angefochtene Pfändungsurkunde im Original nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Beschwerde wurde zudem dem Betrei- bungsamt Zürich 7 und den Betreibungsgläubigern zur Kenntnisnahme zugestellt und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt; zudem wurde die Verfahrensleitung an Ersatzrichter lic. iur. Bannwart delegiert (act. 3/3 = act. 5/3). Der Beschluss ging der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2025 zu (act. 5/4/1); glei- chentags stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart (act. 3/2 = act. 5/5). Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 wies dieser das Ausstands- gesuch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück (act. 3/1 = act. 5/6; nachfolgend zitiert als act. 5/6). 1.2. In Bezug darauf erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2 S. 2): "1.Die Zustellung der Verfügung vom 19. Mai 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzu- weisen, diese Verfügung erneut mit Rechtsmittelbelehrung zuzu- stellen. 2.Die Verfügung vom 19. Mai 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuwei- sen. 3.Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."
1.3. Die Akten des Verfahrens CB250065 des Beschwerdegegners wurden bei- gezogen (act. 5/1-7). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerde zuzustellen. 2.1. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Eingabe gilt damit pro- zessual als nicht erfolgt und muss nicht behandelt werden. Die Retournierung ei- ner derartigen Eingabe stellt keinen formellen Verfahrensakt dar, der mit Be- schwerde angefochten werden könnte. Vielmehr steht gegen solche Mitteilungen die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Diese Beschwerde kann grundsätzlich jeder- zeit erhoben werden, sofern noch ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 321 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 21). Ergibt sich eine Rechtsverweigerung aus einem formellen Entscheid, ist innert Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben (BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 23). 2.2. Indem der verfahrensleitende Ersatzrichter das Ausstandsbegehren der Be- schwerdeführerin vom 16. Mai 2025 mit Schreiben vom 19. Mai 2025 als rechts- missbräuchlich und querulatorisch zurückwies (act. 5/6), gilt das Ausstandsge- such der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025 als nicht erfolgt. Gegen dieses Vorgehen steht der Beschwerdeführerin somit die Rechtsverweigerungsbe- schwerde gegen den Beschwerdegegner offen. Ihre Beschwerde vom 4. Juni 2025 trägt denn unter anderem auch den Titel "Rechtsverzögerung / Rechtsver- weigerung" (vgl. act. 2). Ob die Beschwerde in der vorliegenden Konstellation nicht an eine Frist gebunden ist oder ob sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Schreibens vom 19. Mai 2025 zu erheben wäre, kann offen bleiben: Das fragliche Schreiben gilt der Beschwerdeführerin zufolge der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 28. Mai 2025 als zugestellt (vgl. act. 5/7 sowie zu den Grund- lagen betreffend die Berechnung bei Verlängerung der Abholungsfrist OGer ZH RU230006 vom 17. März 2023 E. 2.1). Hätte dies eine zehntägige Rechtsmittel-
frist ausgelöst, hätte diese folglich am 29. Mai 2025 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung des Pfingstwochenendes in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Dienstag, 10. Juni 2025, geendet. Die am 4. Juni 2025 bei der Schweize- rischen Post aufgegebene Beschwerde (act. 2) wäre somit innert Frist erfolgt. 2.3. Im Übrigen ist die Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und mit Anträgen und einer Begründung versehen. Sie wurde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht und der Kammer als zuständiger Beschwerdein- stanz intern zur Behandlung weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des von ihr gestellten, retournierten Ausstandsbegehrens beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.4. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.1. Der verfahrensleitende Ersatzrichter wies das Ausstandsgesuch der Be- schwerdeführerin vom 16. Mai 2025 wie bereits erwähnt formlos in einem Schrei- ben vom 19. Mai 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück (act. 5/6). Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Ausstandsgesuch sei sehr wohl be- gründet. Die gegenteilige Behauptung der Verfahrensleitung sei haltlos und nicht bewiesen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe fristgerecht eine Verletzung von Art. 6 EMRK sowie auch von Art. 29 BV gerügt, weil die Verfahrensleitung ihr am 16. Mai 2025 unbestritten die Akteneinsicht verweigert habe. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schreiben vom 19. Mai 2025 sei eine Verfügung und damit anfechtbar. Sie hätte darüber belehrt werden müssen, dass sie diesen Entscheid anfechten könne. Da dies nicht gemacht worden sei, sei die Zustellung des angefochtenen Schreibens nichtig und es müsse dieses mit einer Rechtsmit- telbelehrung versehen erneut zugestellt werden. Ohnehin sei aber das Schreiben vom 19. Mai 2025 nichtig. Der verfahrensleitende Ersatzrichter habe nicht das Recht, selbst zu entscheiden, ob er in den Ausstand treten müsse. Vielmehr müsse darüber das Kollegialgericht in einem begründeten, mit einer Rechtsmittel- belehrung versehenen Entscheid urteilen. Weiter macht die Beschwerdeführerin
Ausführungen zur Akteneinsicht im Verfahren CB250065 des Beschwerdegeg- ners (act. 2). 3.2. Wie erwähnt werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Im Rahmen einer Beschwerde dagegen hat die Beschwerdeführerin darzulegen, warum ihre Ein- gabe zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde (ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechtsmissbräuchlich ist etwa eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozessführung sowie das tröleri- sche Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinnes oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.). Als trölerisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist etwa ein Ausstandsbegehren, mit dem eine Partei offensichtlich allein das Ziel verfolgt, den Gang des Verfahrens zu stören (BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 34). 3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Ausstandsgesuch vom 16. Mai 2025 zu Unrecht als querulatorisch und rechts- missbräuchlich gewertet worden ist. Eine angebliche Verweigerung der Aktenein- sicht würde keinen Ausstandsgrund begründen, ebenso wenig eine Beschwerde deswegen, welche die Beschwerdeführerin im Übrigen tatsächlich anhängig ge- macht hat; diese wird unter der Geschäfts-Nr. PS250137 behandelt. Auch sonst sind im Vorgehen der Verfahrensleitung und den Akten des Verfahrens CB250065 keinerlei Ausstandsgründe ersichtlich. Angesichts der Vorgeschichte und des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche sowohl dem Beschwerdegegner als auch der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren noto- risch bekannt ist, kann im Stellen eines (erneuten) unbegründeten Ausstandsge- suches durch die Beschwerdeführerin nichts anderes als eine Schikane und ein Versuch, Zeit zu gewinnen, erblickt werden. Das Ausstandsgesuch ist damit ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Be- schwerdeführerin vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Alleine die Kritik am Vorgehen der Verfahrensleitung genügt nicht, um darzulegen, dass
das fragliche Ausstandsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ge- wesen sein soll. 3.4. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.1) stellt das Schreiben vom 19. Mai 2025 als solches keinen anfechtbaren Entscheid dar. Eine Rechtsmittelbelehrung war ent- sprechend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anzubringen und in der Zustellung des Schreibens kann keine Nichtigkeit erblickt werden. Ohnehin ist die notorisch prozesserfahrene Beschwerdeführerin wie erwähnt (vgl. E. 2.2) rechtzeitig mit Beschwerde an die zuständige Rechtsmittelinstanz gelangt, sodass ihr aus dem fehlenden Hinweis betreffend Anfechtungsmöglichkeiten keine Nach- teile entstanden und sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. Auch hat der verfahrensleitende Ersatzrichter nicht selbst darüber entschieden, ob gegen ihn ein Ausstandsgrund vorliege oder nicht. Vielmehr hat er das ent- sprechende Gesuch der Beschwerdeführerin zufolge dessen Qualifikation als rechtsmissbräuchlich in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO korrekt gar nicht be- handelt, sondern zurückgewiesen. In dieser Situation war das Ausstandsgesuch auch nicht im Sinne von § 127 lit. c GOG an das Bezirksgericht zu überweisen. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ihr angeblich verweigerten Akteneinsicht im Verfahren CB250065 betrifft, so ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die entsprechenden Passagen damit hier nicht wei- ter zu behandeln. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus frü- heren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerk- sam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sa- che klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer PS250010 vom 21. Januar 2025 E. 5; OGer PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer PS230213 vom 7. Dezember 2023 E. 4).
4.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde der pro- zesserfahrenen Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. Auch ange- sichts dessen, dass das zum vorliegenden Beschwerdeverfahren führende Ausstandsgesuch wie dargelegt rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist, ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: 20. Juni 2025