PS250154•Konkurseröffnung
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250154-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 7. Juli 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2025 (EK250098)
Beschwerdeanträge: des Schuldners und Beschwerdeführers (act. 2 sinngemäss): 1.Es sei auf die Beschwerde einzutreten. 2.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Es sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid und die Konkurseröffnung seien aufzuheben. 4.Es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Stadt, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
4.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustel- lung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic 8. Juli 2025 versandt am: