Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250143-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. Mai 2025 (EK250165)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1998 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Anbieten und Erbringen sämtlicher ... im Gebäudebereich (act. 7). 1.2. Am 25. März 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Gläubigerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfol- gend: Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldne- rin (act. 9/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Ur- teil vom 14. Mai 2025 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheid- gebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 200.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/5). 1.3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 erhob die Schuldne- rin mit elektronischer Eingabe vom 26. Mai 2025 (Datum: Abgabequittung [act. 6/2]) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 samt Beila- gen act. 3, act. 4 und act. 5/2, 4-13). Sie beantragt die Aufhebung der Konkurser- öffnung sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kostenfolgen zu ihren Lasten (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 10 E. 3 und Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 10 E. 4 und Dispositiv-Ziff. 2). Die Schuldnerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 11/1 und act. 12). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 9/1-6) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322
Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegen- den Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2.Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Schuldnerin erhob ihre Beschwerde rechtzeitig (vgl. act. 9/1 und act. 6/2). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde entspricht den formellen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung einschliess- lich Kosten und Zinsen durch Zahlungen an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 20. und 21. Mai 2025 getilgt (act. 2 Rz. 7). Zum Beweis reichte sie zwei Abrechnungen des Betreibungsamtes ein. In der ers- ten Abrechnung vom 21. Mai 2025 wird der Schuldnerin in der strittigen Betrei-
bung Nr. ... die Leistung einer Teilzahlung von Fr. 16'524.00 bescheinigt (act. 5/5). In der zweiten Abrechnung vom 22. Mai 2025 bescheinigt das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord der Schuldnerin die Zahlung des Endbetrages in der streitgegenständlichen Betreibung (act. 5/6). Mit der Zahlung an das Betreibungs- amt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Damit ist belegt, dass die Schuldne- rin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Kosten und Zin- sen getilgt hat. Weiter ergibt sich aus der eingereichten Bestätigung des Konkur- samtes Dielsdorf vom 15. Mai 2025, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung von Fr. 1'200.– die Kosten des Konkursamtes und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt hat (act. 5/4). Schliesslich hat die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 11/1). So- mit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 4.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuld- nerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 4.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind er- höhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungs- ankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, wel- che bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zwei- tes Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5.Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, sie verzeichne im aktuellen Jahr eine ausgesprochen erfreuliche Auftrags-
lage. Es seien im ersten Halbjahr 2025 bereits dutzende Projekte erfolgreich ab- gewickelt, laufende Grossaufträge betreut und Neuabschlüsse mit soliden Part- nern erzielt worden. In den ersten 4.5 Monaten des laufenden Jahres habe sie ei- nen Gewinn von Fr. 13'164.67 erzielt und rund 25% ihrer Kreditoren abbauen können, nämlich von Fr. 45'126.95 auf nur noch Fr. 33'611.38. Das Fremdkapital habe sich um 28.5% reduziert. Das zeige, dass sie sich in einer aktiven, funktio- nierenden und rentablen Geschäftstätigkeit befinde. Sie verfüge aktuell über li- quide Mittel in Form von Debitoren in Höhe von Fr. 22'172.70 und einem Bankgut- haben in Höhe von Fr. 4'251.25. Demgegenüber hätten sich die Kreditoren per 14. Mai 2025 auf nur Fr. 9'002.45 belaufen. Durch die liquiden Mittel und die auf- grund der Aufträge zu erwartenden Einnahmen sei sie in der Lage, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und die im Betreibungsregister noch ver- zeichneten, ausstehenden Forderungen innert der kommenden Wochen vollstän- dig zu begleichen. Unter diesen Umständen sei eine Konkurseröffnung betriebs- wirtschaftlich unbegründet und unverhältnismässig. Sie habe in den letzten (bald) 30 Jahren ein stabiles Kundennetzwerk aufgebaut, geniesse Vertrauen in der Baubranche, habe ein eingespieltes Team, laufende Baustellen und eine funktio- nierende Organisation (act. 2 Rz. 8-30). 6. 6.1. Gemäss dem im Recht befindlichen Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Dielsdorf - Nord vom 26. Mai 2025 wurde die Schuldnerin in den ver- gangenen fünf Jahren 43 Mal betrieben (act. 5/12). Ein Grossteil davon betrifft Forderungen, die bis Anfang 2025 nicht zum Konkurs führen konnten. 38 dieser Betreibungen wurde entweder durch Zahlung an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger erledigt. Eine Betreibung ist erloschen. Offen sind gemäss dem Betrei- bungsregisterauszug noch 4 Betreibungen, eine davon befindet sich im Stadium der Konkursandrohung. Die Schuldnerin weist indes nach, dass sie die Forderung in der betreffenden Betreibung in der Zwischenzeit durch Zahlung an die Gläubi- gerin getilgt hat (act. 5/13). Damit verbleiben noch drei offene Betreibungen über total Fr. 9'980.10, die sich alle im Stadium der Einleitung befinden.
6.2. Zu ihren weiteren kurzfristigen Verbindlichkeiten macht die Schuldnerin wi- dersprüchliche Angaben: Einerseits behauptet sie unter Hinweis auf die einge- reichte Zwischenbilanz per 14. Mai 2025, sie habe ihre Kreditoren von Fr. 45'126.95 auf Fr. 33'611.38 reduziert (act. 2 Rz. 9). Andererseits führt sie mit Verweis auf eine Aufstellung ihrer offenen Lieferantenrechnungen aus, die Kredi- toren hätten sich per 14. Mai 2025 auf Fr. 9'002.45 belaufen (act. 2 Rz. 24). Wenn die Kreditoren per 14. Mai 2025 tatsächlich nur noch Fr. 9'002.45 betragen hätten, müsste dies auch in der Zwischenbilanz mit dem gleichen Stichtag entsprechend vermerkt sein. Die Zwischenbilanz weist aber Kreditoren in Höhe von Fr. 33'611.38 aus (act. 5/7a). Sofern die nicht unterzeichnete Aufstellung der offe- nen Lieferantenrechnungen (act. 5/10) überhaupt aktuell ist – im Titel ist als Stich- tag der 14. Mai 2024 aufgeführt –, enthält sie daher wohl nicht sämtliche Kredito- ren. Aufgrund der Zwischenbilanz ist davon auszugehen, dass insgesamt Kredito- ren im Umfang von Fr. 33'611.38 bestehen. Hinzu kommen MWST-Verpflichtun- gen in Höhe von rund Fr. 32'278.51 (= Geschuldete MWST - Vorsteuer + Abrech- nungskonto MWST). Insgesamt belaufen sich die Verbindlichkeiten der Schuldne- rin also auf rund Fr. 75'870.– (= Fr. 9'980.10 + Fr. 33'611.38 + Fr. 32'278.51). 6.3. Als flüssige Mittel macht die Schuldnerin offene Debitorenforderungen per 26. Mai 2025 von Fr. 22'172.70 und ein Bankguthaben von Fr. 4'251.25 geltend (act. 2 Rz. 23 und 25). Das Bankguthaben ist aufgrund des eingereichten Aus- zugs ohne Weiteres ausgewiesen (act. 5/11). Zum Nachweis der Debitoren brachte die Schuldnerin eine nicht unterzeichnete Auflistung der offenen Kunden- rechnungen vor (act. 5/9). Die Auflistung deckt sich mit den Angaben in der eben- falls eingereichten Übersicht sämtlicher Aufträge bzw. Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2025 und erscheint insgesamt plausibel (act. 5/8). Anders als am Ende der Liste aufgeführt, ergibt die Summe der einzelnen Rechnungsbeträge je- doch nicht Fr. 22'172.70, sondern Fr. 23'172.70. Es ist von Debitoren in diesem Umfang auszugehen, auch wenn die Debitoren am Stichtag der Zwischenbilanz (14. Mai 2025) noch erst Fr. 10'489.80 betragen haben sollen. In der Zwischenbi- lanz sind auf der Aktivseite darüber hinaus noch weitere Forderungen der Schuld- nerin aufgeführt. Zu diesen äussert sich die Schuldnerin in der Beschwerde gröss- tenteils nicht. Sie führt einzig aus, dass das Guthaben gegenüber ihren Gesell-
schaftern von Fr. 135'131.23 einbringlich sei, da ihre Gesellschafter über erhebli- ches Vermögen verfügten (act. 2 Rz. 9). Zum Beweis dieser Behauptung legte die Schuldnerin einen Auszug aus einem Grundstückkaufvertrag ins Recht. Daraus ergibt sich, dass die Gesellschafter im Jahr 2012 Stockwerkeigentum (3.5-Zim- mer-Wohnung) in B._____ zum Preis von Fr. 690'000.– erworben haben (act. 5/7b). Es ist anzunehmen, dass sie die betreffende 3.5-Zimmer-Wohnung selbst bewohnen. Mit der Einreichung des Auszugs aus dem Grundstückkaufver- trag ist deshalb keineswegs nachgewiesen, dass die Gesellschafter über die not- wendige Liquidität verfügen, um der Schuldnerin in naher Zukunft Fr. 135'131.23 zurückzuzahlen. Die Forderung der Schuldnerin gegenüber ihren Gesellschaftern ist in den letzten Jahren (und so auch im aktuellen Jahr) stetig angewachsen (act. 5/7a). Es bestehen deshalb ernsthafte Zweifel an der Einbringlichkeit dieser Forderung. Sie kann jedenfalls nicht zu den liquiden Mitteln der Schuldnerin ge- zählt werden. Zu den liquiden bzw. kurzfristig verfügbaren Mitteln der Schuldnerin gehören aber immerhin die in der Zwischenbilanz ausgewiesenen Barmittel von Fr. 1'456.30 und das Guthaben Verrechnungssteuer von Fr. 509.11 (act. 5/7a). Somit betragen die flüssigen Mittel der Schuldnerin insgesamt Fr. 29'389.36. 6.4. Was den Geschäftsgang betrifft, sind die sehr optimistischen Ausführungen der Schuldnerin zu relativieren. Der vorliegenden Übersicht über sämtliche Auf- träge bzw. Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2025 lässt sich zwar entneh- men, dass die Dienste der Schuldnerin gefragt sind und fortlaufend neue Aufträge akquiriert werden. Gemäss dem eingereichten Zwischenabschluss hat die Schuld- nerin im Jahr 2025 bis am 14. Mai 2025 einen Nettoerlös aus Arbeiten von Fr. 110'001.60 erzielt. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergäbe dies einen Um- satz von rund Fr. 240'000.–. Im Geschäftsjahr 2024 betrug der Nettoerlös aus Ar- beiten jedoch noch Fr. 369'617.86 und dennoch resultierte nach Abzug des Auf- wandes ein Verlust von Fr. 5'297.03. Der Gewinn von Fr. 13'164.67 im bisherigen Geschäftsjahr erklärt sich hauptsächlich damit, dass die Schuldnerin gemäss der Erfolgsrechnung bisher keinen Aufwand für berufliche Vorsorge verbuchte, son- dern von der beruflichen Vorsorge Zahlungen im Umfang von Fr. 18'862.95 erhal- ten haben will. An der Richtigkeit dieser Angabe bestehen erhebliche Zweifel. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine GmbH, die für ihre Angestellten Beiträge an die
berufliche Vorsorge zu leisten hat, von der beruflichen Vorsorge Gelder erhalten sollte. Um eine Rückzahlung zu viel bezahlter Beiträge kann es sich kaum han- deln, waren mit der Konkursforderung bis am 20./21. Mai 2024 doch im Gegenteil noch Beiträge an die berufliche Vorsorge aus vergangenen Jahren offen (vgl. act. 5/5+6; act. 9/3). Generell scheint die Schuldnerin ihre Verpflichtungen betref- fend berufliche Vorsorge jeweils erst auf Betreibung hin erfüllt zu haben (vgl. act. 5/12). Selbst wenn die entsprechende Angabe aber richtig wäre, würde es sich dabei um einen besonderen, einmaligen Umstand handeln und wäre der im bisherigen Geschäftsjahr erzielte Gewinn für die Zukunft nicht aussagekräftig. Vor diesem Hintergrund lassen die eingereichten Unterlagen nicht auf einen positiven Geschäftsgang 2025 schliessen. Zu Gunsten der Schuldnerin ist nur, aber immer- hin davon auszugehen, dass sich Aufwand und Ertrag ungefähr die Waage halten werden. 6.5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es sich um den ers- ten Konkurs während des fast 30-jährigen Bestehens der Schuldnerin handelt. Das rechtfertigt grundsätzlich einen etwas milderen Beurteilungsmassstab. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass in den vergangenen fünf Jah- ren zahlreiche Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet wurden. Die Be- treibungen betrafen grösstenteils öffentlich-rechtliche Forderungen, die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Es scheint, dass sich die Schuldnerin in den vergangenen Jahren nur durch Vernachlässigung ihrer öffent- lich-rechtlichen Verpflichtungen über Wasser halten konnte. Die kurzfristigen Ver- bindlichkeiten der Schuldnerin (Fr. 75'870.–) übersteigen ihre flüssigen Mittel (Fr. 29'389.36) deutlich. Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage sind entgegen dem Dafürhalten der Schuldnerin nicht ersichtlich. Der Um- satz ist im Vergleich zum Geschäftsjahr 2024 rückläufig und das bisherige posi- tive Geschäftsergebnis 2025 – sofern überhaupt richtig – nicht repräsentativ. Es gelingt der Schuldnerin somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen. Die Zahlungsunfä- higkeit der Schuldnerin erscheint wahrscheinlicher, als ihre Zahlungsfähigkeit.
7.Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht er- füllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5). 9.Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 17. Juni 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2.Das Konkursamt Dielsdorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 17. Juni 2025