Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250133-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X. gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2025 (EK250068)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 8. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach für eine Forderung der Gläubigerin von total Fr. 1'650.50 den Kon- kurs über den Schuldner (act. 10). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 19. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien der Gläubigerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Eventualiter seien dem Schuldner keine Kosten aufzuerlegen und der Gläubigerin keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Weiter reichte er verschiedene Unterlagen ein (act. 2, act. 5/2-6). Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde der Beschwerde einstweilen auf- schiebende Wirkung zuerkannt und dem Schuldner Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 8). Der Vorschuss ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein (act. 12). 2.Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für das Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zi- vilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann also nachweisen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende For- derung samt Zinsen und Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. In die- sem Fall ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes si- chergestellt werden. Dann sieht die Kammer nach ständiger Praxis vom Erforder- nis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass der Schuldner – mit Blick auf die Sicherstellung der Konkurskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung verwirklichte Tatsachen abstellt (Art. 174 Abs. 2 SchKG; zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
3.a) Der Schuldner macht geltend, die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt zu haben (act. 2 Rz 6 f.). Mit Einreichung der Beschwerde legte er ein E-Mail des Betreibungsam- tes Kloten an seine Rechtsvertreterin vor, mit welchem bestätigt wird, dass der Schuldner in der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. ... am 19. März 2025 den Betrag von Fr. 1'664.80 (Forderung inkl. Betreibungskosten) an das Betreibungsamt geleistet hatte, wovon Fr. 1'656.50 an die Gläubigerin wei- tergeleitet worden waren (act. 5/4-5). Damit ist belegt, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 8. Mai 2025 beglichen wurde. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 SchKG) und die Konkurseröffnung war materiell unbegründet. Da der Vorinstanz indes kein Zahlungsnachweis vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht. b)Zu den Kosten, die der Schuldner der Gläubigerin gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterli- chen Verfahrens (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. A., Art. 172 N 3). Mit der Erhebung der Beschwerde belegte der Schuldner mit einer Bestätigung des Kon- kursamtes Bassersdorf, dass er die Kosten des Amtes und des Konkursgerichtes am 12. Mai 2025 sichergestellt hatte (act. 5/6, act. 2 Rz 8). Die Sicherstellung der Kosten von Konkursamt und Konkursgericht erfolgte demnach zwar nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Beschwerdefrist. Des Weiteren leistete der Schuldner wie gesehen innert Frist den Vorschuss für das zweitinstanzliche Ver- fahren (act. 12). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses erfüllt, ohne dass, wie unter Ziffer 2 erwogen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen wäre. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, und die Konkurseröff- nung ist aufzuheben. 4.Die Kosten beider Instanzen und auch des Konkursamtes hat der Schuldner zu tragen. Er hat diese Verfahren veranlasst, indem er die Konkursfor- derung erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens tilgte, dem Konkursge- richt die Zahlung nicht nachwies und auch die Kosten des Konkursgerichtes nicht
rechtzeitig vor der Konkursverhandlung sicherstellte. Es ist nicht Sache der Gläu- bigerin, das Konkursgericht über erfolgte Zahlungen in Kenntnis zu setzen (act. 2 Rz 11). Schliesslich liegt es im Interesse des Schuldners, durch umgehende Mit- teilung an das Gericht die Eröffnung des Konkurses wenn möglich abzuwenden. Für die vom Schuldner beantragte Kostenauflage an die Gläubigerin bzw. Kosten- freiheit besteht somit kein Raum (act. 2). Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3.Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bas- sersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 12. Juni 2025