Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250126-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Zahlungsbefehle usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. April 2025 (CB250014)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 7. April 2025 (act. 6/1) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4 sowie gegen eine Verfügung betreffend Nachreichung von Belegen in der Betreibung Nr. 5 des Betreibungsam- tes Elgg (nachfolgend: Betreibungsamt). Mit Urteil vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/6 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 recht- zeitig (vgl. act. 6/7) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung- und Konkurs und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 6/1–8). 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und an- zugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Ausein- andersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge-
schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). 3. 3.1.Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, die korrekte Schreibweise für seine Person laute "A2._____ [Nachname], A1._____ [Vornamen]", wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt wer- den könne. Die fraglichen Zahlungsbefehle und die Verfügung vom 31. März 2025 würden eine andere ("juristische") Person als Adressat aufführen, welche ihm un- rechtmässigerweise zugeschrieben werde. Die Zahlungsbefehle und die Verfü- gung vom 31. März 2025 erwiesen sich deshalb als ungültig und seien entspre- chend aufzuheben (act. 6/1). Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in den Zahlungsbefehlen und der Verfügung vom 31. März 2025 mit "A2._____ A1." bezeichnet worden sei. Als Wohnadresse sei je- weils die B.-strasse 6 in C._____ ZH aufgeführt worden. Diese Angaben würden sich mit den Angaben der Einwohnerkontrolle D., wo ein "A." an der aufgeführten Adresse gemeldet sei (vgl. act. 6/4), decken. Aufgrund der Verwendung des amtlichen Namens des Beschwerdeführers in den fraglichen Zahlungsbefehlen bzw. der Verfügung vom 31. März 2025 sei eine klare Identifi- zierung des Beschwerdeführers gewährleistet. Dass zwischen Vor- und Nachna- men kein Komma bzw. keine Zeilenschaltung stehe, sei für die Identifizierung nicht von Belang (act. 5 E. 2.). 3.2.Weiter rügte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz, dass die Zahlungsbe- fehle und die Verfügung vom 31. März 2025 nicht mit der eigenhändigen, sondern lediglich einer gedruckten Unterschrift des Betreibungsbeamten unterzeichnet und deshalb ungültig seien (act. 6/1). Dazu erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) und den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2021, dass sowohl die Unterzeichnung mit Faksimilestempeln als auch mittels
eingescannten Unterschriften durch die Betreibungsämter zulässig sei, weshalb die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt seien (act. 5 E. 3). 3.3.Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz vor, dass der die Zahlungsbefehle unterzeichnende Betreibungsbeamte seine Stelle als Leiter der Betreibungsamtes erst im Dezember 2024 angetreten habe, also einem Zeitpunkt nach Unterzeichnung der Zahlungsbefehle (act. 6/1). Dazu erwog die Vorinstanz, dass Zahlungsbefehle jeweils doppelt ausgefertigt würden, einmal für den Gläubi- ger sowie einmal für den Schuldner und dass diese Ausfertigungen nicht gleich lauten müssten. Die schuldnerischen Exemplare der Zahlungsbefehle seien am Datum der Zustellung an den Beschwerdeführer und damit am 31. März 2025 ausgefertigt worden, weshalb diese korrekterweise die Unterschriften des am 31. März 2025 amtierenden Betreibungsbeamten tragen würden (act. 5 E. 4). 3.4.Im Rahmen seiner Beschwerde an die Kammer bringt der Beschwerdefüh- rer wiederum vor, dass sein Name "A2., A1." laute, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne, und einzig diese Schreibweise gegebenenfalls geeignet sei, ihn als Schuldner zu identifizie- ren. Erneut rügt er die Verwendung von Faksimileunterschriften durch das Betrei- bungsamt sowie die angeblich mangelnde Befugnis der die Zahlungsbefehle un- terzeichnenden Person als Betreibungsbeamter und Leiter des Betreibungsamtes aufzutreten. Darüber hinaus erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in lang- wierigen und teils wirren Ausführungen (act. 2). 3.5.Damit wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte und bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen – worin sich die Vorin- stanz bereits sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt hat – als falsch erscheinen liessen. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt gänzlich. Dies genügt den Begründungsanforde- rung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Der Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass weder die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nachname, noch die Trennung mit oder ohne Komma etwas daran zu ändern ver-
mag, dass über seine Identität keine Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass letztlich der amtliche Name massgebend ist und nicht die (leicht abgewandelte) Schreibweise, welche der Beschwerdeführer offenbar für sich ge- wählt hat. 3.6.Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann gibt weder die Eingabe des Beschwerdeführers noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädi- gungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Elgg unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: