Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250113-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2025 in Sachen A.AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin Provisorischer Sachwalter: Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Nachlassstundung Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. April 2025 (EC250006)
Erwägungen: 1.Die A._____ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwer- deführerin) ist seit dem tt.mm.1992 im Handelsregister der Kantons Zürich einge- tragen. Ihr Zweck ist die Führung eines Dienstleistungsunternehmens in den Be- reichen ... [Zweck] (act. 4). 2.1 Am 13. September 2024 (Datum Poststempel) zeigte die Beschwerdeführe- rin ihre Überschuldung beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich an (act. 14/1), worauf dieses der Beschwerdeführerin unter der Geschäfts- Nr. EK241766 mit Verfügung vom 18. September 2024 Frist ansetzte, einen Be- richt der Revisionsstelle über die Prüfung der Zwischenabschlüsse einzureichen (act. 14/4). Nach verschiedenen Fristerstreckungen (act. 14/7 f u. 14/8) ging der vom 7. Oktober 2024 datierende Bericht am 8. Oktober 2024 beim Konkursgericht ein (act. 14/10 f.). Unter Hinweis auf laufende Gespräche mit ihrem Hauptaktionär und auf eine mit Vertrag vom 30. August 2024 in Aussicht gestellte Investition von EUR 5 Mio. durch die B._____ AG ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 um eine weitere Fristverlängerung bis am 31. Oktober 2024. Das Konkursgericht setzte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 eine letzte Frist an, um Belege für die Beseitigung der Überschuldung einzureichen. Die Frist wurde im Sinne einer Notfrist bis zum 7. November 2024 erstreckt (act. 14/17). Mit Eingabe vom 7. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Ge- such um stille provisorische Nachlassstundung beim Nachlassgericht des Bezirks- gerichtes Zürich ein (act. 13/1). Auf dieses Gesuch trat das Nachlassgericht unter der Geschäfts-Nr. EC240061 mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nicht ein, nach- dem die verlangten Kostenvorschüsse für die Gerichts- und Sachwalterkosten trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht geleistet worden waren (act. 13/3 ff., insb. act. 13/26). 2.2 Am 31. Januar 2025 überwies die Beschwerdeführerin nunmehr die im Ver- fahren EC240061 verlangten Vorschüsse. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 stellte sie sodann erneut ein Gesuch um Bewilligung einer provisorischen (stillen) Nachlassstundung (act. 6/1, 6/3 f.). Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 bewilligte
das Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) unter der Ge- schäfts-Nr. EC250006 die stille Nachlassstundung bis zum 5. Juni 2025. Sie setzte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als provisorischen Sachwalter ein, welcher aufgefordert wurde, der Vorinstanz bis spätestens 31. März 2025 einen Zwischen- bericht über die laufenden Kosten und Finanzen der Beschwerdeführerin einzurei- chen (act. 6/6). Mit fristgerecht eingereichtem Bericht (act. 6/10) erklärte der Sachwalter, der von der B._____ AG seit August 2024 in Aussicht gestellte Kaufpreis von EUR 5 Mio. für 9.9% der Aktien der Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht geleistet worden, die Liquidität sei allerdings durch eine von C._____ in Aussicht gestellte Zahlung von EUR 27'000.– einstweilen sichergestellt. Der Sachwalter beantragte zudem, die Beschwerdeführerin sei zur Leistung eines weiteren Vorschusses für die Sachwalterkosten von Fr. 15'000.– zu verpflichten. Mit Verfügung vom 3. April 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin Frist zur Leistung eines weiteren Vorschusses von Fr. 15'000.– an (act. 6/12). Mit Eingabe vom 8. April 2025 berichtete der Sachwalter der Vorinstanz, dass die Bedingungen für die Fortführung der Nachlassstundung nicht mehr gegeben seien. Es bestehe keine Aussicht auf Sanierung mehr und die geforderte Liquidität sei nicht vorhan- den, nachdem per 31. März 2025 weder die Investitionssumme von EUR 5 Mio. noch die zugesicherte Liquidität von EUR 27'000.– eingetroffen seien (act. 6/15). Die Vorinstanz lud in der Folge die Beschwerdeführerin und den Sachwalter zur Verhandlung auf den 15. April 2025 vor (act. 6/18/1–2). Am 9. April 2025 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, sie sei zu ermächtigen, ihre 100%-ige Toch- tergesellschaft, die D._____ GmbH (bzw. Anteile daran) an C._____ für den Be- trag von EUR 3'000.– zu verkaufen (act. 6/20). Am 15. April 2025 fand die Ver- handlung vor Vorinstanz in Anwesenheit des Verwaltungsrates der Beschwerde- führerin und des Sachwalters statt (Prot. Vi. S. 6 ff.). Mit Urteil vom 16. April 2025, 10.00 Uhr, wies die Vorinstanz das Ermächtigungsgesuch der Beschwerdeführe- rin zum Verkauf der D._____ GmbH für EUR 3'000.– ab und eröffnete in Anwen- dung von Art. 296b lit. b SchKG den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Mit dem Vollzug beauftrage die Vorinstanz das Konkursamt Enge-Zürich ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/22]).
2.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte die Nichteröffnung des Konkur- ses und die Fortführung der Nachlassstundung (act. 2). Die Konkurseröffnung war wie soeben gesehen am 16. April 2025 erfolgt. Es handelt sich auch bei der Kon- kurseröffnung ohne vorgängige Betreibung um eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG (BSK SchKG I-SCHMID/BAUER, 3. Auflage 2021, Art. 56 N 40 m.w.H.). Nach der Praxis der Kammer gelten auch nach der Revision von Art. 145 ZPO und Art. 56 SchKG in SchKG-Summarverfahren weiterhin Be- treibungsferien (vgl. PS250115 vom 11. Juni 2025, E. II.1.2.). Unabhängig davon, ob eine Konkurseröffnung während laufender Betreibungsferien als unwirksam oder anfechtbar betrachtet wird (zur Kontroverse vgl. BSK SchKG I- SCHMID/BAUER, 3. Auflage 2021, Art. 56 N 56), so wurde jedenfalls die vorliegende Konkurseröffnung nicht angefochten. Sie gilt damit als am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (vorliegend der 28. April 2025) erfolgt, womit die Frist zur Be- schwerdeerhebung am 29. April 2025 zu laufen begann (vgl. BSK SchKG I- SCHMID/BAUER, 3. Auflage 2021, Art. 56 N 54) und am 8. Mai 2025 endete. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–27) sowie die Akten der Verfahren EC240061 (act. 13/1–27) und EK241766 (act. 14/1–27) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde davon Vormerk genommen, dass der Be- schwerde von Gesetzes wegen die aufschiebenden Wirkung zukommt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Der Vorschuss wurde in- nert Frist geleistet (act. 11 i.V.m. act. 8/1). 2.4.1 Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde und bat insbesondere um ausreichend Zeit, um mit dem Hauptaktionär eine Lösung zu finden und den Konkurs damit abwenden zu können, was bis am 31. Mai 2025 der Fall sein werde (act. 9 f.). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ge- langte die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und verlangte, "dass der Termin für die Vergleichsverhandlungen mit dem Hauptaktionär und dessen Rechtsvertreter, vom 31. Mai 2025, wie beantragt, auf den 20. Juni verlängert"
werde (act. 12). Dieses Begehren ist als sinngemässer Antrag um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verstehen. 2.4.2 Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig ist. 2.4.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie die Sis- tierung für weitere Sanierungsbemühungen nutzen will. Selbst wenn der Be- schwerdeführerin ihre Sanierung aber gelingen würde, wäre für sie damit im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen: So sind Noven im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich – abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen – ausgeschlossen (vgl. auch hiernach E. 3.1). Art. 174 SchKG normiert im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme die in einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung zulässigen Noven abschliessend. Die in Abs. 1 genannten, grundsätzlich zulässigen Noven sind nur dann beachtlich, wenn sie sich vor dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (sog. unechte Noven), während als echte Noven nur die in Abs. 2 aufgezählten Konkurshinderungsgründe der Til- gung, Hinterlegung oder des Gläubigerverzichts zulässig sind. Eine nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides erwirkte Sanierung wäre als neues Vorbringen im vorliegenden Verfahren bereits aus diesem Grund nicht beachtlich (vgl. auch: BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 20c). Entspre- chend ist eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vorliegend nicht zweckmäs- sig, und das Sistierungsbegehren ist abzuweisen. 2.5 Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1 Gegen den Entscheid des Nachlassgerichtes über die Aufhebung der Nach- lassstundung und die Eröffnung des Konkurses im Sinne von Art. 296a und b SchKG steht sowohl der Schuldnerin als auch ihren Gläubigern die Beschwerde nach der ZPO offen, ebenso steht der Schuldnerin gegen den Entscheid des Nachlassgerichtes betreffend gerichtliche Ermächtigung im Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG die Beschwerde nach der ZPO offen (BSK SchKG II-BAUER/LUGIN-
BÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 296b N 14 u. Art. 298 N 21). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist in Wahrung der Rechtsmittel- frist grundsätzlich abschliessend zu begründen (OGer ZH PS230175 vom 29. September 2023, E. 2.1). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren (ausser in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen) ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS250051 vom 2. April 2025, E. B./1.; OGer ZH PS240220 vom 26. November 2024, E. 2.2. sowie OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. IV/2. f.; vgl. auch hiervor E. 2.4.3). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2 Das gerichtliche Nachlassverfahren unterliegt weitgehend dem Offizialgrund- satz. Insbesondere hat das Nachlassgericht, wenn offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, vor Ab- lauf der Stundung von Amtes wegen den Konkurs über die Schuldnerin zu eröff- nen (Art. 296b lit. b SchKG). Das Nachlassgericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO); es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. a ZPO). Die Bestimmung statuiert keinen uneingeschränkten, son- dern den sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch: BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 296b N 11a). In dessen Anwendungsbe- reich wirkt das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts mit, doch es ist in erster Linie Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismit- tel zu nennen; sie tragen die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 5A_172/ 2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.7.1-2; zum Untersuchungsgrund- satz vgl. auch BSK ZPO-MAZAN, 4. Auflage 2024, Art. 255 N 6, sowie SENN, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 255 N 1).
4.1 Die Vorinstanz prüfte im Rahmen ihres Entscheides in einem ersten Schritt das von der Beschwerdeführerin gestellte Ermächtigungsgesuch und kam auf- grund der gesamten Umstände zum Schluss, der geplante Erwerb der D._____ GmbH durch C._____ sei vor allem im Interesse der D._____ GmbH bzw. im In- teresse von C., und stelle nicht in erster Linie eine vorteilhafte Lösung für die Beschwerdeführerin bzw. deren Gläubiger dar. Dies insbesondere auch, weil sowohl über die aktuelle wirtschaftliche Situation der D. GmbH als auch über deren weiteres Schicksal bzw. die in Aussicht gestellte Investition nur unbe- legte Behauptungen des Kaufinteressenten C._____ vorliegen würden (act. 5 E. II.). 4.2 Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Er- mächtigungsgesuch äussert sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be- schwerde mit keinem Wort. Sie stellt keine diesbezüglichen Anträge und legt auch nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden könnte, noch inwiefern diese das Recht falsch angewendet habe. Damit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine hinreichende Begründung in diesem Punkt nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.1 In einem weiteren Schritt beurteilte die Vorinstanz sodann die Sanierungs- aussichten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz legte einleitend die rechtli- chen Voraussetzungen dar, unter welchen vor Ablauf der Stundung der Konkurs von Amtes zu eröffnen ist (keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, vgl. Art. 296b lit. b SchKG, bzw. wenn die Schuldnerin nicht mehr in der Lage ist, die für das Stundungsverfahren benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen). Die Vorinstanz erwog, gemäss aktuellem Liquiditätsplan vom 24. März 2025 werde die Beschwerdeführerin Ende April 2025 noch über liquide Mittel von rund Fr. 1'200.– verfügen. Der Sachwalter habe anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2025 ergänzt, dass den derzeit liquiden Mitteln von rund Fr. 8'200.– über Fr. 24'000.– laufende, demnächst fällig werdende Verbindlichkeiten gegenüber- stehen würden. C._____ habe seine Unterstützung mit EUR 27'000.– sodann an
die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführerin die Ermächtigung zum Verkauf der D._____ GmbH an ihn erteilt werde. Diese Bedingung werde nun nicht eintreten. Daher fehlten der Beschwerdeführerin ab April 2025 die erforderli- chen Mittel, um die laufenden Kosten der Nachlassstundung zu bezahlen. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30. August 2024 habe die Beschwerdeführerin 9.9% ihrer Aktien zum Preis von EUR 5 Mio. an die B._____ AG verkauft, wobei der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen bis am 13. September zu bezahlten gewe- sen wäre. Dieser Kaufpreis sei bis heute nicht bezahlt worden. Es lägen mittler- weile zahlreiche Bestätigungen der B._____ AG vor, wonach die Auszahlung der EUR 5 Mio. auf ein Treuhandkonto unmittelbar bevorstehen solle. Abgesehen von diversen schriftlichen Bestätigungen von Dr. E._____ von der B._____ AG zur an- geblich unmittelbar bevorstehende Auszahlung seien weder von der Beschwerde- führerin noch von der B._____ AG Unterlagen eingereicht worden, welche die be- vorstehende Transaktion bestätigen oder belegen würden, dass tatsächlich be- reits konkrete Schritte im Hinblick auf die Überweisung von EUR 5 Mio. vorge- nommen worden seien. Hinzu komme, dass die genannte Summe zuerst auf ein Treuhandkonto gelangen solle, und die Weiterleitung von einer Einigung der Be- schwerdeführerin mit deren Hauptaktionär abhänge. Diesbezüglich habe die Be- schwerdeführerin indes keine weiteren Anstrengung unternommen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit September 2024 auf die Bezahlung der dringend benö- tigten Investitionssumme von EUR 5 Mio. warte und weiterhin keine objektiven Anhaltspunkte bestehen würden, dass dieser Betrag in naher Zukunft der Be- schwerdeführerin tatsächlich zur Verfügung stehen werde, müsse in Übereinstim- mung mit dem Sachwalter davon ausgegangen werden, dass nicht ernsthaft da- mit gerechnet werden könne, die Beschwerdeführerin werde innerhalb eines ver- nünftigen, absehbaren Zeitrahmens über die für die Sanierung dringend erforderli- chen finanziellen Mittel verfügen. Daher bestehe offenbar keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages, und es fehlten der Be- schwerdeführerin die benötigen Mittel zur weiteren Finanzierung der Nachlass- stundung. Somit sei über sie der Konkurs zu eröffnen (act. 5 E. III.). 5.2 Dagegen trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vereinbarte Zahlung über EUR 5 Mio. durch die
B._____ AG nicht erfolgen werde. Die Summe stehe gemäss der B._____ AG zur freien Verfügung bei der Transaktionsbank. Die Transaktionsbank habe indes die Freigabe zur Zahlung noch nicht erteilt. Vielmehr habe sie aufgrund der unzähli- gen restriktiven Richtlinien und Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche- rei und Terrorismusfinanzierung weitere Unterlagen von der B._____ AG angefor- dert. Darauf folgend würden die geforderten Papiere erstellt. Sie seien darüber in- formiert worden, dass am kommenden Montag/Dienstag die erweiterte Dokumen- tation mit der Transaktionsbank zum Abschluss gebracht werde und darauf fol- gend die Zahlung auf das eingerichtete Treuhandkonto freigegeben werden könne. Hinzu komme, dass der Alleinaktionär gegenüber dem Sachwalter über seinen Rechtsvertreter telefonisch signalisiert habe, dass man nun gesprächsbe- reit sei. Damit seien die Rückschlüsse und Erkenntnisse, welche zum Urteil des Vorinstanz geführt hätten, nicht mehr gegeben (act. 2). 5.3 Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerdeführerin letztlich geltend,, dass der Prozess zum Erhalt der EUR 5 Mio. – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – weiter voranschreite und sich auch in Bezug auf die Gesprächsbe- reitschaft des Alleinaktionärs konkrete Entwicklungen abzeichneten, mithin nach wie vor konkrete Sanierungsaussichten bestünden. Dabei unterlässt es die Be- schwerdeführerin indes gänzlich, für ihre Behauptungen auch nur einen einzigen Beleg einzureichen; es mangelt mithin nach wie vor an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführerin der Betrag von EUR 5 Mio. in Zukunft zur Verfügung stehen wird. Mit ihren unbelegten Behauptungen vermag die Be- schwerdeführerin dem vorinstanzlichen Entscheid letztlich nichts von Gehalt ent- gegenzuhalten, weshalb es beim Schluss der Vorinstanz bleibt. 5.4 Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (an diesem Datum überbracht) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde unter Beilage eines Schreibens von Dr. F., Rechtsanwalt aus G., dahingehend, dass die Prüfung nun ausgeführt worden sei, was Grundlage für die Anweisung der Zahlung durch die B._____ AG sei (act. 9 f.). Wie gezeigt, ist die Beschwerde innerhalb der Rechts- mittelfrist abschliessend zu begründen (E. 3.1). Die Rechtsmittelfrist endete vorlie- gend am 8. Mai 2025 (vgl. oben, E. 2.3 ). Entsprechend sind diese Ausführungen
– soweit sie als Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 24. April 2025 zu verste- hen sind – verspätet erfolgt und nicht zu berücksichtigen. 5.5 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages bestehe, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam, ist der Kon- kurs über die Beschwerdeführerin neu zu eröffnen. Das Konkursamt Enge-Zürich ist mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen. 7.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'750.00 festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und mit dem Kos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens und dem Sachwalter mangels zu entschädigender Aufwendungen im vorliegenden Verfahren.
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2.Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 12. Juni 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2.Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an –die Beschwerdeführerin, –den Sachwalter, unter Beilage je einer Kopie von act. 2, 9 und 12, –die Vorinstanz, –das Konkursamt Enge-Zürich sowie im Dispositiv an –das Betreibungsamt Zürich ..., –das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie –im Dispositiv an die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch Publika- tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kan- tons Zürich.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 12. Juni 2025