Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250109-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Verfügung vom 30. April 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen Gemeindeammannamt B., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. März 2025 (CB240025)
Erwägungen: 1.Am tt.mm.2014 verstarb C., geboren am tt. Februar 1925. Er hinter- liess als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter die Beschwerdeführerin. Zu Lebzeiten hatte C. mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten ge- schlossen und seine drei Töchter aus erster Ehe wurden als Alleinerbinnen des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. De- zember 2022 ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen der Erbteilung von C._____ die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft D.-strasse 1 und 2 in E. an und beauftragte das Betreibungs- und Gemeindeammannamt B._____ mit der Versteigerung. Am tt. September 2024 wurde die Liegenschaft versteigert (vgl. act. 5 E. 1. u. 2.; act. 4/5 [Auszug aus Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. Dezember 2022, CB170003]). 2.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. November 2024 Be- schwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte im We- sentlichen, dass die Nichtigkeit der Abrechnung festzustellen und der Gemeinde- ammann anzuhalten sei, seine Tätigkeit zu sistieren, bis rechtskräftig über ihre Klage betreffend Zuschlagserteilung entschieden sei (act. 6/1). 2.2 Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Ur- teil vom 20. März 2025 ab. Als Rechtsmittel belehrte sie die Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/8], vgl. insb. Dispositiv auf S. 7). 2.3 Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie richtet die Beschwerde "An das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter" (act. 2). Da das Obergericht zunächst davon aus- ging, es handle sich um eine schuldbetreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde ("SchK-Beschwerde") im Sinne von Art. 18 SchKG, wurde bei der II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein
Geschäft mit der Nummer PS250109 angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wur- den von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–9). 3.1 Zwangsvollstreckungen, welche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, werden auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgeführt; sie sind im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Mit der schuldbetreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 ff. SchKG (sog. SchK-Beschwerde) kann nur eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren angefochten werden, welche dieses Verfahren vorantreibt (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 18 f.). Die im Rahmen einer gerichtlichen Erbteilung angeordnete Versteigerung einer Liegenschaft stellt keine Zwangsvollstreckung dar, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet ist. Sie wird nicht auf dem Weg der Schuld- betreibung durchgeführt und hat keine SchK-Angelegenheit zum Gegenstand (vgl. Art. 38 SchKG mit Art. 335 ZPO) und kann nicht Gegenstand einer SchK-Be- schwerde sein. 3.2 Das Vollstreckungsverfahren für Entscheide, die – wie hier – nicht auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Vom zuständigen Bezirksgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) werden vom jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtammannamt umgesetzt (vgl. § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Dieses zieht zur Erfüllung seiner diesbe- züglichen Aufgaben wiederum Betreibungsbeamte bei (vgl. § 147a i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die Gemeindeammann- und Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskom- mission des Obergerichtes des Kantons Zürich unterstehen (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts, LS 212.51). Ausserhalb der SchK-Beschwerde ist für Aufsichtsbe- schwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte die Verwaltungs- kommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Konstituierungs-
beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts ab 1. Januar 2025 [abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/organisa- tion/obergericht.html>]; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 84 N 1; vgl. auch OGer ZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2 und PS200246 vom 16. November 2020). 3.3 Dementsprechend ist die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde nicht zuständig, sondern die Verwaltungskommission, wie die Vor-in- stanz im Rahmen ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt festhielt. Die Beschwerde wurde fälschlicherweise als SchK-Beschwerde entgegengenommen. 3.4 Die Akten sind zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission weiter- zuleiten und das vorliegende Verfahren ist am Register der II. Zivilkammer abzu- schreiben. Es wird verfügt: 1.Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. April 2025 wird samt vorin- stanzlichen Akten zur Weiterbehandlung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet. 2.Das vorliegende Verfahren PS250109 wird am Register abgeschrieben. 3.Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Parteien und die Ver- waltungskommission. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 8. Mai 2025