Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250093-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 22. April 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. April 2025 (EK250042)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Führen und den Betrieb eines Baugeschäftes und die Ausführung sämtlicher damit zusammenhängender Tätigkeiten, insbesondere ...-arbeiten (act. 7). 1.2. Mit Eingabe an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Januar 2025 (Datum Poststempel) verlangte die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gläubigerin), es sei über die Schuldnerin der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1). Am 5. März 2025 lud das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) die Parteien zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung auf den 2. April 2025, 10.00 Uhr, vor (act. 6/5). Der Schuldnerin wurde die Vorladung am 21. März 2025 zugestellt (act. 6/8). Da die Schuldnerin weder einen Rückzug des Konkursbegehrens noch einen Beleg über die Forderungstilgung beibrachte, eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 2. April 2025 den Konkurs über sie (act. 6/9 = act. 5 [Aktenexemplar]). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Datum Poststempel: 8. April 2025) erhob die Schuldnerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 2. April 2025 rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/10). Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurde der Beschwerde der Schuldne- rin einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. Sie wurde überdies darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ihre Beschwerde ergänzen könne (act. 10 S. 4). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin am 4. April 2025 zugestellt (act. 6/10). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 174 SchKG lief damit am Montag 14. April 2025 und somit während der Betreibungsferien ab (7 Tage vor und nach Ostern, d.h. 13. bis 27. April 2025; Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Be-
treibungsferien, das heisst bis zum 30. April 2025 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.). Am 15. und 16. April 2025 (überbracht) und damit noch innert laufender Beschwerde- frist reichte die Schuldnerin Belege zu ihrer Beschwerde nach (act. 13-14). Sie leistete zudem fristgerecht den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (act. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstel- lation die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 3.2. Die Schuldnerin macht (sinngemäss) die Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung geltend und reicht Belege dazu ein, nämlich eine E-Mail der einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsrätin der Gläubigerin vom 3. April 2025 sowie Belastungsanzeigen des Kontos der Schuldnerin bei der UBS Swit- zerland AG. Die Verwaltungsrätin der Gläubigerin gibt in der E-Mail an, den Rück- zug der Konkurseröffnung versäumt zu haben. Aus den Kontobelegen ergibt sich, dass die Schuldnerin der Gläubigerin am 21. März 2025 zwei Überweisungen zu Fr. 1'727.85 und Fr. 700.00 geleistet hat (act. 4/2-3). Dadurch hat die Schuldnerin den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte For-
derung samt Zinsen, Umtriebsentschädigung und Kosten (insgesamt Fr. 2'278.15 per 21. März 2025 [Tag der Zahlung]; act. 8), vor der Konkurseröffnung am 2. April 2025 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldnerin am 15. April 2025 und damit innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens so- wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten über Fr. 1'200.00 beim Konkursamt Dietikon sicher (act. 14). Auch für die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten leistete die Schuldnerin einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 (act. 12). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Be- schwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 2. April 2025 ist aufzuheben. 4. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung recht- zeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkurs- begehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 2. April 2025 (act. 6/8), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbeson- dere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuwei- sen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung würde recht- zeitig durch die Gläubigerin erfolgen. Indem die Schuldnerin der Vorinstanz die er- folgte Zahlung nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstin- stanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Ent- sprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. April 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.00 (Fr. 1'200.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dieti- kon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: