Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X., gegen B. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. April 2025 (EK250045)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2010 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung von IT-Dienstleistungen, die Ent- wicklung von Software, den Verkauf von Hard- und Software, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Grafik- und Webdesign sowie die Erbringung von Un- ternehmensberatungen (act. 14). 1.2. Mit Urteil vom 2. April 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 7'849.38 (act. 7/10 = act. 6 S. 2; act. 9). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 8. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 7/11/2). Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wir- kung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne (vgl. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil war der Schuldnerin am 3. April 2025 zugestellt worden (act. 7/11/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 174 SchKG lief folg- lich am Montag 14. April 2025 und somit während der Betreibungsferien ab (7 Tage vor und nach Ostern, d.h. 13. bis 27. April 2025; Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien, das heisst bis zum 30. April 2025 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.). Am 9. April 2025 (überbracht) reichte die Schuldnerin ein Beweis- mittelverzeichnis samt Beilagen zu ihrer Beschwerde vom 8. April 2025 nach (act. 12-13/2-59). Mit weiteren Eingaben vom 14. sowie 23. April 2025 (Datum
Poststempel) und damit noch innert laufender Beschwerdefrist reichte die Schuld- nerin der Kammer Beschwerdeergänzungen samt Beilagen ein (act. 15-16/1-27, act. 17-18/1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. 3.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Valutadatum vom 8. April 2025 einen Betrag von Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hat (act. 5/4 = act. 13/4; act. 19). Zudem hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 7. April 2025 beim Konkursamt Riesbach-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 2'000.00 sichergestellt (act. 5/5 = act. 13/5). Im Wei- teren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 8. April 2025 (Valutadatum) Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren an die Obergerichtskasse geleistet (act. 5/2 = act. 13/2; act. 19). Damit ist die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen, Spesen und Kos- ten nach der Konkurseröffnung belegt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 3.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorüberge-
hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon vom 4. April 2025 weist – ohne die Konkursforderung – 15 Betreibungen aus (act. 5/7 = act. 13/7). Davon tragen fünf Betreibung den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine weitere Betreibung trägt den Code "RV" für Rechtsvorschlag erhoben (Betreibung-Nr. 1), sechs Betreibungen tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet und drei weitere Betreibungen sind bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen (Code "KA", Betreibungen- Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4). Die Schuldnerin weist mittels Belegen nach, dass sie die den Betreibungen-Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 zugrundeliegenden Forderungen bezahlt hat (act. 13/8, act. 16/14; act. 18/2-6). Weiter gibt die Schuldnerin an, auch die Betrei- bung-Nr. 4 der SVA des Kantons Zürich bezahlt zu haben (act. 2 S. 7). Der von der Schuldnerin für die behauptete Zahlung vorgelegte Beleg weist eine Zahlung an das Betreibungsamt über Fr. 3'561.55 mit Valutadatum vom 24. Februar 2025 aus, als Zahlungsgrund ist die Betreibung-Nr. 10 und damit keine solche der SVA des Kantons Zürich angegeben (act. 13/9). Im (aktualisierten) Betreibungsregis- terauszug vom 14. April 2025 ist nun jedoch auch die Betreibung-Nr. 4 mit dem Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt aufgeführt (act. 16/14), womit auch diese Betreibung als erledigt angesehen werden kann. In Bezug auf die Betrei- bung-Nr. 3 der D._____ AG über Fr. 12'732.20 reicht die Schuldnerin einen E-Mailverkehr mit der Gläubigerin ein, wonach diese sich mit dem Zahlungsvor- schlag der Schuldnerin (Fr. 6'354.30 bis spätestens 31. April 2025 und
Fr. 6'377.90 bis spätestens 31. Mai 2025) einverstanden erklärt hat (act. 13/10). Die Schuldnerin legt einen Kontobeleg vor, gemäss welchem die erste Rate von Fr. 6'354.30 bereits mit Valutadatum vom 10. April 2025 geleistet wurde (act. 18/1). In der Betreibung-Nr. 3 beläuft sich die Restschuld somit noch auf Fr. 6'377.90; diese ist nach der Zahlungsvereinbarung bis zum 31. Mai 2025 zu bezahlen (act. 2 S. 8). Die Schuldnerin führt sodann zur Betreibung-Nr. 1 der E._____ GmbH über Fr. 7'959.74 aus, dass die Forderung bestritten werde und diese infolge Erhebung des Rechtsvorschlages nicht unmittelbar zu bezahlen sei. Im Rahmen der Zahlungsfähigkeit sei diese Betreibungsforderung nicht zu be- rücksichtigen, weil bei Einleitung einer Betreibung der materielle Bestand der For- derung nicht geprüft werde und der Betriebene weder glaubhaft machen noch be- weisen müsse, dass er sie nicht schulde (act. 2 S. 8). Dieser Logik der Schuldne- rin kann in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, indem es an der Schuldnerin liegt, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG), nicht gefolgt werden. Für die Glaubhaftmachung, dass die Forderung nicht resp. nicht in der in Betreibung gesetzten Höhe gerechtfertigt ist, hätte die Schuldnerin Ausführungen machen und Belege, welche diese stützen, einreichen müssen. Dies hat sie unterlassen, weshalb vom Bestand der Betreibungsforde- rung der E._____ GmbH auszugehen ist. Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit noch drei offene Betreibungen über rund Fr. 21'300.00: Die Betreibung-Nr. 1 der E._____ GmbH über Fr. 7'959.74, in welcher Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Betreibung- Nr. 3 der D._____ AG, welche sich im Stadium der Konkursandrohung befindet und in welcher noch eine Ratenzahlung von Fr. 6'377.90 (per 31. Mai 2025) offen ist, sowie die Betreibung-Nr. 11 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Eidge- nössische Steuerverwaltung) über Fr. 6'935.13. Im Betreibungsregister Küsnacht- Zollikon-Zumikon sind im Weiteren keine Verlustscheine oder früheren Konkurser- öffnungen über die Schuldnerin verzeichnet. 3.3.3. Die Schuldnerin erklärt, durch die Covid-Pandemie hätten sich erste fi- nanzielle Schwierigkeiten ergeben. Nach der Pandemie habe sich ihre Ertrags- lage jedoch stark verbessert, der Liquiditätsengpass habe entschärft und neue
Kunden hätten gewonnen werden können. Im Oktober 2024 sei es dann jedoch zu einem krankheitsbedingten Ausfall ihres Geschäftsführers im Umfang von 50% gekommen. Dieser habe bis Februar 2025 angedauert und habe sich auf die Leis- tungserbringung ausgewirkt. Ein Grossteil der Betreibungen falle genau in diesen Zeitraum. Die finanzielle Situation gemäss Betreibungsregisterauszug sei daher nicht strukturell, sondern situativ bedingt. Mit vielen Gläubigern habe eine Raten- zahlungsvereinbarung getroffen werden können, sodass mittlerweile ein Grossteil der offenen Forderungen vollständig habe bezahlt werden können (act. 2 S. 7). Zur Konkurseröffnung sei es infolge einer unbeabsichtigten Nachlässigkeit ge- kommen. Mit der Gläubigerin sei ein Ratenzahlungsplan vereinbart gewesen. Auf- grund personeller Ausfälle resp. Krankheiten sei im Februar 2025 jedoch schlicht vergessen worden, die Rate rechtzeitig zu bezahlen. Auch die Vorladung zur Kon- kursverhandlung sei schlicht untergegangen, was zur ersten Konkurseröffnung nach über 14 Jahren Geschäftstätigkeit geführt habe. Die Schuldnerin gibt an, sie habe sich zwischenzeitlich beraten lassen und werde sofort zuverlässige adminis- trative sowie organisatorische Massnahmen ergreifen, damit in Zukunft derartige Nachlässigkeiten nicht mehr vorkommen werden (act. 2 S. 11 f.). Die Schuldnerin macht weiter geltend, ihren noch bestehenden Verbindlichkeiten stehe ein Bankguthaben bei der UBS Switzerland AG von Fr. 15'960.97 per 5. April 2025 gegenüber. Sie verfüge über (bis mindestens Ende April 2025 fällig werdende) Debitoren in der Höhe von Fr. 20'050.30 und offene Forderungen aus Inkasso von Fr. 8'034.10 (act. 2 S. 8). Die Summe der vorhandenen Geldmittel und Debitoren sei damit höher als die offenen Kreditoren, weshalb ihr kein Liquidi- tätsengpass bevorstehe. Nach der Schuldnerin habe bis März 2025 bereits durch die Dienstleistung "Support" ein Umsatz von Fr. 30'778.75 erzielt werden können. Im Jahr 2024 seien es sogar Fr. 100'565.70 gewesen. Die Schuldnerin geht da- von aus, dass sie auch in Zukunft profitabel wirtschaften werde und keine weite- ren Schulden entstehen werden. Auch stehe eine mögliche grössere Zusammen- arbeit mit der F._____ AG und der Abschluss eines SLA-Vertrages mit dem G._____ [Organisation] bevor (act. 2 S. 11). Es handle sich um ein stetig wach- sendes Unternehmen (act. 15 S. 4).
3.3.4. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon weist einige im Zeitraum Juli 2024 bis März 2025 gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Der Umstand, dass zwei Betrei- bungen bis zur Konkursandrohung und eine weitere bis zur Konkurseröffnung vor- drangen (act. 5/7), weist auf gewisse Schwierigkeiten resp. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hin. Gemäss den von der Schuldnerin einge- reichten Arztzeugnissen der Psychiatrie und Psychotherapie H._____ war ihr Prä- sident des Verwaltungsrates, I., im Zeitraum September 2024 bis Februar 2025 zu 50 Prozent krankgeschrieben (act. 13/6). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anhebung der Betreibungen und der Krankschreibung von I. ist erkennbar, was die Behauptung der Schuldnerin stützt, dass ihre finanziellen Schwierigkeiten nicht strukturell, sondern situativ bedingt waren. Zugute gehalten werden kann der Schuldnerin des Weiteren, dass der Grossteil der Betreibungen zufolge Bezahlung der Forderungen erledigt wurde. Insbesondere war es der Schuldnerin auch möglich, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubrin- gen, um die Konkursforderung samt Zinsen, Spesen und Kosten über rund Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen, weitere Betreibungsschul- den von über Fr. 10'900.00 zu begleichen, beim Konkursamt Riesbach-Zürich Fr. 2'000.00 sicherzustellen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 vorzuschiessen (vgl. act. 13/4, act. 13/5, act. 18/1-6 und act. 19). Der Kontosaldo des Geschäftskontos der Schuldnerin bei der UBS Switzerland AG beläuft sich per 5. April 2025 auf Fr. 15'960.97 (act. 13/11). Mit diesem Guthaben verfügt die Schuldnerin über eine gewisse Liquidität, welche es ihr ermöglichen sollte, zunächst per 31. Mai 2025 die letzte Rate (Fr. 6'377.90) der betriebenen Schuld aus der (sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen) Betreibung- Nr. 3 zu leisten.
Überdies ist festzuhalten, dass die Schuldnerin über eine solide Auftragslage zu verfügen scheint: Sie erhielt gemäss Auszug aus ihrem Geschäftskonto bei der UBS Switzerland AG im Zeitraum vom 8. Januar 2024 bis 4. April 2025 Gutschrif- ten in der Höhe von total fast Fr. 550'000.00 (act. 13/11). Zudem liegen verschie- dene (allerdings nur teilweise gegengezeichnete) Verträge resp. Agreements mit Kunden vor (act. 16/23-27). Gemäss dem von der Schuldnerin erstellten Liquidi- tätsplan für April 2025 bestehen Kreditoren (inkl. Betreibungsschulden) von Fr. 31'659.78. Unter "Einnahmen", mit entsprechend gestellten Rechnungen un- termauert (act. 13/13-35), führt die Schuldnerin einen Betrag von insgesamt Fr. 20'050.30 auf, der zusammen mit ihrem Kontostand von Fr. 15'991.66 ein "To- tal April" von Fr. 36'041.96 ergibt und die Kreditoren übersteigt (act. 13/12). Im Mai 2025 rechnet die Schuldnerin mit Ausgaben von Fr. 26'501.94 bei (gemäss eingereichter Rechnungsstellung; act. 13/43-56) erwarteten Einnahmen (inkl. Kontoguthaben) von Fr. 38'753.28 (act. 13/37). Im Juni 2025 veranschlagt die Schuldnerin die Ausgaben auf Fr. 23'385.58 bei erwarteten Einnahmen (inkl. Kon- toguthaben) von Fr. 49'680.39 (act. 13/38). Den erwarteten Ausgaben Juli 2025 von Fr. 18'779.57 stellt die Schuldnerin Einnahmen (inkl. Kontoguthaben) von Fr. 47'973.06 gegenüber (act. 13/39). Die zu den laufenden Fixkosten eingereich- ten Rechnungen belaufen sich auf monatlich insgesamt rund Fr. 13'000.00 (act. 13/40-42, act. 16/1-13). Die in den Liquiditätsplänen aufgeführten Ausgaben liegen darüber und enthalten insbesondere zusätzlich geschätzte Kosten, etwa für die Mehrwertsteuer, für einen Freelancer sowie Lizenzen für Kunden, und im Juni und Juli 2025 einen Betrag als "Reserve" (act. 13/12 und act. 13/37-39). Nach Angabe der Schuldnerin sei die Bilanz per 31. Dezember 2024 noch nicht erstellt worden (act. 15 S. 4). Die vorliegenden Jahresabschlüsse weisen für das Jahr 2020 einen Gewinn von Fr. 21'165.35, für das Jahr 2021 einen Gewinn von Fr. 16'335.72 und für das Jahr 2022 einen solchen von Fr. 26'225.57 aus. Der Jahresabschluss 2023 scheint noch nicht definitiv erstellt zu sein; das Unterneh- mensergebnis vor Steuern beträgt Fr. 23'594.07. Angesichts dieser Höhe dürfte das Geschäftsergebnis für das Jahr 2023 auch nach Steuerberücksichtigung noch positiv sein. Die erzielten Gewinne der letzten Jahre wurden jeweils zur Verkleine- rung eines bestehenden Verlustvortrages verwendet, welcher jedoch mit dem Ge-
winn aus dem Jahr 2022 nunmehr ganz beglichen werden konnte (act. 16/15, act. 16/17, act. 16/20). Ab dem Jahr 2023 war resp. ist damit kein Verlustvortrag mehr abzutragen. Insgesamt zeichnen die eingereichten Geschäftsabschlüsse das Bild eines positiven Geschäftsgangs der Schuldnerin in den letzten Jahren. Nach den vorgelegten Zins- und Kapitalausweisen verfügte die Schuldnerin per Ende des Jahres 2021, 2022 und 2023 jeweils über Liquidität auf ihrem Ge- schäftskonto (act. 16/16, act. 16/18, act. 16/21-22). Vor diesem Hintergrund er- scheinen die Liquiditätsplanungen der Schuldnerin (vgl. act. 13/12, act. 13/36-39) resp. der von ihr prognostizierte positive Geschäftsgang in der Zukunft als realis- tisch. 3.4. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann als glaubhaft erachtet werden, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, ihre noch bestehenden Schulden bei Fälligkeit der letzten Rate (Betreibung-Nr. 3) resp. innert längstens zwei Jahren (Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 11) abzubezahlen. Es bestehen in einer Gesamtbe- trachtung genügend objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin künftig die laufenden Verbindlichkeiten wird decken und die Gläubiger bei Fälligkeit von deren Forderungen wird befriedigen können. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin erweist sich damit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung ist ebenfalls gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 2. April 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. Sollte es jedoch den Erwartun- gen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. 4. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zah- lungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. April 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'300.00 (Fr. 2'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5.Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Betrag von Fr. 8'000.00 in der Höhe von Fr. 7'849.40 an die Gläubigerin und im Restbetrag (Fr. 150.60) an die Schuldnerin auszubezah- len. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 15 und act. 17, sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zolli- kon-Zumikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 9. Mai 2025