Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250082-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 17. April 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sammelstiftung BVG der B._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. März 2025 (EK240550)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung von verschiedenen Dienstleistungen und Arbeiten im Baugewerbe (act. 5). 1.2. Am 14. August 2024 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend: Gläubigerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1 ff.). Nach Durchführung des Verfahrens (vgl. act. 9/5-17) eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 17. März 2025 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Wallisellen (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Voll- zug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 200.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.–. Der Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt. Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung setzt sich gemäss dem Urteil wie folgt zusammen (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/18): Fr. 9'244.25Forderung Fr.410.153.75% Zins seit 01.01.2024 Fr.500.00Umtriebsspesen Fr.148.00Betreibungskosten (Zahlungsbefehl & Konkursandrohung) Fr.-440.80abzüglich geleistete Zahlung vom 03.06.2024 Fr. 9'861.60Total 1.3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. März 2025 erhob die Schuldnerin am 29. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 ff.). Ihr Hauptbegehren lautet sinngemäss auf Aufhebung des angefochte- nen Urteils und Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. Im Sinne von Eventualanträgen ersuchte sie um Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz bzw. – falls auch dieses Begehren ohne Erfolg bleiben sollte – um Reduktion der auferlegten Gerichtskosten (act. 2 S. 1). In der Be- schwerdebegründung beklagte sich die Schuldnerin darüber, dass das Konkur-
samt mit der Konkursdurchführung begonnen habe, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Dies verstosse gegen Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach ein Kon- kurs erst nach Eintritt der Rechtskraft durchgeführt werden dürfe (act. 2 S. 3). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 20). Mit Verfügung vom 31. März 2024 teilte die Kammer der Schuldnerin mit, dass bislang weder ein Konkursaufhebungsgrund noch die Sicherstellung der Konkurskosten nachgewiesen sei; die eingereichten Unterlagen würden zudem nicht ausreichen, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (act. 6 E. 3 f.). Weiter wurde die Schuldnerin darüber informiert, dass die Beschwerde nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Es stehe ihr frei, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung einzureichen. Die aufschiebende Wirkung werde praxis- gemäss gewährt, wenn ein Konkurshinderungsgrund nachgewiesen sei und die Zahlungsfähigkeit nicht geradezu ausgeschlossen erscheine. Derzeit seien beide Voraussetzungen nicht erfüllt (act. 6 E. 6). Die Schuldnerin wurde darauf hinge- wiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergän- zen könne (act. 6 Dispositiv-Ziff. 1 und E. 5). Weiter wurde der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 6 Dispositiv-Ziff. 2 und E. 7). 1.5. Am 11. April 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihr der ordnungsgemässe Zugang zu den Geschäftsräumen und Bankkonten wiederher- zustellen, damit sie die Gerichtskosten vorschiessen und die Konkurskosten si- cherstellen könne (act. 10 f.). 1.6. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und die Ansetzung einer Nach- frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos und ist abzuschreiben. 2.Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174
Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides zu laufen. Wird die eingeschriebene Postsendung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellver- such als zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin holte die Postsendung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ab. Der erste Zustellversuch erfolgte gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. März 2025 (vgl. act. 9/20). Die Sendung gilt deshalb als am 26. März 2025 zu- gestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 27. März 2025 zu laufen und endete am 7. April 2025. Die Beschwerdeergänzung vom 11. April 2025 (act. 10 f.) erfolgte somit verspätet und bleibt deshalb unbeachtlich. Zu berücksichtigen sind nur die rechtzeitig eingereichte Beschwerdeschrift vom 29. März 2025 und die dazugehörigen Beilagen (act. 2 ff.). 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Kon- kursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Diese sind praxisgemäss – ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist – beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. statt Vieler: OGer ZH PS240248 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2).
3.2. Weiter hat die Schuldnerin – ebenfalls innert der Beschwerdefrist – ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähig- keit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläu- biger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukom- men und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es ge- nügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsun- fähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähig- keit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungs- fähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). 4.In ihrer Beschwerdeschrift vom 29. März 2025 beruft sich die Schuldnerin auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung. Sie behauptet, sie habe dem Be- treibungsamt Opfikon am 12. Februar 2025 eine Zahlung von Fr. 20'000.– über- wiesen, um die drohende Konkurseröffnung abzuwenden. Zusätzlich habe einer ihrer Debitoren dem Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 1'297.20 bezahlt. Das Betreibungsamt habe geschrieben, dass die Summe dieser Zahlungen zur voll- ständigen Deckung der ausstehenden Forderungen ausreiche. Sie sei nicht über die unzureichende Bedienung weiterer Forderungen informiert. Sie habe deshalb keine Gelegenheit gehabt, auf etwaige Unklarheiten zu reagieren oder zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, bevor die Konkurseröffnung eingeleitet worden sei.
Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar (act. 2 S. 2). 5. 5.1. Aus den rechtzeitig eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die von der Schuldnerin erwähnten Beträge vom Betreibungsamt Opfikon gepfändet wurden (act. 4/2 f.). Sie müssen deshalb zwangsläufig eine andere Betreibung betreffen als diejenige, die zur Konkurseröffnung führte. In Betreibungen auf Konkurs kommt es zu keinen Pfändungen (Art. 159 ff. SchKG). Pfändungen finden nur in Betreibungen auf Pfändung statt (Art. 89 ff. SchKG). Die Bemerkung am Schluss der Pfändungsurkunde "Diese Pfändung ergibt volle Deckung" (act. 4/2) bezieht sich nur auf die Betreibung(en), die zur Pfändung führte(n). Sie sagt nichts über den Bestand der Konkursforderung aus. Dies hätte die Schuldnerin bei Aufwen- dung der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. Das Betreibungsamt und die Vorinstanz waren nicht gehalten, die Schuldnerin von sich aus über die verschiedenen Betreibungsarten und die Bedeutung der einzel- nen Ausführungen in der Pfändungsurkunde aufzuklären. Sie durften darauf ver- trauen, dass sich die Schuldnerin bei allfälligen Unklarheiten melden oder ent- sprechende Rechtsauskünfte einholen werde. Die Schuldnerin ist selbst dafür ver- antwortlich, dass sie den Überblick über die verschiedenen gegen sie eingeleite- ten Betreibungen nicht verliert. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan. Die rechtzeitig eingereichten Unterlagen belegen nach dem Gesagten nicht, dass die Konkursforderung getilgt wurde. Gestützt auf die entsprechenden Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Konkursforderung weiterhin im Umfang von Fr. 9'861.60 offen ist. Auch ein Nachweis für die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes findet sich in den be- treffenden Unterlagen nicht. Ebenso wenig belegen die Unterlagen, dass die Kon- kursforderung bei der Obergerichtskasse hinterlegt worden wäre oder die Gläubi- gerin auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet hätte. Aus der ein- gereichten Korrespondenz zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin ergibt sich bloss, dass die Schuldnerin die Gläubigerin um einen Rückzug des Konkurs- begehrens gebeten hat. Eine Antwort der Gläubigerin auf die Anfrage ist in der
Korrespondenz nicht enthalten (vgl. act. 4/7). Somit ist bereits die erste Voraus- setzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. 5.2. Daneben gelingt es der Schuldnerin mit der Beschwerdeschrift vom 29. März 2025 samt Beilagen aber auch nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Schuldnerin machte zusammengefasst geltend, ihr Bankkonto habe nach Abschluss des Pfändungsvorganges ein Guthaben von mehr als Fr. 10'000.– aufgewiesen. Sie verfüge über ein volles Auftragsbuch und könne ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen problemlos erfüllen. Wie sich aus der vom Betreibungsamt erstellten Inventarliste ergebe, verfüge sie über genügend Material im Lager, um die bestehenden Aufträge zeitnah und effizient abzuwickeln (act. 2 S. 2). Als Belege für diese Behauptungen reichte sie einen Auszug des Geschäftskontos über den Zeitraum vom 1. Februar bis 28. Februar 2025 (act. 4/4), eine Debitorenliste mit vier aufgelisteten Forderungen über total Fr. 30'125.75, ein Auftragsbuch und drei Rechnungen ein (vgl. act. 4/5). Die in der Beschwerdeschrift erwähnte aktuelle Inventarliste befindet sich hingegen nicht bei den Beilagen (vgl. act. 2 S. 2 f.). Selbst wenn aber die Inventarliste vorliegen und wie behauptet einen genügenden Materialbestand ausweisen würde, könnte dar- aus noch nichts zugunsten der Schuldnerin abgeleitet werden. Zum einen brachte die Schuldnerin keinerlei Unterlagen zur ihren finanziellen Verpflichtungen vor. Insbesondere legte sie der Beschwerdeschrift vom 29. März 2025 keinen aktuel- len Betreibungsregisterauszug bei. Beim Betreibungsregisterauszug handelt es sich, wie einleitend ausgeführt, um das wichtigste Beweismittel. Er ist für die Be- urteilung der Zahlungsfähigkeit unerlässlich (vgl. vorstehende E. 3.2). Zum ande- ren sprechen aber auch die vorliegenden Beweismittel nicht für die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin. So zeigt der im Recht befindliche Kontoauszug, dass der Saldo des Geschäftskontos sowohl Ende Januar als auch Ende Februar 2025 im Minus lag. Eine zwischenzeitliche Gutschrift über Fr. 29'450.75 war bereits innert weniger Tage wieder praktisch vollständig aufgebraucht (vgl. act. 4/4). 5.3. Zusammenfassend sind beide Voraussetzungen für die Aufhebung der Kon- kurseröffnung nicht erfüllt. Auf diesen Umstand wurde die Schuldnerin bereits mit Verfügung vom 31. März 2025 aufmerksam gemacht (act. 6 E. 3 und 4). Sie
wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verbesserung der Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen müsse. Der Hinweis er- folgte unter Bezugnahme auf die Gesetzesbestimmungen zur Zustellfiktion und zum Beginn des Fristenlaufs (act. 6 E. 5). Es geht aus der Verfügung weiter klar hervor, dass die Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung nur für den Kos- tenvorschuss gilt (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Gleichwohl versäumte es die Schuldnerin, ihre Beschwerde rechtzeitig zu ergänzen. Sie reichte ihre Ergänzung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am letzten Tag der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein (vgl. E. 2 und act. 7/2). Damit sind die Beschwerdean- träge auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Einstellung des Konkurs- verfahrens, eventualiter auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz abzuweisen. Die Konkurseröffnung bleibt bestehen. 6.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn die Beschwerdeergänzung vom 11. April 2025 (act. 10 f.) gerade noch rechtzeitig erfolgt wäre. 6.1. Die Schuldnerin behauptet und belegt in der Beschwerdeergänzung nicht, dass die Konkursforderung inzwischen getilgt oder hinterlegt worden wäre oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet hätte. Auch die Konkurskosten hat die Schuldnerin noch nicht sichergestellt. Sie ersucht in der Beschwerdeergänzung um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um die Konkurskosten sicherstellen zu können (act. 10 S. 2). In diesem Zusammen- hang beanstandet sie erneut, dass das Konkursamt sofort mit der Durchführung des Konkurses begonnen und die Geschäftsräume gesperrt sowie die Bankkon- ten blockiert habe (act. 2 S. 1 f.). Wie der Schuldnerin bereits mit Verfügung vom 31. März 2025 mitgeteilt wurde, kommt der Beschwerde nicht von Gesetzes we- gen aufschiebende Wirkung zu und war das Vorgehen des Konkursamtes recht- mässig (act. 6 E. 6). Können die Konkurskosten wegen der nach der Konkurser- öffnung erfolgten Kontosperre nicht sichergestellt werden, kann die Schuldnerin bei der Rechtsmittelinstanz eigens um Bewilligung der Zahlung ersuchen. Es liegt aber in der Verantwortung der Schuldnerin, ein entsprechendes Gesuch so früh- zeitig zu stellen, dass die Sicherstellung noch innert der Beschwerdefrist erfolgen
kann. Die Schuldnerin hätte sich deshalb nach Empfang der Verfügung vom 31. März 2025 am 1. April 2025 (act. 7/2) umgehend an das Obergericht wenden müssen und mit der Gesuchstellung nicht bis zum vermeintlich letzten Tag der Frist zuwarten dürfen. Dann hätte man ihr auch mitteilen können, dass die Sicher- stellung auch durch Zahlung einer Privatperson erfolgen kann (vgl. act. 10 S. 2). 6.2. Was die Zahlungsfähigkeit betrifft, liessen es die der Beschwerdeergänzung beigelegten Unterlagen zwar als glaubhaft erscheinen, dass die Schuldnerin über mehrere Aufträge verfügt und weitere Zahlungseingänge zu erwarten hat. Ge- mäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Opfi- kon, der aufgrund des Zuzuges im März 2023 nur gerade die letzten zwei Jahre abdeckt, befinden sich jedoch neun weitere Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung, zehn Betreibungen im Stadium der Pfändung und sieben im Sta- dium der Einleitung (act. 11/8). Auch wenn gewisse der im Stadium der Pfändung befindlichen Betreibungen inzwischen teilweise oder mehrheitlich gedeckt sind, erschiene die Zahlungsunfähigkeit aufgrund des Betreibungsregisterauszuges doch deutlich wahrscheinlicher als die Zahlungsfähigkeit. Mit anderen Worten wäre die Zahlungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeergän- zung nicht glaubhaft. 6.3. Zusammenfassend wären also auch bei einer Berücksichtigung der verspä- teten Beschwerdeergänzung beide Voraussetzungen für die Aufhebung der Kon- kurseröffnung nicht erfüllt. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens würde sich nichts ändern. Die Konkurseröffnung bliebe bestehen. 7.Die Schuldnerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
8.Für den eingetroffenen Fall, dass die Schuldnerin mit ihrem Haupt- und Eventualantrag unterliegt, beantragt sie eine Reduktion der erstinstanzlichen Ge- richtskosten (act. 2 S. 1). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr im angefoch- tenen Entscheid auf Fr. 200.– fest (act. 8 Dispositiv-Ziff. 3). Diese Entscheidge- bühr liegt innerhalb des gemäss Art. 52 GebV SchKG vorgegebenen Rahmens. Gründe, die für eine Reduktion sprächen, sind keine ersichtlich. Das Verfahren war für die Vorinstanz durchaus mit einem gewissen Aufwand verbunden. So be- reitete insbesondere die Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung an die Schuldnerin Schwierigkeiten und machte mehrere Zustellversuche und Verschie- bungen der Konkursverhandlung notwendig (vgl. act. 9/8-17). Vor diesem Hinter- grund ist die Höhe der Entscheidgebühr nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Re- duktion der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist abzuweisen. 9.Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe ent- standen sind. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 4.Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin (an die Domiziladresse sowie an die Adresse des Mitglieds des Verwaltungsrates C.), an die Gläubige- rin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Opfikon, sowie per E-Mail an die Grundbuchämter D., E., F., G._____ und H._____, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 22. April 2025